02.04.2004

Bundestag - Drucksache 15/2887

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1838   

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https://dejure.org/2004,47351
BGBl. I 2004 S. 1838 (https://dejure.org/2004,47351)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 28.07.2004, Seite 1838
  • Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
  • vom 23.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 08.04.2004   BT   Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter auch nachträglich anordnen
  • 27.04.2004   BT   Länderkammer unzufrieden mit Gesetzentwurf zu Sicherungsverwahrung
  • 05.05.2004   BT   Nachträgliche Sicherungsverwahrung unter Experten umstritten
  • 16.06.2004   BT   Nachträgliche Sicherungsverwahrung mit Koalitionsmehrheit gebilligt
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838).

    Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) machte der Bundesgesetzgeber von seiner in der Entscheidung des Zweiten Senats klargestellten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch.

    Mit diesen gegenüber der primären und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung erhöhten Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose wollte der Gesetzgeber den Ausnahmecharakter der Vorschrift unterstreichen (vgl. BTDrucks 15/2887, S. 13).

    Seit 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedoch - entgegen den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) - ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht geworden wäre.

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht vor vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 4. April 2007 die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) an (LG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 2007 - 14 AR 26/06 -).

    Gegen den Beschwerdeführer erging in der Folge am 15. Juni 2007 ein Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838; im Folgenden: StPO a.F.), aufgrund dessen er während des weiteren Verfahrens einstweilen untergebracht blieb (LG Saarbrücken, Unterbringungsbefehl vom 15. Juni 2007 - 14 AR 24/06 -).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    1. Mit § 66b Abs. 3, § 67d Abs. 6 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) sollte eine gesetzliche Regelung der Sicherungsverwahrung für Fälle geschaffen werden, in denen während des Vollzugs einer Maßregel nach § 63 StGB festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - jedenfalls zum Zeitpunkt der Überprüfung - nicht (mehr) vorliegen.

    Nachdem die Strafvollstreckungsgerichte in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 2 StGB die Auffassung vertreten hatten, dass "sich bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt hat und nicht weiter vollstreckt werden darf, so dass der Untergebrachte sofort zu entlassen ist" (vgl. BGHSt 42, 306 ), wurde mit Einführung von § 67d Abs. 6 StGB die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzlich geregelt und zugleich mit § 66b Abs. 3 StGB eine Vorschrift geschaffen, die in diesen Fällen für "Abgeurteilte, die nach einer umfassenden Gesamtwürdigung als hochgefährlich zu betrachten sind", die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eröffnen sollte (BTDrucks 15/2887, S. 2).

    § 66b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) lautete:.

    Dem Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei der nach § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorgeschriebenen Gesamtwürdigung des Betroffenen "prognoserelevante Umstände von einem insgesamt derartigen Gewicht ergeben, wie es den Anforderungen an Taten und Strafmaße entspricht, die das Gesetz an die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen voll schuldfähige Verurteilte stellt" (BTDrucks 15/2887, S. 14).

    Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) mit Urteil vom 4. Mai 2011 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die auf § 66b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) gestützte nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Das Bundesverfassungsgericht hat - neben den übrigen Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    d) Soweit die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Fällen erfolgt, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren, führen die Wertungen der Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EMRK jedenfalls dazu, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung genügt den Anforderungen nicht, die sich für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) aus den Maßgaben des Urteils vom 4. Mai 2011 ergeben.

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Die spätere Streichung der Art. 1a Abs. 2 und 3 EGStGB durch Art. 8 Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1838) berührt diesen Willen nicht (ebenso OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169/10 und 170/10 - S. 9 f.).
  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Dies betraf wegen der Fassung von Art. 1a EGStGB bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) zum einen Verurteilungen wegen Taten in den neuen Ländern, bei denen im Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte, zum anderen Taten, die zwar die Voraussetzungen des 1998 eingeführten § 66 Abs. 3 StGB erfüllten, jedoch vor dessen Inkrafttreten begangen und vor Einführung des § 66b StGB abgeurteilt worden waren (vgl. BTDrucks 16/4740, S. 1, 22 f.).
  • OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Dies ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 15/2887, Seite 12), wonach der Gesetzgeber ausdrücklich auf einen Ausschluss der Möglichkeit der nachträglichen Anordnung für diesen Fall verzichtet hat.

    Sinn und Zweck der Regelung ist, auch wenn die Gesetzesbegründung hierzu schweigt (vgl. BT-Drs. 15/2887, S. 15 ff.), ersichtlich, zu gewährleisten, dass bis zum Zeitpunkt des Vollzugsendes eine Entscheidung über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens, welches insbesondere die kurzfristig schwerlich mögliche Einholung von zwei Sachverständigengutachten ( § 275a Abs. 4 Satz 2 StPO ) erfordert, getroffen werden kann.

