02.11.2006

Bundestag - Drucksache 16/3227

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 509   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,42657
BGBl. I 2007 S. 509 (https://dejure.org/2007,42657)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 17.04.2007, Seite 509
  • Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
  • vom 13.04.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (G-SIG: 16019258)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 13.11.2006   BT   Bundesregierung will das Insolvenzverfahren vereinfachen
 
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Wird zitiert von ... (81)

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Der Widerspruch der Beklagten konnte nicht nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO entfallen, weil diese mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I, S. 509) eingefügte Bestimmung nach Art. 103c Abs. 1 EGInsO hier noch nicht anwendbar ist.
  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    (1) Mit Hilfe von § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO wollte der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage statuieren, um den Schuldner bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Masse zu verhindern (BT-Drucks. 16/3227, S. 11).

    aa) Den Neugläubigern, also den Gläubigern, die nach Eröffnung des Verfahrens mit dem Schuldner kontrahiert haben, stehen, sofern eine entsprechende Erklärung des Verwalters vorliegt, als Haftungsmasse die durch die selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Verfügung (BT-Drucks. 16/3227, S. 17).

  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 47/18

    Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von

    Zum anderen hat diese Rechtsprechung ihre Grundlage verloren, nachdem das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl 2007 I S. 509) § 149 Abs. 2 InsO aF mit Wirkung zum 1. Juli 2007 aufgehoben hat, weil die Praxis die Vorschrift als unnötigen Formalismus kritisiere (BT-Drucks. 16/3227 S. 20).
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