16.10.2001

Bundestag - Drucksache 14/7140

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3656   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,48067
BGBl. I 2001 S. 3656 (https://dejure.org/2001,48067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,48067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 19.12.2001, Seite 3656
  • Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
  • vom 13.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 12.06.2001   BT   Kostenregelungen im Patentwesen modernisieren
  • 28.06.2001   BT   Im Bundeshaus notiert:
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Unbeschadet dessen, dass die Vorschrift in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als "Klarstellung" bezeichnet wird (BT-Drucks. 14/6203, 66) setzt das Markengesetz damit - entgegen Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 14 f. - die Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO und die daraus folgende Fortdauer der Verfahrensbeteiligung des bisherigen Markeninhabers voraus und modifiziert diese Regelung dahin, dass der Rechtsnachfolger, der den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt hat, das Recht hat, ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten in die Verfahrensposition des bisherigen Markeninhabers einzutreten.
  • BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17

    Ins Leere gehende Verweisung im Markenrecht (keine Blankettnorm; Aufnahme des

    Soweit § 143a Abs. 1 MarkenG ein Handeln "trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers' verlangt, ist der Ausspruch eines gesonderten Verbotes nicht erforderlich (BT-Drucks. 14/6203 S. 71; vgl. auch Büscher in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 143a MarkenG Rn. 1; Ekey in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, Bd. 1, 3. Aufl., § 143a MarkenG Rn. 7; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 143a Rn. 6).

    Paragraph 143a MarkenG, der durch Art. 9 Nr. 35 des "Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums' vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656) in das Markengesetz eingefügt wurde, greift in seinem Absatz 1 auch insoweit die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der damals gültigen Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Verletzungshandlungen auf und übernimmt den Wortlaut der in Bezug genommenen Regelung (BT-Drucks. 14/6203 S. 71).

    Durch Übernahme der in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke genannten Verletzungshandlungen sollte die Reichweite der gemeinschaftsrechtlichen Schutzbestimmungen als Anknüpfungspunkt der Strafbewehrung konkretisiert werden (BT-Drucks. 14/6203 S. 71).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZA 2/08

    ATOZ

    Diese Auffassung habe ihre Bestätigung durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) gefunden.

    Allerdings liegt der Regierungsbegründung offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass in Markensachen Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/6203, S. 41 f. unter A II 1 c und S. 43 unter A II 4).

  • BGH, 11.02.2009 - Xa ZB 24/07

    Niederlegung der Inlandsvertretung

    Die Regelung folgt der in § 96 MarkenG (vgl. Begr. BT-Drucks. 14/6203, auch in BlPMZ 2002, 36, 53).
  • BPatG, 20.05.2015 - 20 W (pat) 13/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Antennenanordnung" - zur notwendigen Bestellung

    Durch diese Formulierung konnte der - nach Auffassung des Gesetzgebers unzutreffende - Eindruck entstehen, dass ein Inlandsvertreter stets berechtigt sei, in allen genannten gerichtlichen Verfahren als Vertreter aufzutreten, mithin z. B. auch bei Verfahren, bei denen Vertretungszwang herrscht (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 14/6203 vom 31. Mai 2001, Seite 61, rechte Spalte vorletzter Absatz).

    Durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wurde die Vorschrift des § 25 PatG dahingehend geändert, dass sie nun in der hier relevanten Passage lautet:.

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 39/08

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs im schriftlichen Verfahren

    Im Gesetzgebungsverfahren ist dies bereits anlässlich der befristeten Übertragung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens auf das Patentgericht beanstandet worden und Gegenstand von Erörterungen gewesen (Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/7140, S. 59 ff.).

    Zudem wurde, wie § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I 3656) belegt, mit der Übertragung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens auf das Patentgericht lediglich die Zuständigkeit verlagert; es sollte im Übrigen aber grundsätzlich bei den schon zuvor geltenden Regeln über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt verbleiben.

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem

    Die Bemessung der Gebühren des im Jahre 2002 im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mitwirkenden Patentanwalts richtet sich gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG in der Fassung gemäß Art. 5 OLGVertrÄndG vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) sowie Art. 9 Nr. 33 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) nach § 11 BRAGO (vgl. § 61 Abs. 1 RVG).
  • BPatG, 18.01.2016 - 20 W (pat) 52/13

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Meßsystem" - auswärtiger Beteiligter -

    Durch diese Formulierung konnte der - nach Auffassung des Gesetzgebers unzutreffende - Eindruck entstehen, dass ein Inlandsvertreter stets berechtigt sei, in allen genannten gerichtlichen Verfahren als Vertreter aufzutreten, mithin z. B. auch bei Verfahren, bei denen Vertretungszwang herrscht (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 14/6203 vom 31. Mai 2001, Seite 61, rechte Spalte vorletzter Absatz).

    Durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wurde die Vorschrift des § 25 PatG dahingehend geändert, dass sie nun in der hier relevanten Passage lautet:.

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 40/08

    Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Patengerichts ohne Durchführung einer

    Im Gesetzgebungsverfahren ist dies bereits anlässlich der befristeten Übertragung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens auf das Patentgericht beanstandet worden und Gegenstand von Erörterungen gewesen (Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/7140, S. 59 ff.).

    Zudem wurde, wie § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I 3656) belegt, mit der Übertragung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens auf das Patentgericht lediglich die Zuständigkeit verlagert; es sollte im Übrigen aber grundsätzlich bei den schon zuvor geltenden Regeln über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt verbleiben.

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 38/08

    Dichtungsanordnung

    Zudem wurde, wie § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I 3656) belegt, mit der Übertragung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens auf das Patentgericht lediglich die Zuständigkeit verlagert; es sollte im Übrigen aber grundsätzlich bei den schon zuvor geltenden Regeln über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt verbleiben.
  • BPatG, 14.03.2016 - 20 W (pat) 6/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verstärker" - zur notwendigen Bestellung eines

  • BPatG, 11.11.2019 - 20 W (pat) 26/17
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

  • OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02

    Gleiche Gebühren für Patentanwalt und Rechtsanwalt

  • BPatG, 19.04.2007 - 10 W (pat) 56/06
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 ZA (pat) 44/08
  • BPatG, 04.11.2016 - 7 W (pat) 12/15

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form -

  • BPatG, 24.02.2003 - 1 ZA (pat) 3/02
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 Ni 22/04
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 ZA (pat) 51/08
  • BPatG, 13.05.2004 - 10 W (pat) 720/03
  • BPatG, 24.02.2003 - 1 Ni 1/01
  • BPatG, 13.05.2004 - 10 W (pat) 721/03
  • BPatG, 10.05.2004 - 11 W (pat) 315/04
  • BPatG, 26.11.2003 - 27 W (pat) 115/02
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 Ni 22/06
  • BPatG, 14.10.2004 - 15 W (pat) 341/03
  • BPatG, 09.12.2002 - 8 W (pat) 321/02
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht