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   BGBl. I 1980 S. 701   

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BGBl. I 1980 S. 701 (https://dejure.org/1980,10616)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 25.06.1980, Seite 701
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
  • vom 20.06.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
    a) Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten zählt zu den Maßnahmen, die auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 (BGBl I S. 1873) und des ersten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20.6.1980 (BGBl I S. 701) getroffen worden sind, um den Energieverbrauch bei der Heizung von Gebäuden und der Erzeugung von Warmwasser zu mindern.
  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 2 Z 74/79

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Beschluß; Instandhaltung; Instandsetzung;

    zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20.6.1980 (BGBl I S. 701) wird die Bundesregierung zwar ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, daß für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
  • OLG Hamm, 22.10.1981 - 15 W 147/81

    Beschluss der Wohnungseigentümer über den nachträglichen Einbau einer

    Diese Regelung könnte zwar nach § 4 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des 1. Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20.6.1980 (BGBl. I S. 701) durch Rechtsverordnung auf bestehende Gebäude ausgedehnt werden, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden EI nsparungen Innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
  • AG Berlin-Schöneberg, 05.07.2000 - 17 C 673/99

    Nichtbestehen eines Anspruchs auf Nachzahlung von Heizkosten und Wasserkosten

    Die Verordnung ist im Rahmen der Maßnahmen zur Energieeinsparung in Ausführung des EnEG v. 22.7.1976 (BGBl. I 1976, 1873 i.d.F. des ersten ÄndG v. 20.6.1980 (BGBl. I 1980, 701)) ergangen.
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