23.03.2010

Bundestag - Drucksache 17/1147

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1170   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,85348
BGBl. I 2010 S. 1170 (https://dejure.org/2010,85348)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 17.08.2010, Seite 1170
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • vom 11.08.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    ... Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 22.03.2010   BT   Solarstromförderung (in: Griechenland, Jobcenter, Klimaschutz)
  • 22.03.2010   BT   Solarstromförderung (in: Regierungserklärung, Rettungsschirm, Rüstung)
  • 24.03.2010   BT   Überförderung bei Solarstrom soll reduziert werden
  • 25.03.2010   BT   Gedrosselte Solarförderung
  • 12.04.2010   BT   Anhörung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • 19.04.2010   BT   Kontroverse um Solarförderung
  • 21.04.2010   BT   Kontroverse um Kürzung der Solarförderung
  • 21.04.2010   BT   Kontroverse um Solarförderung
  • 23.04.2010   BT   Solarstromförderung reduziert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 6. und 7. Mai)
  • 05.05.2010   BT   Umweltausschuss billigt Entwurf für Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes
  • 06.05.2010   BT   Solarstromförderung drosseln
  • 17.05.2010   BT   Bundestag kürzt die Solarstromförderung
  • 18.06.2010   BT   Bundesrat fordert Vermittlungsausschuss über Senkung der Einspeisevergütung für Solaranlagen
  • 08.07.2010   BT   Zustimmung zum Vermittlungsergebnis zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (in: Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. Juli)
  • 17.12.2010   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2010
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2012 - 8 U 391/11

    Pacht- und Gestattungsvertrag: Störung der Geschäftsgrundlage auf Grund einer

    Am 23.3.2010 brachten die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf zur Änderung des EEG in den Deutschen Bundestag ein, wonach § 32 Abs. 3 EEG dahin geändert werden sollte, dass die Vergütungspflicht für Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen nur noch besteht, wenn sich die Fläche innerhalb eines vor dem 1.1.2010 zum Zwecke der Errichtung der Photovoltaikanlage beschlossenen Bebauungsplans befindet und die Anlage vor dem 1.1.2011 in Betrieb genommen wird (BT-Drucks. 17/1147).

    Diese Geschäftsgrundlage ist durch die aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.8.2010 (BGBl I S. 1170) mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft getretene Änderung des § 32 Abs. 3 EEG, die von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2010, 905 ff.), entfallen.

    Die Verhinderung der Nutzung weiterer Ackerflächen zur Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen war demgemäß auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 23.3.2010, BT-Drucks. 17/1147, S. 10).

    Ebenso wenig kann aus dem nach Vertragsschluss eingebrachten Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 23.3.2010 (BT-Drucks. 17/1147) auf die Vorhersehbarkeit des Wegfalls der Förderung am 23.2.2010 geschlossen werden.

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 278/15

    Anspruch auf Einspeisevergütung: Vorliegen eines Satzungsbeschlusses über den

    In dem ersten Entwurf des EEG 2012-I verwendete der Gesetzgeber noch - wie in § 32 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) - die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" (BT-Drucks. 17/1147, S. 4).
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

    b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BVerwG, 24.02.2016 - 8 C 3.15

    Zertifizierung; Zertifizierer; Zertifikat; Bescheinigung; letztes abgeschlossenes

    Aus der Begründung zu § 66 Abs. 5 EEG 2009, der durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) eingeführt wurde (vgl. BT-Drs. 17/1604 S. 16 f.), folgt nichts anderes.

    Das gilt auch für ihre Begründung (BT-Drs. 17/1604 S. 17).

  • VG Saarlouis, 28.08.2019 - 3 O 1092/19

    Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid

    Es ist erklärtes Ziel des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, mit dem die Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG neu gefasst wurde, "die Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit, für Notarinnen und Notare sowie für die Justizverwaltung transparenter und einfacher" zu gestalten(So BT-Drs. 17/1147, S. 1.) .
  • LG Dresden, 02.03.2012 - 10 O 991/11
    Infolgedessen ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anlagen an/auf Gebäuden und an/auf sonstigen baulichen Anlagen (etwa Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze) zu unterscheiden." Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184 Rn. 39), bei den späteren Gesetzesänderungen im Zuge der sogenannten Photovoltaiknovelle 2010 (Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1170) sowie der Neufassung des § 32 Abs. 1 EEG 2012 abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.
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