27.06.2017

Bundestag - Drucksache 18/12936

Beschlussempfehlung, Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 04.11.2016   BT   Illegale Straßenrennen als Straftat
  • 22.06.2017   BT   Experten bedingt einig gegen Raser
  • 27.06.2017   BT   Auch Einzelrennen sollen Straftat werden

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3532   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38362
BGBl. I 2017 S. 3532 (https://dejure.org/2017,38362)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 12.10.2017, Seite 3532
  • Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
  • vom 30.09.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-75243
    Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Meldungen (4)

  • Burhoff online Blog

    (Unfall)Gaffen und Autorennen - beides wird teuer

  • beck-blog

    Einzelraser im Kraftfahrzeugrennen? Der neue § 315d StGB [20.06.2017]

  • haufe.de

    Straftatbestand für Teilnahme an illegalen Autorennen gefordert

  • sueddeutsche.de

    Illegale Autorennen: Im Schritttempo gegen Raser [27.02.2017]

Literatur (7)

  • zjs-online.com PDF

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils (Prof. Dr. Sönke Gerhold und Saber Meglalu; ZJS 2018, 321)

  • kripoz.de

    Die Strafgesetzgebung zu "Einzelrasern" in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wiss. Mit. Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland; KriPoZ 5/2017)

  • kripoz.de

    Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr (Prof. Dr. Jörg Eisele; KriPoZ 1/2018)

  • kripoz.de

    Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr - Was man aus den Raser-Fällen für eine lex ferenda zu Vorsatz und Fahrlässigkeit lernen kann - Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Jörg Eisele (RiOLG Prof. Dr. Tonio Walter; KriPoZ 1/2018)

  • fernuni-hagen.de

    Wie würde man heute bei Geltung der neuen Raser-Vorschriften den Berliner Ku‘damm-Fall entscheiden? [06.07.2017]

  • kripoz.de

    Strafrechtliche Grenzziehung für Kraftfahrzeugrennen (Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland; KriPoZ 2017, 35-42)

  • anwaltverein.de PDF

    Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Strafrecht und Verkehrsrecht zum Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 23.09.2016   BR   Raser-Szene bekämpfen - Höhere Strafen für illegale Autorennen
  • 04.11.2016   BT   Illegale Straßenrennen als Straftat
  • 19.06.2017   BT   Anhörung zur Strafbarkeit illegaler Straßenrennen
  • 22.06.2017   BT   Experten bedingt einig gegen Raser
  • 24.06.2017   BT   Illegale Straßenrennen sollen künftig als Straftat geahndet werden
  • 27.06.2017   BT   Auch Einzelrennen sollen Straftat werden
  • 13.10.2017   BR   Bekämpfung der Raserszene - Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorrennen
  • 13.10.2017   BR   Bekämpfung der Raserszene - Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorrennen
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    § 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3532) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Die Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hat die Frage zum Gegenstand, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

  • KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19

    "Einzelrennen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Das Gesetz stellt hier auf die "relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit" ab (vgl. BeckOK/Kulhanek, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 315d Rn. 42; MüKo/Pegel, StGB 3. Aufl., § 315d Rn. 26; vgl. auch BT-Drs. 18/12964, 5).

    die fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit (wobei diese nicht erreicht sein muss), das subjektive Geschwindigkeitsempfinden, die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen zusammen (BT-Drs. 18/12964, 5).

    Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind (BT-Drs. 18/12964, 6).

    Diese und weitere im Urteil anschaulich geschilderte Feststellungen zeigen, dass die Tat über eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung hinausgeht (vgl.BT-Drs. 18/12964, 6).

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Dies lag jedoch schon angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und anderswo (vgl. auch BT-Drucks. 18/10145) nahe.
  • LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung: Kölner Raser müssen doch ins Gefängnis

    Auf die Häufung und Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen hat der Gesetzgeber reagiert und durch Gesetz vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) einen entsprechenden neuen - vorliegend nicht anwendbaren - Straftatbestand eingeführt.

    Auf die Häufung und Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen hat nicht zuletzt auch der Gesetzgeber reagiert und durch Gesetz vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) einen entsprechenden neuen Straftatbestand eingeführt.

  • AG Düsseldorf, 27.03.2019 - 127 Cs 812/18

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - schnelles Anfahren an Ampel

    Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der selbst ausführt, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind (Bundestag Drucksache 18/12964, S 5f (6)).
  • VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301

    Anordnung eines Parkverbots - Begriff der Grundstückseinfahrt

    Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 1635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532), ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten.
  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 11 ZB 17.1920

    Rechtswidrigkeit der Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532), ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
  • LG Koblenz, 14.10.2020 - 4 Qs 60/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Geschicklichkeit Einzelfahrer

    Sofern die Empfehlung der Ausschüsse an den Bundesrat vom 09.09.2016 (Bundesrats-Drucksache 362/1/16) vorsah, in die Einzelbegründung einzufügen, dass als Kraftfahrzeugrennen nicht nur Geschwindigkeitsrennen erfasst werden, sondern auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten, wobei hervorzuheben sei, dass das erhöhte Gefahrenpotential bei der Vornahme eines illegalen Straßenrennens nicht nur durch die erzielte Höchstgeschwindigkeit geprägt ist, sondern - insbesondere im innerstädtischen Bereich - auch durch eine möglichst rücksichtslose, riskante und risikoreiche Fahrweise (zum Beispiel sogenannte "Burnout", "Wheelies", "Stoppies" oder "Donuts") dieser weiteren Arten von Kraftfahrzeugrennen, hat diese vorgeschlagene Einzelbegründung weder Eingang in die Bundestags-Drucksache 18/10145 vom 26.10.2016 noch in die Bundestags-Drucksache 18/12964 vom 28.06.2017 gefunden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Begriff des Kraftfahrzeugrennens so verstanden wissen wollte.

    Zudem ist in der Bundesrats-Drucksache 362/1/16 § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in seiner heute geltenden Fassung noch nicht enthalten, sodass sich die dort empfohlene Ergänzung nicht unmittelbar auf den § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht, der seinerseits gerade auf die beabsichtigte Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten abzielt.

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