26.04.2006

Bundestag - Drucksache 16/1340

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1531   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,43432
BGBl. I 2006 S. 1531 (https://dejure.org/2006,43432)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 19.07.2006, Seite 1531
  • Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
  • vom 15.07.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 05.05.2006   BT   Wahl des Präsidenten der Notarkasse und der Mitglieder des Verwaltungsrates
  • 07.05.2010   BT   SPD will Details der Kopfpauschale erfahren
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 CN 2.09

    Absenkung; Anwartschaft; Besoldungsgruppe; Gleichheitssatz; Frist;

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1531) schuf der Bundesgesetzgeber in § 113 BNotO eine neue Rechtsgrundlage für die Bayerische Notarkasse und die Antragsgegnerin.

    Wie das angegriffene Urteil zutreffend ausführt, durfte der Gesetzgeber seinerzeit davon ausgehen, eine bundesrechtliche Neuregelung der Errichtung der Antragsgegnerin und ihrer Satzungsgewalt sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs vom 26. April 2006, BTDrucks 16/1340 S. 8).

    Die Neufassung des § 113 BNotO durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1531) verhinderte die Rechtszersplitterung, indem sie eine neue gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Notarkassen schuf.

    Da drei der fünf betroffenen neuen Bundesländer im Frühjahr 2006 eine bundesgesetzliche Regelung vorschlugen (vgl. den Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 24. März 2006, BRDrucks 217/06), konnte der Bundesgesetzgeber nicht mit dem rechtzeitigen, einvernehmlichen Erlass einer rechtssicheren und dauerhaften Regelung durch die Länder rechnen.

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer

    b) Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, die Abgabensatzung sei jedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 113 BNotO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) am 20. Juli 2006 nicht mehr anwendbar.

    Aus der Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes ergibt sich, dass - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - Lücken, in denen eine Abgabenpflicht nicht besteht, vermieden werden sollten (BT-Drucks. 16/1340 S. 2, 9).

    Damit ist dem Vorbehalt des Gesetzes Genüge getan (siehe auch Stellungnahme der Bundesregierung zum Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 16/1340, Anlage 2, S. 13).

  • OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06

    Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle;

    Mit Gesetz vom 15.7.2006 (BGBl. I. S. 1531), dem der Bundesrat gem. Art. 84 Abs. 1 GG a. F. zugestimmt hatte und das am 20.7.2006 in Kraft trat, wurden §§ 113, 113a BNotO a. F. aufgehoben und durch § 113 BNotO n. F. ersetzt.
  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

    Im Übrigen ist der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich mit der Neufassung des § 113 BNotO durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl I S. 1531) nachgekommen.
  • VGH Bayern, 28.03.2011 - 21 ZB 10.1704

    Keine Zulassungsgründe

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die Satzung und Versorgungssatzung der Beklagten beruhten nicht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil es sich bei dem 6. Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 BGBl. I 1531, mit dem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Juli 2004 Az. 1 BvR 1298/94 u.a. bei der Neufassung des § 113 BNotO Rechnung getragen worden ist, um eine "Gefälligkeitsgesetzgebung" und "Willkürgesetzgebung" handele, fehlt es ebenfalls an den Erfordernissen für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
  • VG Leipzig, 08.10.2015 - 5 K 1046/13
    In diese Richtung weist auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 26.4.2006 (BT-Drs. 16/1340, S. 9), in der die Stellung der Notare als Träger eines öffentlichen Amtes ( § 1 BNotO ) betont wird und sich deren Versorgung daher "wie im Beamtenrecht" nicht nach eingezahlten Beiträgen oder Abgaben, sondern nach der Dauer der Dienstzeit richten soll.
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