Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 677   

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BGBl. I 1980 S. 677 (https://dejure.org/1980,6151)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 21.06.1980, Seite 677
  • Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
  • vom 13.06.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (100)

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum (Wohnraum-)Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern, nämlich durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677 - Prozesskostenhilfegesetz) für die Fälle der Mieterhöhung sowie durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (aaO) für Fälle der Instandhaltung sowie der Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen.
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Insbesondere ist es nicht allein dadurch gegenstandslos geworden, daß seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) auch im sozialgerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann (§ 73 a SGG).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Dem zur Auslegung des Begriffs "alsbald" sich anbietenden Rückgriff auf die Fünf-Monats-Frist des § 552 ZPO steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber diese Vorschrift durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) dahin geändert hat, daß die Revisionsfrist ausnahmslos mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils zu laufen begann und daß erst mit Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) die Ausschlußfrist von fünf Monaten wiedereingeführt worden ist; denn die kurzfristige Zwischenlösung beruhte auf der Annahme des Gesetzgebers, der Wegfall der Parteizustellung bzw. der Übergang zur Amtszustellung werde unangemessene Verzögerungen der Zustellung verhindern.
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