    Diese Maßnahme ist daher bewusst nur für eine geringe Anzahl denkbarer Fälle in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 109, 190, 236; BT-Drs. 15/2887, Seite 10).

    Können - wie bereits ausgeführt - nämlich nur solche Tatsachen bedeutsam sein, die die Persönlichkeit des Verurteilten und damit das Rückfallrisiko in einem neuen Licht erscheinen zu lassen, müssen diese Tatsachen naturgemäß eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten (BT-Drs. 15/2887, Seite 12).

  • OLG Hamm, 13.01.2005 - 2 Ws 8/05

    nachträgliche Sicherungsverwahrung; Gerichtsbeschluss; Urteil; Verfahren;

    "Aus der systematischen Stellung der Vorschrift des § 275 a StPO im 7. Abschnitt des 2. Buches der StPO ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber das Verfahren - auch soweit es die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 b StGB betrifft - vielmehr als einen Teil des Verfahrens des ersten Rechtszug in Form eines sog. "Nachverfahrens" ausgestaltet wissen wollte (BT-Drs. 15/2887 vom 02.04.2004 S. 15; zu vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 275 a StPO Rdnr. 1 a).

    ..." (vgl. BT-Drs. 15/2887 a.a.O.).

    ..." (BT-Drs. 15/2887 S. 16).

    Vielmehr heißt es auch in dem Bericht zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 16.06.2004, dass das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft durch Urteil entscheide, was auch zu einer rechtskräftigen Ablehnung des Antrages mit der Folge, dass dieser nicht wiederholt gestellt werden könne, führen könne (BT-Drs. 15/3346 S. 18).

  • BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

    b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 4. April 2007 die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) an.
  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Wäre nach Auffassung des 2. Strafsenats das Tatzeitrecht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgeblich, so hätte die von dem Senat getroffene Entscheidung, die auf die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 66b Abs. 2 StGB gestützt wird und eine Zurückverweisung zur neuen Sachverhaltsfeststellung beinhaltet, nicht ergehen dürfen, da die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung erst mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1838 ff.) geschaffen wurde.
  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

    Der Streichung des § 1a Abs. 4 EGStGB (der ausdrücklich die Rückwirkung der unbefristeten Sicherungsverwahrung anordnete) durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.2004 (BGBl. I 1838) kommt keine maßgebliche Bedeutung bei.

    Wäre nach Auffassung des 2. Strafsenats das Tatzeitrecht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgeblich, so hätte die von dem Senat getroffene Entscheidung, die auf die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 66b Abs. 2 StGB gestützt wird und eine Zurückverweisung zur neuen Sachverhaltsfeststellung beinhaltet, nicht ergehen dürfen, da die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung erst mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1838 ff.) geschaffen wurde (s. zum Ganzen auch OLG Koblenz B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

  • BGH, 11.02.2010 - 4 StR 577/09

    Betrachtung der Sicherungsverwahrung als Strafe i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Europäische

  • BGH, 26.05.2011 - 4 StR 650/10

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG vom 4.5.2011

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

  • OLG Hamburg, 05.02.2018 - 2 Ws 10/18

    Strafvollstreckung: Umfang der Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe

  • OLG Zweibrücken, 10.06.2008 - 1 Ws 154/08

    Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05

    Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer

  • BGH, 05.04.2017 - 5 StR 86/17

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall (strikte

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 2 Ws 576/13

    Verhältnismäßigkeit langandauernder Unterbringung

  • OLG Celle, 11.07.2005 - 1 Ws 240/05

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Anordnung der nachträglichen

  • OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04

    Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung;

  • OLG Dresden, 03.08.2007 - 2 Ws 329/07

    Psychatrie; Unterbringung; Erledigung; Führungsaufsicht

  • OLG Bremen, 24.09.2010 - Ws 90/10

    Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einem

  • OLG Jena, 19.03.2009 - 1 Ws 87/09

    Beendigung der Führungsaufsicht kraft Gesetzes; Regelungsgehalt des § 67d Abs. 6

  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 235/19

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Begriff der neuen Tatsache; Neubewertung

  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 330/07

    Maßregelvollzug: Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Fortdauer der Unterbringung in

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • OLG Dresden, 07.02.2008 - 2 Ws 18/08

    Unterbringung; Psychiatrie; Entziehungsanstalt; Besserung und Sicherung

  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05

    Zulässigkeit der Nebenklage bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • OLG Brandenburg, 08.12.2004 - 4 U 187/03

    Außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages gemäß Nr. 19 AGB-Banken wegen

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 Ws 137/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen und Zweck eines

  • OLG Brandenburg, 11.12.2006 - 1 Ws 222/06

    Voraussetzungen einer Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

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