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Gesetzgebung
   BGBl. I 1979 S. 949   

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BGBl. I 1979 S. 949 (https://dejure.org/1979,6963)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 13.07.1979, Seite 949
  • Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht
  • vom 06.07.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (183)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Zu einer anderen Bewertung besteht nicht deshalb Anlaß, weil der Gesetzgeber bei früherer Gelegenheit selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß über die gesetzlich geregelten Zulässigkeitstatbestände hinaus bestimmte bauliche Maßnahmen im Außenbereich "aus verfassungsrechtlichen Bestandsschutzgründen zulässig" sein können (vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 21. Mai 1979, BTDrucks 8/2885, S. 43).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Unterstellt man, daß dem Bebauungsplan nicht nur eine Entwurfsbegründung beigefügt, sondern daß diese auch als Planbegründung vom Rat der Stadt übernommen worden ist, - daß das so ist, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht und auch die von den Beigeladenen insoweit erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte klären müssen, ob der Rat über die geltend gemachten Bedenken und Anregungen entschieden habe, gibt für diese Frage nichts her -, so könnte die vom Berufungsgericht bemängelte Unvollständigkeit der Planbegründung wegen einer während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Rechtsänderung nunmehr unbeachtlich sein (vgl. § 155 b Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 [BGBl. I S. 949] - BBauG 1979 -).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 82.77

    Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene"

    Die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet sich deswegen nach § 35 des Bundesbaugesetzes in der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 -.

    Den Gesetzesmaterialien läßt sich entnehmen, daß die nach der bisherigen Rechtslage einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegenstehenden "Härten und Schwierigkeiten" zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden sollen (vgl. Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucks. 8/2885 S. 37).

    Zu der Bestimmung, daß die Erweiterung quantitativ nur soweit zulässig ist, wie sie der "angemessenen Versorgung" des Eigentümers und seiner Familie mit Wohnraum dient, gilt folgendes: Wer zur "Familie" des Eigentümers zu zählen ist, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673) - II. WoBauG - (vgl. dazu Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucks. 8/2885 S. 42).

    Das ist vom Gesetzgeber ausweislich der Materialien (BT-Drucks. 8/2885 a.a.O.) ausdrücklich so gewollt, obwohl im Ausschuß zuvor Bedenken dagegen laut geworden waren, die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens an subjektive Kriterien zu binden (vgl. dazu auch Grauvogel a.a.O. Anm. 11 a).

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