08.04.2003

Bundestag - Drucksache 15/810

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1459   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,44172
BGBl. I 2003 S. 1459 (https://dejure.org/2003,44172)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 21.07.2003, Seite 1459
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • vom 16.07.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 09.04.2003   BT   Stromintensive Unternehmen von Kosten für erneuerbare Energien entlasten
  • 07.05.2003   BT   Härtefallregelung für energieintensive Unternehmen soll bald in Kraft treten
  • 15.05.2003   BT   Härtefallregelung für energieintensive Unternehmen in der Diskussion
  • 19.05.2003   BT   Härtefallregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umstritten
  • 02.06.2003   BT   Regierung lehnt Bundesratvorschlag zum Erneuerbare-Energien-Gesetz ab
  • 04.06.2003   BT   Härtefallregelung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz angenommen
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Zur Entlastung sogenannter stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes sieht eine besondere Ausgleichsregelung, die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1459 - EEG 2003) als § 11a EEG in das Gesetz eingefügt wurde, einen Anspruch solcher Unternehmen auf Begrenzung des von ihnen abzunehmenden und zu vergütenden Strommengenanteils aus erneuerbaren Energien vor.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Die Vorgängerregelung in § 11a Abs. 2 Satz 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1459) verpflichtete die Energieversorgungsunternehmen, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu erbringen.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12

    Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht;

    Die Vorgängerregelung in § 11a Abs. 2 Satz 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1459) verpflichtete die Energieversorgungsunternehmen, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu erbringen.
  • VGH Hessen, 14.10.2009 - 6 A 1002/08

    Strommengenbegrenzung nach dem EEG

    Bereits die Vorgängerreglung in § 11a EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) - im Folgenden: EEG 2003 - enthielt in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezüglich des Nachweises des Stromverbrauchs und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bezüglich der Differenzkosten eine vergleichbare Regelung ("... in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten ..."), so dass auch unter Anwendung dieser Bestimmung neu gegründete Unternehmen oder neu in Betrieb genommene Abnahmestellen keine Berücksichtigung fanden.
  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 6 A 414/15

    Ein umgewandeltes Unternehmen kann unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die

    Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl 1, 305), das später mit Wirkung ab 22. Juli 2003 durch das Erste Gesetz zur Änderung des EEG vom 16. Juli 2003 (BGBl I, 1459), ab 1. August 2004 durch das Erneuerbare Energien-Neuregelungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I, 1918), ab 1. Dezember 2006 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEGÄG) vom 07. November 2006 (BGBl I 2006, 2550) und dann durch das Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl 1, 2074) novelliert wurde, sollte vor allem zu den Zwecken des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung den Anteil der erneuerbaren Energien (Wind, Wasser, Sonne, Biomasse, Erdwärme, Deponie-, Klär- und Grubengas, biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie) an der Stromerzeugung in seinem Geltungsbereich deutlich erhöhen und sah dafür entsprechende Regelungen vor.
  • VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15

    Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009

    Nach der Vorgängerregelung in § 11a Abs. 2 Satz 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1459) seien die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet gewesen, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu erbringen.
  • OVG Thüringen, 30.06.2006 - 1 KO 564/01

    Baugenehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen; Baugenehmigung;

    Die gutachterlich ermittelte Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe als Basis für die Festlegung von Standorten für Windenergieanlagen erachtet der Senat jedenfalls nicht als völlig verfehlt, denn die für die Vergütung des Stroms bedeutsamen Referenzstandorte beurteilen sich auch heute noch u. a. nach der Windgeschwindigkeit in dieser Höhe (vgl. Nr. 4 des Anhangs zum ErneuerbareEnergien-Gesetz vom 29. März 2000 [BGBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 [BGBl. I S. 1459]).
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