24.08.2004
Bundestag - Drucksache 15/3656
Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg, Urheber: Bundesregierung
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 3675 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 28.12.2004, Seite 3675
- Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)
- vom 22.12.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 24.06.2004 BT Im Bundeshaus notiert: Europäischen Gesellschaft
- 30.08.2004 BT Länderkammer fürchtet Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen
- 18.10.2004 BT Mitbestimmungsthema beherrscht Diskussion um Europäische Gesellschaft
Wird zitiert von ... (10)
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 19 TaBV 1/18
Europäische Gesellschaft - Beteiligungsvereinbarung - Sitzgarantie der …
Hinter dieser Regelung steht der im SEBG auch an anderen Stellen (§§ 16 Abs. 3, 15 Abs. 5, 35 Abs. 1) anklingende Gedanke, dass bei der Gründung einer SE durch Umwandlung, bei der sich die Identität der Belegschaft nicht verändert, ein strenger Bestandsschutz erforderlich ist, um eine "Flucht aus der Mitbestimmung" zu verhindern (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017/Jakobs § 21 SEBG Rn. 52 unter Hinweis auf BR-Drs. 438/04, 130, Allgemeine Ansicht). - OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 3 Wx 248/08
Beteiligung der Arbeitnehmer bei Anmeldung einer arbeitnehmerlosen, auf Vorrat …
Die Gesetzesbegründung selbst nennt als Beispiel für eine strukturelle Änderung im Sinne des § 18 SEBG die Aufnahme eines mitbestimmten Unternehmens durch eine nicht mitbestimmte SE (BT-Drucksache 15/3405, S.50 [zu § 18 Abs. 3 SEBG] MünchKommAktG/Schäfer a.a.O.). - LG Frankfurt/Main, 04.03.2005 - 5 O 73/04
Zulässigkeit einzelner Anträge durch eine Zwischenentscheidung vorab in einem …
Der Aktionär ist in allen Fällen in der Lage, entweder durch Depotauszug seiner Bank oder durch Vorlage der effektiven Aktienstücke seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen." (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/371, S. 13, auch abgedruckt in ZIP 2002, 2097, 2100, 2. Spalte) Bestätigt hat der Gesetzgeber seine Auffassung im Gesetzgebungsverfahren zum SEEG: Zwar hatte der Bundesrat angeregt, in § 4 Abs. 2 SpruchG ausdrücklich zu regeln, dass der Nachweis nur auf Verlangen des Antragsgegners zu erbringen sein solle (BR-Drucks. 438/1/04, S. 16 f. -Empfehlung zum SEEG).Die Bundesregierung ist dem aber ausdrücklich entgegengetreten (BT-Drucks. 15/3656, S. 10 f. - Gegenäußerung).
Der Rechtsausschuss hat den Änderungsvorschlag des Bundesrats daraufhin seinerseits nicht mehr aufgegriffen (BT-Drucks. 15/4053) Demgemäß wurde das SpruchG durch das SEEG insoweit nicht geändert.
- BAG, 18.04.2007 - 7 ABR 30/06
Europäischer Betriebsrat - Entsendung - Zuständigkeit
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3405 S. 59) ist der Begriff Angelegenheit iSv. § 82 Abs. 3 ArbGG weit zu fassen. - LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 158/04 Zwar hatte der Bundesrat angeregt, in § 4 Abs. 2 SpruchG ausdrücklich zu regeln, dass der Nachweis nur auf Verlangen des Antragsgegners zu erbringen sein solle (BR-Drucks. 438/1/04, S. 16 f. -Empfehlung zum SEEG).
Die Bundesregierung ist dem aber ausdrücklich entgegengetreten (BT-Drucks. 15/3656, S. 10 f. - Gegenäußerung).
Der Rechtsausschuss hat den Änderungsvorschlag des Bundesrats daraufhin seinerseits nicht mehr aufgegriffen (BT-Drucks. 15/4053).
- OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 20 W 203/05
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Konkrete Einwendungen gegen die …
Im vorliegenden Falle geht der Senat zunächst davon aus, dass jedenfalls dem in Spruchverfahren durchaus versierten Verfahrensbevollmächtigten der hiesigen Antragsteller nicht entgangen ist, dass es sich bei der ursprünglichen gesetzlichen Formulierung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG, wonach die konkreten Einwendungen sich auf den Unternehmenswert des Antragsgegners beziehen müssen, um ein redaktionelles Versehen handelte, welches im Gesetzgebungsverfahren zunächst trotz rechtzeitiger Kritik (vgl. etwa Stellungnahme des DAV zum RegEntw. NZG 2003, 316f) übersehen, aber zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Einführung der europäischen Gesellschaft - SEEG - (BGBl. 2004 I S. 3675 ff) korrigiert wurde (vgl. hierzu Wasmann/Gayk, BB 2005, 955). - OLG Stuttgart, 20.07.2006 - 20 W 5/05
Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren zweiter Instanz
An dem in der ursprüngliche Gesetzesbegründung ausgedrückten Grundgedanken der Gleichstellung mit der anwaltlichen Vergütung hat sich durch die Änderung der Verweisung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts geändert (vgl. BT-Drucksache 15/4053, S. 60). - ArbG Stuttgart, 24.10.2007 - 12 BVGa 4/07
Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer …
Hiernach können Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist, zur Entscheidung der Arbeitsgerichte gestellt werden.Auch dies stellt eine Angelegenheit aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3675, 3686) dar.
- OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 124/05
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung; …
Die Bundesregierung hat einer diesbezüglichen Gesetzesänderung allein mit dem Hinweis darauf widersprochen, dass das Spruchverfahren erst im Jahre 2003 durch das SpruchG grundlegend novelliert worden sei und deshalb für eine erneute Änderung derzeit kein Bedürfnis bestehe (vgl. BT-Drucks. 15/3656 S. 7 und 10). - ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07
Mitbestimmungsvereinbarung der Porsche Holding wirksam
Hiernach können Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist, zur Entscheidung der Arbeitsgerichte gestellt werden.