08.12.2010
Bundestag - Drucksache 17/4143
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 2130 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 04.11.2011, Seite 2130
- Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- vom 01.11.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen)
- bundestag.de
... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 09.12.2010 BT Strafgesetzbuch (in: Debatten im Plenum vom 14. und 15. Dezember 2010)
- 15.12.2010 BT Polizisten schützen - Strafen verschärfen
- 21.06.2011 BT Widerstand gegen Polizisten härter ahnden
- 01.07.2011 BT Ahndung von Widerstand gegen Staatsgewalt (in: Sitzungswoche vom 6. bis 8. Juli 2011)
- 05.07.2011 BT Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 6. bis 8. Juli)
- 06.07.2011 BT Widerstand gegen Polizeibeamte soll härter bestraft werden
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11
Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung": …
Im Blick auf § 2 Abs. 3 StGB wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass § 244 Abs. 3 StGB nF einen minder schweren Fall vorsieht (vgl. Artikel 1 Ziffer 5 des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 1. November 2011, BGBl. I S. 2130). - BGH, 13.12.2011 - 3 StR 399/11
Unbegründete Revision
Die Einzelstrafe im Fall III 3. der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe halten auch im Hinblick auf den seit dem 5. November 2011 geltenden § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130; minder schwerer Fall), dessen Änderung gemäß § 354a StPO durch das Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, der rechtlichen Nachprüfung stand. - BGH, 12.03.2012 - 3 StR 58/12
Unbegründete Revision; Anrechnungsmaßstab für in Slowenien erlittene …
Eine Aufhebung des Strafausspruchs nach Maßgabe des § 354a StPO ist nicht veranlasst, weil der Senat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei der Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können. - BGH, 25.01.2012 - 5 StR 562/11
Unbegründete Revision; Strafzumessung
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.