23.01.2017

Bundestag - Drucksache 18/10942

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1057   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14343
BGBl. I 2017 S. 1057 (https://dejure.org/2017,14343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 12.05.2017, Seite 1057
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
  • vom 04.05.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

Meldungen

  • sueddeutsche.de

    Gemeinden können Grundstücke nun viel leichter als Bauland ausweisen [09.03.2017]

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 24.01.2017   BT   Stärkung der urbanen Innenentwicklung
  • 06.02.2017   BT   Anhörung zur Einfüh­rung der Baugebiets­kategorie "Urbanes Gebiet"
  • 08.02.2017   BT   Städtebaurecht im Fokus
  • 10.02.2017   BR   Urbanes Wohnen - Länder sehen Verbesserungsbedarf beim Thema urbanes Wohnen
  • 15.02.2017   BT   Bauexperten pochen auf Lärmschutz
  • 22.02.2017   BT   Bauen in verdichteten städtischen Gebieten soll leichter werden
  • 06.03.2017   BT   Bundesrat: Nachbesserungen im Baurecht
  • 08.03.2017   BT   Baurechtsnovelle passiert Ausschuss
  • 31.03.2017   BR   Urbane Gebiete - Innerstädtischen Wohnraum schaffen
  • 31.03.2017   BR   Urbane Gebiete - Innerstädtischen Wohnraum schaffen

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Während des Revisionsverfahrens sind § 13a und § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) in Kraft getreten (im Folgenden: BauNVO 2017).

    Unerheblich ist insoweit, dass der Gesetzgeber den Änderungen der Baunutzungsverordnung nur klarstellende Funktion beigemessen hat (BT-Drs. 18/10942, S. 35; BT-Drs. 18/11439, S. 21).

    Diesen Gedanken greift § 13a Satz 2 BauNVO 2017auf (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 57).

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Das Tatbestandsmerkmal "anschließen" ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht näher thematisiert worden.

    Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) eingeführten und am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen § 13b BauGB reagierte der Gesetzgeber auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25), wonach im Falle der Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 13a BauGB die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken im Grundsatz selbst dann versagt ist, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt (vgl. Petersen, KommunalPraxis BY, 86; Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551; Krautzberger, ZfBR 2017, 644; Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 738).

    Auch wenn der Gesetzgeber neben unbeplanten Innenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch "bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind" als im Zusammenhang bebaute Ortsteile ansieht (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47), ist mehr als fraglich, ob die gemeinsame Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans "H..." als anschlussfähiger Ortsteil in diesem Sinne angesehen werden kann.

    Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 47) gibt auch diesbezüglich keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Hinweise über die Regelungsvorstellungen des Gesetzgebers.

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Während des Revisionsverfahrens sind die §§ 13a und 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) in Kraft getreten (im Folgenden: BauNVO 2017).

    Unerheblich ist insoweit, dass der Gesetzgeber den Änderungen der Baunutzungsverordnung nur klarstellende Funktion beigemessen hat (BT-Drs. 18/10942 S. 35; BT-Drs. 18/11439 S. 21).

    Diesen Gedanken greift § 13a Satz 2 BauNVO 2017auf (vgl. BT-Drs. 18/10942 S. 57).

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