02.12.2002

Bundestag - Drucksache 15/124

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 462   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,43044
BGBl. I 2003 S. 462 (https://dejure.org/2003,43044)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 08.04.2003, Seite 462
  • Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze
  • vom 03.04.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 03.12.2002   BT   Beschäftigungspflichtquote Schwerbehinderter noch nicht anheben
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

    Auch bei den späteren Gesetzesänderungen des § 16 BetrAVG durch Art. 9 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1327), Art. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2178) und Art. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462, 463) sah der Gesetzgeber insoweit keinen Anlass für eine Korrektur der Rechtsprechung.
  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 627/07

    Anpassung einer "betrieblichen Leistung

    Auch bei den späteren Gesetzesänderungen des § 16 BetrAVG durch Art. 9 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1327), Art. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2178) und Art. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462, 463) sah der Gesetzgeber insoweit keinen Anlass für eine Korrektur der Rechtsprechung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - 12 A 2146/11

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Arbeitgebers zu einer Ausgleichsabgabe;

    Bis zur Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I, S. 462) sah § 77 SGB IX ausdrücklich eine Ausgleichsabgabe von 105 EUR je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz vor, die nach Abs. 4 Satz 1 jährlich vom Arbeitgeber an das Integrationsamt abzuführen war.

    vgl. Bundestags-Drucksache 15/124, S. 1 und 5.

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 622/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

    Auch bei den späteren Gesetzesänderungen des § 16 BetrAVG durch Art. 9 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1327), Art. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2178) und Art. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462, 463) sah der Gesetzgeber insoweit keinen Anlass für eine Korrektur der Rechtsprechung.
  • VG Gera, 02.02.2012 - 6 K 753/10

    Berechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe - Berechnung der Pflichtarbeitsplätze

    Daran habe sich durch die Neufassung der §§ 71, 77 SGB IX durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im SGB IX und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) nichts geändert.

    Nach der einschlägigen Bundestagsdrucksache 15/124 (Seite 5, Punkt C) habe den Arbeitgebern durch die Umstellung von der früheren monatlichen Beschäftigungsquote auf eine jahresdurchschnittliche die Möglichkeit eröffnet werden sollen, die im Verlauf eines Jahres für Monate der Nichterfüllung der Beschäftigungsquote anfallende Ausgleichsabgabe durch eine Übererfüllung in anderen Monaten wieder entfallen zu lassen.

  • BSG, 20.01.2014 - B 1 KR 14/13 B
    Diese sind nur dann zuzulassen, wenn sie ua die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennen (zunächst § 124 Abs. 2 Nr. 4 SGB V idF durch Art. 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988, BGBl I 2477; ab 1.6.1994 § 124 Abs. 2 S 1 Nr. 4 SGB V idF durch § 16 Abs. 6 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.5.1994, BGBl I 1084; seit 1.5.2003 § 124 Abs. 2 S 1 Nr. 3 SGB V idF durch Art. 2 Nr. 1 Buchst b Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3.4.2003, BGBl I 462).
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