02.10.2003

Bundestag - Drucksache 15/1653

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2478   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,43244
BGBl. I 2003 S. 2478 (https://dejure.org/2003,43244)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 16.12.2003, Seite 2478
  • Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
  • vom 10.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 09.10.2003   BT   Änderung der Bestimmungen für Versicherungen und Kreditinstitute
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 08.09.2009 - 8 U 46/09

    Anerkennung eines englischen Vergleichsplanverfahrens im Inland; Verjährung von

    Das entsprechende Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I, S. 2478) ist erst ab dem 17. Dezember 2003 in Kraft getreten, mithin nach dem hier durchgeführten Vergleichsplanverfahren.
  • OLG Köln, 07.07.2009 - 9 U 151/08

    Wirksamkeit der Aufrechnung mit Prämienforderungen des Rückversicherers gegen

    Die §§ 66 ff VAG wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 10.12.2003 (BGBl. I 2478 ff ) überarbeitet, um die RL 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen umzusetzen (vgl. zur Begründung BT-Drucksache 15/1653, Seite 25, 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2006 - 4 E 286/06

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Erlass von Bafögschulden

    Dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die KfW vom 5. November 1948 (WiGBl. Seite 123) in der Fassung vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 573), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2478), eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die zum Förderungsempfänger bestehenden Beziehungen im Zweifel - vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - öffentlich-rechtlicher Art sind.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2010 - 27 O 231/09

    Ausschließliche Zuständigkeit der Behörden eines Herkunftsmitgliedstaates für

    Der Wortlaut der Norm ist aber vor dem Hintergrund auszulegen, dass ausweislich der ausdrücklichen Ausführungen in der ersten Fußnote der publizierten Gesetzesfassung (BGBl. 2003 I S. 2478) mit der Änderung u.a. des KWG die Richtlinie 2001/24/EG umgesetzt werden sollte.
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