09.11.2020

Bundestag - Drucksache 19/24180

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 327   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,5184
BGBl. I 2021 S. 327 (https://dejure.org/2021,5184)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 17.03.2021, Seite 327
  • Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
  • vom 09.03.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Meldungen

  • beck-blog

    Artikel 316k EGStGB: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes

Literatur (2)

  • zjs-online.com PDF

    Der reformierte Geldwäschetatbestand - Teil 1: Umgang mit einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Norm in der Fallprüfung

  • zjs-online.com PDF

    Der reformierte Geldwäschetatbestand - Teil 2: Umgang mit einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Norm in der Fallprüfung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.03.2021   BR   Geldwäsche - Bessere Bekämpfung von Geldwäsche

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    aa) Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist nach dem erstinstanzlichen Urteil durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) grundlegend neu gefasst worden (vgl. dazu BT-Drucks. 19/24180 S. 21; kritisch etwa Bülte, BT-Rechtsausschuss Protokoll-Nr. 19/117, 31, 54; Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045, 1048 f.).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Revisionsentscheidung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021, gültig ab 18. März 2021 (BGBl. I, S. 327), die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf Straftaten der Geldwäsche erweitert, soweit zur Beurteilung des Falles - wie hier - besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) GVG.
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, juris Rn. 24, 31, 35; Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 ff.; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Soweit § 261 Abs. 10 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 f.) einen Vorrang der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB vor der Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB anordnet, betrifft dies zum einen nach dem Gesetzeswortlaut allein das Verhältnis von Tatertrag und Tatobjekt.
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach § 261 Abs. 10 StGB idF vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Gegenständen der Geldwäsche nunmehr vorranging die §§ 73 ff. StGB gelten.

    Der Schuldspruch wegen Geldwäsche eröffnet dem Senat gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG aufgrund der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) die Möglichkeit, dass Verfahren wiederum an eine Wirtschaftsstrafkammer zu verweisen.

  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    a) Der Tatbestand des § 261 StGB ist vor dem erstinstanzlichen Urteil durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) neu gefasst worden.
  • BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22

    Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung,

    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f. jeweils mwN; zur Einziehung bei Anwendung des gegenüber der alten Gesetzesvorschrift milderen § 261 Abs. 1 StGB nF vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21).

    Mit Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021, gültig ab 18. März 2021 (BGBl. I S. 327), hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf Straftaten der Geldwäsche erweitert, soweit zur Beurteilung des Falles - wie hier - besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. a) GVG.

  • BGH, 25.05.2021 - 5 StR 62/21

    Einziehung von durch Geldwäschehandlungen erlangten Buchgeldern

    Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nach § 261 Abs. 10 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Geldwäscheobjekten nunmehr vorrangig die §§ 73 ff. StGB gelten.
  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21

    Rechtsverordnung sperrt den Erlass einer Allgemeinverfügung

    b) § 26 Nr. 1 CoSchuV zum Einlass in Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (BGBl. I S. 327) oder ähnliche Einrichtungen, in Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder zu Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes.

    Der Betrieb einer Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), oder einer ähnlichen Einrichtung, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb einer Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Nr. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist zulässig, wenn.

  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 369/22

    Nichtzulässige Revision aufgrund Nichteinhaltung von Frist und Form bei

    Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1 , Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden.
  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22

    Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als

  • KG, 25.02.2022 - 2 Ws 20/22

    Rechtsfolgen der Einstellung nach § 206b StPO

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • KG, 06.07.2022 - 3 Ws 138/22

    Selbständiges Einziehungsverfahren nach versehentlicher Nichteinbeziehung einer

  • KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21

    Unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung; Versagung der Feststellung einer

  • VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte

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