02.10.2003

Bundestag - Drucksache 15/1656

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 2322   

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https://dejure.org/2004,46331
BGBl. I 2004 S. 2322 (https://dejure.org/2004,46331)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 21.09.2004, Seite 2322
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
  • vom 15.09.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 10.10.2003   BT   Im Bundeshaus notiert:
  • 23.10.2003   BT   Kritik an Ausbaugesetzen für Fernstraßen und Schienenwege zurückgewiesen
  • 26.05.2004   BT   Abstimmung zu Fernstraßen- und Schienenwegeausbau-Gesetzen verschoben
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Die Beigeladene zu 1 hat die Verkehrszahlen, die der Gesetzgeber bei der Aufstellung seines Bedarfsplans für die Bundesschienenwege 2004 (Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes i.d.F. des 1. Änderungsgesetzes vom 15. September 2004, BGBl. I S. 2322) für die hier streitige Strecke angenommen hatte, mangels offizieller Fortschreibung mit einer Steigerung um 300 % hochgerechnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

    Die Verkehrsprognosen sind nur "Eichgrößen für streckenspezifische Aussagen" und "Entscheidungshilfe für die Verkehrspolitik" (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/1656 S. 9).

    (Erst) Damit stehen aktuell "belastbare Grundlagen" nicht nur für die Novellierung der Ausbaugesetze (vgl. BT-Drucks. 15/1656 S. 7), sondern auch für eine noch durchzuführende Planfeststellung zur Verfügung, mit der ein Auftrag aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erfüllt wird.

    Auch in der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BT-Drucks. 15/1656 Anlage 2) ist die Rede davon, dass die Realisierung der im vordringlichen Bedarf enthaltenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel (erste und zweite Baustufe) "durch Planungen der Deutschen Bahn AG zur Verlagerungen von französischem Güterverkehr auf die deutsche Rheinseite" in erheblichem Maß gefährdet würde.

  • BVerwG, 17.03.2020 - 3 VR 1.19

    Einbeziehung in ein Revisionsverfahren; Eisenbahnrechtliche Planfeststellung;

    Das Eisenbahnvorhaben ist kein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322) vordringlicher Bedarf festgestellt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 387/03

    Planergänzung betr. Erschütterung bei eisenbahnrechtlicher Planfeststellung

    Die Verkehrsprognosen sind nur "Eichgrößen für streckenspezifische Aussagen" und "Entscheidungshilfe für die Verkehrspolitik" (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/1656 S. 9).

    (Erst) Damit stehen aktuell "belastbare Grundlagen" nicht nur für die Novellierung der Ausbaugesetze (vgl. BT-Drucks. 15/1656 S. 7), sondern auch für eine noch durchzuführende Planfeststellung zur Verfügung, mit der ein Auftrag aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erfüllt wird.

    Auch in der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BT-Drucks. 15/1656 Anlage 2) ist die Rede davon, dass die Realisierung der im vordringlichen Bedarf enthaltenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel (erste und zweite Baustufe) "durch Planungen der Deutschen Bahn AG zur Verlagerungen von französischem Güterverkehr auf die deutsche Rheinseite" in erheblichem Maß gefährdet würde.

  • BVerwG, 30.08.2012 - 7 VR 6.12

    Anfechtungsklage; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Schienenweg; aufschiebende

    Es spricht zwar viel dafür, dass hierfür eine gesetzgeberische Entscheidung, wie sie § 4 Abs. 1 BSWAG für die Anpassung und Aufstellung eines Bedarfsplans vorschreibt (siehe Bundesverkehrswegeplan 2003, BTDrucks 15/2050 S. 11, Ziff. 3.2.5, sowie BTDrucks 15/1656 S. 7), nicht erforderlich ist.

    Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Vorhabens, die Grundlage für die Einteilung in die Dringlichkeitsstufe ist, wird nach dem Nutzen-Kosten-Verhältnis bestimmt; daneben treten strukturpolitische Gründe nach der Raumwirksamkeitsanalyse sowie die Ergebnisse der Umweltrisiko- und der FFH-Verträglichkeitseinschätzung (siehe BTDrucks 15/2050 S. 16 Ziff. 3.4.6, 3.4.6.1, S. 35 Ziff. 7.1, S. 42 Ziff. 7.2.3; im Anschluss daran Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BTDrucks 15/1656 S. 10, S. 15 Ziff. 1.1.2, S. 16 Ziff. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne der Kläger geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die "ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg" in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen

    Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die "ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg" in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die "ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg" in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die "ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg" in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

    Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die "ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg" in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist.
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