28.02.2013

Bundestag - Drucksache 17/12578

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1938   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68855
BGBl. I 2013 S. 1938 (https://dejure.org/2013,68855)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 05.07.2013, Seite 1938
  • Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
  • vom 02.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 15.03.2013   BT   Mindestverfahrensrechte
  • 26.04.2013   BT   Conterganstiftungsgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. und 26. April)
  • 17.05.2013   BT   Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Mai)

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 06.02.2018 - 2 StR 163/17

    Das Recht auf einen Pflichtverteidiger - und die unterbliebene Belehrung

    Hieran sollte im Übrigen - wie die Gesetzesbegründung klarstellt - die Ergänzung der Vorschrift nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 17/12578, 16).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Denn das Recht auf Dolmetschleistungen für der Sprache nicht mächtige Beschuldigte ist von zentraler Bedeutung für die Wahrnehmung von Verfahrensrechten, der Anerkennung als Prozesssubjekt und damit der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 Rn. 33 ff., BVerfGE 64, 135, 144 ff.; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 Rn. 37, 43, NJW 2016, 303, 304 f.; Erwägungsgründe 14 und 17 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren; vgl. BT-Drucks. 17/12578, S. 12; Christl, NStZ 2014, 376 ff. mwN).

    Zwar ist dem Verurteilten darin beizupflichten, dass die Richtlinie nach dem Wortlaut der deutschen Übersetzung des Art. 3 Abs. 1 und 2 eine Verpflichtung zur Übersetzung "jeglicher Urteile' vorsieht, jedoch ist der Gesetzgeber hiervon für zwei Fallkonstellationen bewusst abgewichen, nämlich wenn die Entscheidung rechtskräftig ist oder die beschuldigte Person einen Verteidiger hat (BT-Drucks. 17/12578, S. 1, 7).

    Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG (BT-Drucks. 17/12578, S. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4) ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG).

    In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten schon für nicht rechtskräftige Urteile dadurch ausreichend gewährleistet, dass der Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - zu besprechen (BT-Drucks. 17/12578, S. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 Rn. 33 ff., BVerfGE 64, 135, 144 ff.; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17 Rn. 5; vom 30. November 2017 - 5 StR 455/17, NStZ-RR 2018, 57, 58 und vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, NStZ 2017, 601, 602; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 StE 2/12, StV 2014, 536, 537).

  • BGH, 10.07.2014 - 3 StR 262/14

    Recht des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der

    Durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013 (BGBl. I, S. 1938) ist zudem zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren § 187 GVG geändert worden.

    Insoweit hatte der Gesetzgeber indes vor allem die Übersetzung von Urteilen im Blick; die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung sollte in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt (BT-Drucks. 17/12578, S. 12 mwN).

  • OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14

    Strafverfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer:

    Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Fachgerichte anerkannten Grundsätze wurden in der durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1938) mit Wirkung vom 06.07.2013 neu gefassten Vorschrift des § 187 GVG kodifiziert, die der Umsetzung der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/64/EU vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren (ABl. der EU L 280/1) und 2012/13/EU vom 22.05.2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren (ABl. der EU L 142/1) dient.
  • OLG Hamburg, 06.12.2013 - 2 Ws 253/13

    Strafverfahren: Umfang und Grenzen des Anspruchs des Angeklagten auf schriftliche

    § 187 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GVG in der Fassung seit dem 6. Juli 2013 (Gesetz vom 2. Juli 2013, BGBl. I S. 1938) begründet keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung von in der Akte befindlichen Zeugenaussagen oder Urteilen, die gegen gesondert verfolgte Beschuldigte ergangen sind.

    Die Beratung mit dem Verteidiger ermöglicht damit auch dem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Beschuldigten die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und gewährleistet ein faires Verfahren (vgl. "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren" vom 28. Februar 2013, BT-Drucksache 17/12578, S. 12).

    dd) Der Anspruch ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen, da diese durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren mit Wirkung vom 6. Juli 2013 vollständig in das deutsche Recht umgesetzt worden ist (vgl. "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren" vom 28. Februar 2013, BT-Drucksache 17/12578, S. 1, 7, 9, 10 ff.).

  • LG Stuttgart, 13.09.2016 - 19 Qs 49/16

    Strafbefehlsverfahren: Zustellung eines nicht übersetzten Strafbefehls an einen

    Hierzu ist vielmehr auf § 187 GVG zurückzugreifen, bei dessen Änderung durch das Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I, S. 1938) zugleich der dritte Absatz neu in § 37 StPO eingefügt wurde.
  • BGH, 22.01.2018 - 4 StR 506/17

    Schriftliche Übersetzung eines Urteils (Zuständigkeit des Vorsitzenden für die

    a) Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG (BTDrucks. 17/12578, S. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4) ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG).

    In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - zu besprechen (BTDrucks. 17/12578, S. 12; vgl. BVerfGE 64, 135, 143; OLG Hamm, StV 2014, 534; OLG Stuttgart, StV 2014, 536, 537; OLG Celle, StraFo 2015, 383; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris Rn. 11).

  • OLG Köln, 09.12.2014 - 1 RVs 167/14

    Unwirksamkeit eines ohne Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger eingereichten

    An dem vorstehend dargestellten Befund, dass die Wirksamkeit der Ladung von der fehlenden Übersetzung nicht berührt wird, hat sich auch nichts durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert.

    Der durch dieses Gesetz neu eingefügte § 187 Abs. 2 GVG erwähnt Ladungen gerade nicht und auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12578) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber im Falle einer fehlenden Übersetzung der Ladung von der Unwirksamkeit ausgeht.

  • VG Cottbus, 07.08.2015 - 1 L 261/15

    Verkehrsrecht

    Hiervon ausgehend ist im deutschen Recht § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - durch Gesetz vom 02. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) und damit innerhalb der bis zum 27. Oktober 2013 laufenden Umsetzungsfrist nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU - dahingehend angepasst worden, dass zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der Regel unter anderem die schriftliche Übersetzung von "nicht rechtskräftigen Urteilen" erforderlich ist.
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