15.03.2001

Bundestag - Drucksache 14/5593

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3320   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,50814
BGBl. I 2001 S. 3320 (https://dejure.org/2001,50814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,50814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 07.12.2001, Seite 3320
  • Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze
  • vom 04.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 26.03.2001   BT   Beruf des "Podologen" regeln
  • 18.06.2001   BT   Anhörungen zu Podologie und Festbeträgen für Arzneimittel
  • 20.06.2001   BT   Sachverständige begrüßen Podologengesetz weitgehend
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Die Ausbildung zum Podologen solle nach § 3 des Podologengesetzes --PodG-- (BGBl I 2001, 3320) dazu befähigen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztlicher Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen.

    In Zukunft solle der Arzt für medizinisch indizierte podologische Maßnahmen der Prävention, Therapie und Rehabilitation auf einen Fachberuf zurückgreifen können, dessen Leistungsqualität durch eine geregelte Ausbildung und eine staatliche Anerkennung garantiert sei (BTDrucks 14/7107, S. 2).

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 7 B 10.2678

    Verwendung des Zertifikats "med. Fußpflege"

    aa) Am 2. Januar 2002 ist das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl I S. 3320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), in Kraft getreten.

    Den Ärzten sollte der Gesetzesbegründung zufolge ein qualifizierter Podologe an die Seite gestellt werden, "der wichtige Aufgaben in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege übernehmen kann" (BT-Drs. 14/5593 S. 1).

    Im Bereich der medizinischen Fußpflege seien "Personen tätig, die nur über Kurzausbildungen von einigen Tagen bis wenigen Wochen mit teilweise fragwürdiger Qualität verfügen" (BT-Drs.14/5593 S. 8).

    Die Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" werde "auch von einer Vielzahl von Personen genutzt ..., die aufgrund ihrer Ausbildung nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahmen am Fuß in der erforderlichen Qualität durchzuführen." Der Patient, der einen Fußpfleger aufsuche, könne "in der Regel nicht erkennen, wie der von ihm gewählte Behandler qualifiziert" sei, "da dessen Spektrum von einem in Kurzlehrgängen erworbenen Basiswissen über eine fachliche Qualifikation durch die Verbandsprüfung des Zentralverbandes der medizinischen Fußpfleger (ZFD) bis hin zur staatlichen Anerkennung und Prüfung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt reichen" könne (BT-Drs.14/5593 S. 9).

    Durch den Titelschutz werde "sowohl für den Patienten als auch für den die Behandlung anordnenden Arzt deutlich erkennbar, welche Personen die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen haben." (BT-Drs.14/5593 S. 1).

    Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung zum Podologengesetz unter Hinweis auf § 1 des Heilpraktikergesetzes davon aus, dass Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, zwar nach wie vor fußpflegerische Leistungen anbieten, jedoch keine heilkundlichen Tätigkeiten verrichten und fußpflegerische Leistungen nur im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen erbringen dürfen (BT-Drs. 14/5593 S. 9, 11).

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus ohne Empfehlung des

    Geht es - wie hier - um die Kosten einer ärztlichen Behandlung, so besteht ein Vergütungsanspruch des Arztes nur, wenn dem Patienten darüber eine Abrechnung nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, neugefasst durch Bekanntmachung vom 9.2.1996, BGBl I 210; zuletzt geändert durch Art. 17 Gesetz vom 4.12.2001, BGBl I 3320) erteilt worden ist (zur Notwendigkeit einer Abrechnung nach den Vorschriften der GOÄ vgl BSGE 80, 181 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 17 S 78 f; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 8 RdNr 25 mwN).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 33.07

    Approbation als Arzt, sowjetisches Diplom, Anerkennung, Gleichwertigkeit,

    Seit der Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ist eine Kenntnisstandsprüfung nur ersatzweise vorgesehen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nicht feststellbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BÄO).
  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

    Die Frage ist auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320 ), mit dem darin enthaltenen Gebührenverzeichnis zu beantworten.
  • VG Köln, 14.02.2012 - 7 K 4747/10

    Rechtmäßigkeit der Werbung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters mit

    Das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04.12.2001 (BGBl I 2001, 3320) in der Fassung vom 02.12.2007 (BGBl I 2686) tastet die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nicht an.

    So heißt es auf S. 11 der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 14/5593:.

    Die Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, können jedoch weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten (BT-Drucks. 14/7107, S. 2).

    Laut Gesetzesentwurf ist auch die Bezeichnung der Behandlung als "medizinische Fußpflege" auf dem Praxisschild nicht ausgeschlossen, BT-Drucks. 14/5593, S. 9:.

  • OLG Naumburg, 04.03.2004 - 7 U (Hs) 58/03

    Berechtigung zur Erbringung von Leistungen im Bereich der medizinischen

    Die Verfügungsbeklagte wirbt nicht irreführend i. S. des § 3 UWG, denn sie ist auch ohne Podologin oder Medizinische Fußpflegerin i. S. des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) (Podologengesetz - PodG) zu sein berechtigt, Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege anzubieten.

    Auch die geplante gesetzliche Regelung schließt die Bezeichnung der Behandlung als medizinische Fußpflege z. B. auf ihrem Praxisschild nicht aus (kursiv gesetzt vom Senat); jedoch gewährleistet die neue Berufsbezeichnung dem Patienten auf die Zukunft gesehen eine Abgrenzung der Behandler." (BT-Drucks. 14/5593, S. 9).

    Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit formulieren: "Die Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, können jedoch weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten." (BT-Drucks. 14/7107, S. 2).

  • BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16

    Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht;

    Auch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis der fraglichen Gebührenansätze im Gebührenverzeichnis als Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (in der Fassung des Gesetzes vom 4. Dezember 2001, BGBl. I S. 3320) ist bislang nicht ergangen.
  • VG Augsburg, 20.07.2010 - Au 3 K 09.1273

    Med. Fußpflege; Lehrgang; Untersagung; Podologe

    1.3.2 Die angefochtene Anordnung kann auch dann nicht auf Art. 105 Satz 1 in Verbindung mit Art. 103 Satz 1 BayEUG gestützt werden, wenn diese im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen - Podologengesetz (PodG) vom 14. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3320) betrachtet wird.

    Diese Trennung ergibt sich vielmehr auch aus der Begründung des Podologengesetzes (BT-Drs 14/5593 und BT-Drs 14/7107), wonach andere Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang erbringen können.

    Weiter ist ausgeführt, die Bundesregierung sehe keine Grundlage dafür, die Tätigkeit auf dem Gebiet medizinischer Fußpflege als vorbehaltene Aufgabe zu schützen; die Regelung schließe die Bezeichnung der Behandlung als "medizinische Fußpflege" z. B. auf dem Praxisschild nicht aus (vgl. BT-Drs 14/5593 S. 9).

  • VG Hamburg, 07.06.2013 - 2 K 3287/12

    Bestehenserfordernis bei der Staatlichen Prüfung für Podologen; Bewertung

    Sie stützen sich auf die gesetzliche Ermächtigung in § 7 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320 - PodG) und sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

    Mit dem Podologengesetz - auf dem die Verordnung beruht - wird ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 14/5593, S. 1) das Ziel verfolgt, an die Seite der Ärzte einen qualifizierten Podologen zu stellen, der wichtige Aufgaben in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege übernehmen kann, insbesondere bei Patienten, bei denen podologische Behandlungsmaßnahmen mit erheblichen Risiken verbunden sein können, wie z. B. bei Patienten mit Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheiten sowie Patienten mit besonderen Infektionsrisiken.

    Es entspricht dem mit Einführung der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen verfolgten Zweck (BT-Drs. 14/5593, S. 1), an die Seite der Ärzte einen qualifizierten Podologen zu stellen, vom Prüfling die abgefragten medizinische Kenntnisse zu verlangen.

  • OVG Sachsen, 14.03.2017 - 4 A 703/16

    Heilpraktikererlaubnis; Heilhilfsberuf; Gesundheitsfachberuf; Berufszugang

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - L 2 KN 26/05

    Krankenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 13 A 2132/03

    D (A), Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Berufsausbildung,

  • VG Düsseldorf, 25.08.2016 - 7 K 1583/14

    Anspruch eines selbstständigen Podologen auf Erteilung einer Erlaubnis zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 13 B 290/03

    Führung der Berufsbezeichnung "Podologin" und "Medizinische Fußpflegerin" ;

  • VG Braunschweig, 18.12.2003 - 5 A 209/03

    Abschluss; Approbation; Auslandsausbildung; berufsqualifizierender Abschluss;

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 6 K 1911/11

    Umsätze eines staatlich geprüften Podologen vor Erteilung der Erlaubnis zur

  • VG Augsburg, 24.11.2009 - Au 3 S 09.1272

    Med. Fußpflege; Lehrgang; Untersagung; Podologe

  • VG Düsseldorf, 24.05.2005 - 26 K 2768/04

    Auftreten unter der Berufsbezeichnung "Podologe" und/oder "Medizinischer

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 10 S 2565/08

    Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von ärztlichen Rechnungen auf

  • VG Arnsberg, 14.10.2015 - 13 K 2159/14
  • BVerwG, 22.09.2005 - 3 B 46.05

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 9 K 5382/11

    Kein "Drive - Thru - Café" in Bottrop

  • FG Köln, 20.09.2007 - 10 V 1781/07

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinischen Fußpflegeleistungen; Notwendigkeit einer

  • LG Münster, 08.07.2010 - 24 O 27/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage "Praxis für medizinische Fußpflege I..."

  • LSG Thüringen, 25.05.2010 - L 6 KR 335/06

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattung von selbst beschafften

  • VG Oldenburg, 28.08.2002 - 6 A 3054/00

    Anerkennung von ärztlichen Wahlleistungen als beihilfefähig; Begriffsbestimmung

  • VG Düsseldorf, 24.03.2010 - 26 K 5080/09

    Implantat implantatgestützter Zahnersatz Knochenverpflanzung

  • VG Arnsberg, 17.02.2006 - 13 K 1115/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine

  • FG Brandenburg, 12.03.2004 - 1 V 24/04

    Medizinische Fußpflege als umsatzsteuerbefreiter Heilberuf; Antrag auf Aussetzung

  • VG Stade, 12.07.2004 - 6 A 1028/03

    Zulassung zur staatlichen Prüfung zur Podologin; Anforderungen an den

  • VG Köln, 13.04.2012 - 19 K 6890/10

    Beihilfefähigkeit eines Überschreitens des 2,3-fachen Gebührensatzes bei einer

  • FG Nürnberg, 26.10.2004 - II 221/03

    Befreiung von Leistungen aus medizinischer Fußpflege von der Umsatzsteuer;

  • VG Düsseldorf, 07.06.2011 - 26 K 6937/10

    Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Aufwendungen zur

  • VG Berlin, 28.07.2009 - 3 L 268.09

    Ausbildung zur Podologin; Wiederholung einer Prüfung

  • VG Oldenburg, 15.09.2004 - 6 A 1890/02

    Beihilfe für Beamte; Fußpflege; Heilhilfsberufe; Orthopädieschuhmacher; Podologe

  • VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.904

    Zahntechnische Laborleistungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht