19.10.2015
Bundestag - Drucksache 18/6418
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 2399 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.12.2015, Seite 2399
- Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
- vom 21.12.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
- bundestag.de
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)
- 22.10.2015 BT Bausparkassen sollen gestärkt werden
- 28.10.2015 BT Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 11.11.2015 BT Anhörung zu Bausparkassen beschlossen
- 12.11.2015 BT Bausparen: Länder wollen Änderungen
- 18.11.2015 BT Anhörung zu Bausparkassen
- 23.11.2015 BT Zweifel am Modell Bausparen
- 23.11.2015 BT Positive Reaktion auf Bausparkassen-Gesetz
- 27.11.2015 BT Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 02.12.2015 BT Bausparkassen werden gestärkt
- 03.12.2015 BT Bausparkassen-Gesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
- 22.01.2016 BReg Bausparkassenänderungsgesetz - Mehr Flexibilität für Bausparkassen
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der …
In Kenntnis der Kleine[n] Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Februar 2015 (BT-Drucks. 18/3944) sowohl bezüglich der Kündigungen von Bausparkassen infolge der durch die Niedrigzinsphase bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten als auch bezüglich eines Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife (Nr. 9), hat die Bundesregierung im Oktober 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen vorgelegt (BT-Drucks. 18/6418).Dieser - durch den Gesetzgeber am 21. Dezember 2015 insoweit umgesetzte - Entwurf sah trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit eine klarstellende oder verdeutlichende Ausweitung des "vollständigen Empfangs" eines Darlehens auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht vor, obwohl Ziel u. a. die Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf die anhaltende Niedrigzinsphase war (BT-Drucks. 18/6418, S. 1).
- OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
Das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke lässt sich darüber hinaus nicht allein mit der Tatsache begründen, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grüne am 04.02.2015 eine Kleine Anfrage bzgl. der Kündigungen von Bausparkassen gestellt hat, die die Bundesregierung in ihrem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen (BT-Drucks. 18/6418) nicht zu einer "Klarstellung" veranlasste (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/16). - OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
Das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke lässt sich darüber hinaus nicht allein mit der Tatsache begründen, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grüne am 04.02.2015 eine Kleine Anfrage bzgl. der Kündigungen von Bausparkassen gestellt hat, die die Bundesregierung in ihrem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen (BT-Drucks. 18/6418) nicht zu einer "Klarstellung" veranlasste (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/16). - OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
Das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke lässt sich darüber hinaus nicht allein mit der Tatsache begründen, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grüne am 04.02.2015 eine Kleine Anfrage bzgl. der Kündigungen von Bausparkassen gestellt hat, die die Bundesregierung in ihrem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen (BT-Drucks. 18/6418) nicht zu einer "Klarstellung" veranlasste (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/16).