30.11.2006

Bundestag - Drucksache 16/3656

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1786   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,44608
BGBl. I 2007 S. 1786 (https://dejure.org/2007,44608)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 10.08.2007, Seite 1786
  • Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG)
  • vom 07.08.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    ... Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (... StrÄndG) (G-SIG: 16019307)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 07.12.2006   BT   Regierung will Computerkriminalität besser bekämpfen
  • 20.03.2007   BT   Anhörung zur Bekämpfung von Computerkriminalität
  • 21.03.2007   BT   Experten begrüßen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Computerkriminalität

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Eine Beschränkung auf Computerdaten, wie in der Richtlinie auf 2013/40/EU vom 12. August 2013, Art. 2 lit.b, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Fischer aaO Rn. 3, § 202a Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/3656 S. 10; vgl. demgegenüber aber Heine, NStZ 2016, 441, 443), wobei dies im vorliegenden Fall zu keinen abweichenden Ergebnissen führen würde.

    Die Vorschrift schützt das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten (BT-Drucks. 16/3656 S. 9; 10/5058 S. 29; MünchKomm-StGB/Graf aaO Rn. 2 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/ Eisele, StGB, 29. Aufl., § 202a Rn. 1; im Ergebnis auch Bär in Wabnitz/ Janowsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 14. Kapitel Rn. 72; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 202a Rn. 2; LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 202a Rn. 6; aA Haft NStZ 1987, 6, 9; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 202a Rn. 1).

    Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154 Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 Rn. 8 f., jeweils mwN; BT-Drucks. 16/3656 S. 10; MünchKomm-StGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 35 ff. mwN).

    Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit einer Auslegung des Willens des Gesetzgebers, demzufolge Hacking-Angriffe mithilfe von Trojanern unter Strafe gestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 9).

    Durch die beschriebene Vorgehensweise hat der Angeklagte nicht nur das schon tatbestandsmäßige Verschaffen des bloßen Zugangs verwirklicht (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 9), sondern zusätzlich sich die Daten selbst verschafft, was durch die Einträge in seiner Datenbank belegt wird.

  • BGH, 21.07.2015 - 1 StR 16/15

    Ausspähen von Daten (Überwinden einer Zugangssicherung: Begriff der

    Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, welche geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingt, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 10).
  • BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16

    Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to

    Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung dahin, dass dies nur bei rechtmäßigen Tätigkeiten gelten solle, ist nicht erkennbar (BT-Drucks. 16/3656 S. 13).

    b) Auch das der Neufassung des § 303b StGB durch das "41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität' vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786) zugrunde liegende "Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001' (ratifiziert durch Gesetz vom 5. November 2008, BGBl. II S. 1242) lässt nicht die Zielsetzung erkennen, Datenverarbeitung nur im legalen Kontext gegen kriminellen Zugriff schützen zu wollen.

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