04.12.1975

Bundestag - Drucksache 7/4402

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1045   

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https://dejure.org/1976,4239
BGBl. I 1976 S. 1045 (https://dejure.org/1976,4239)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 24.04.1976, Seite 1045
  • Tierzuchtgesetz (TierZG)
  • vom 20.04.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 130.79

    Entscheidungen einer Züchtervereinigung - Unzulässigkeit des

    Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) - TierZG 1976 -, dessen Bestimmungen hier anzuwenden sind, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage erhoben hat, spricht ausdrücklich keine Beleihung der Zuchtverbände mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen aus.

    Auch die Begründung zum Regierungsentwurf zum Tierzuchtgesetz 1976 (BT-Drucks. 7/4008 S. 17 zu § 8) spricht nach Auffassung des erkennenden Senats eher gegen als für eine öffentlich-rechtliche Beleihung.

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 173/96

    Holsteiner Pferd - Verquickung amtl./wirtschaftl. Interessen;

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. Begr. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 TierZG 1976, BT-Drucks. 7/4008, Anlage 2 Nr. 4, S. 22) ergibt sich, daß diese Vorschrift die Durchführung von Trab- und Galopprennen als tierzuchtrechtliche Leistungsprüfungen ermöglichen soll, weil in diesen Bereichen die Tätigkeit des Staates oder von ihm beliehener Unternehmer zu zahlreichen Problemen führen würde.
  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 132.79

    Ausübung öffentlichrechtlicher Verwaltungskompetenz - Anforderungen an die Klage

    Bezüglich des Hauptantrages der Klage auf Feststellung, daß der Beklagte keine rechtswirksam anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) - TierZG 1976 - und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften sei, schließt der erkennende Senat sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Klage insoweit zulässig ist, weil der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet und ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu bejahen ist.

    Auch die Begründung zum Regierungsentwurf zum Tierzuchtgesetz 1976 (BT-Drucks. 7/4008 S. 17 zu § 8) spricht nach Auffassung des erkennenden Senats eher gegen als für eine öffentlich-rechtliche Beleihung.

  • OLG Celle, 06.07.2006 - 20 U 51/04

    Anforderungen an die Feststellung des entgangenen Gewinns

    Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge einen Anspruch auf Eintragung des gekörten Hengstes in das Zuchtbuch gem. §§ 1 Abs. 1, 4, 5 TierZG vom 7.7.1949 (Gesetzblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 181) bzw. gem. §§ 3, 5 Abs. 6 Satz 1 TierZG vom 20.4.1976 (Bundesgesetzblatt I 1045).
  • BAG, 15.08.1984 - 5 AZR 620/82
    a) Die künstliche Besamung von Haustieren ist bundesrechtlich im Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 20. April 1976 (BGBl. I, 1045) geregelt.
  • BGH, 25.02.1985 - II ZR 17/84
    Die Streichung wegen Beendigung der Mitgliedschaft wäre auch nicht mit § 8 Abs. 4 Ziff. 4 c des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1045) vereinbar.
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