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   BGBl. I 1977 S. 998   

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BGBl. I 1977 S. 998 (https://dejure.org/1977,6406)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1977, Seite 998
  • Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 22.06.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 22.01.1987 - IX ZR 100/86

    Anspruch auf Löschung vor- und gleichrangiger Eigentümer-Grundpfandrechte

    Nach 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit 1. Januar 1978 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (BGBl I 998) können der Gläubiger einer Hypothek und gemäß §§ 1192, 1196 BGB auch der Gläubiger einer Grundschuld vom Eigentümer verlangen, daß dieser eine vorrangige Hypothek oder eine vorrangige Grundschuld löschen läßt, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.

    Die Literatur (Stöber Rpfl 1977, 425, 431; Jerschke DNotZ 1977, 708, 734; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1179 a Rdnr. 11; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1179 n. F. Rdnr. 7, § 1179 a Rdnr. 12; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. § 1179 a Anm. 7 a; Zeller, ZVG 11. Aufl. § 114 Rdnr. 10 (1) b; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 114 Anm. VI a) folgt einhellig dem in der Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 8/89 S. 19) dargelegten Willen des Gesetzes: »Rechte, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im Grundbuch eingetragen werden, sollen den Löschungsanspruch haben, und zwar auch gegenüber solchen vorgehenden Rechten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen wurden.«.

    Zudem hat das Gesetz vom 22. Juni 1977 in § 1179 a Abs. 5 BGB dem Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, den gesetzlichen Löschungsanspruch bei der Bestellung neuer Grundpfandrechte auszuschließen und den Ausschluß im Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. dazu BT-Drucks. 8/89 S. 19).

    Ohne den aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Löschungsanspruch wäre jedoch der mit der Neufassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB verfolgte Zweck nicht zu erreichen gewesen, nämlich das Grundbuch und den Rechtsverkehr von Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB a. F. zu entlasten, deren von den Kreditgebern regelmäßig verlangte Eintragung im Grundbuch und bei den vor- oder gleichrangigen Briefrechten unnötige Verzögerungen der Kreditgewährung sowie erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, die Grundbücher überfüllt und sie unübersichtlich gemacht hat (vgl. BT-Drucks. 8/89 S. 7).

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 145/96

    Rechtsfolgen der Vereinigung aller bestehenden Grundpfandrechte mit dem Eigentum

    Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhalten, die Eigentümergrundschuld einmal als Mittel der - oft verdeckten - Kreditsicherung zu nutzen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/89 S. 14).

    Es wäre sinnlos und würde der vom Gesetzgeber mit der Einführung des gesetzlichen Löschungsanspruchs bei Grundpfandrechten bezweckten Entlastung der Grundbuchämter (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/89 S. 7) zuwiderlaufen, den Grundstückseigentümer, der das einzige bestehende Grundpfandrecht als Eigentümergrundschuld später einmal zur Kreditsicherung nutzen möchte, darauf zu verweisen, das ihm zustehende Recht zum Zwecke der Ausräumung eines etwaigen Löschungsanspruchs nach § 1179 a BGB vorsorglich löschen zu lassen und im gleichen Rang eine neue Eigentümergrundschuld nach § 1196 Abs. 1 BGB zu bestellen.

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 35/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

    Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa Art. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998).
  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 77/87

    Belehrungspflichten des Notars gegenüber einem nachrangigen Sicherungsgeber

    Daran hat die seit 1. Januar 1978 geltende Neufassung des § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (BGBl. I, 998) nichts geändert.

    Mit der Einführung des Anspruchs auf Löschung vorrangiger Grundpfandrechte, die sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben, sollen das Grundbuch und der Rechtsverkehr von Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB a.F. entlastet werden, deren von den Kreditgebern regelmäßig verlangte Eintragung im Grundbuch und bei den vor- und gleichrangigen Briefrechten unnötige Verzögerungen der Kreditgewährung sowie erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, die Grundbücher überfüllt und sie unübersichtlich gemacht hat (vgl. BT-Drucks. 8/89 S. 7; Senatsurt. v. 22. Januar 1987 - IX ZR 100/86 = BGHZ 99, 363, 372).

  • OLG Hamburg, 02.04.2009 - 11 U 200/06

    Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs eines

    Der insoweit gesetzlich geschaffenen Vormerkungswirkung kommt hierbei die gleiche Wirkung zu, die im Falle des § 1179 BGB die Eintragung der Löschungsvormerkung im Grundbuch hat (vgl. BT-Drucks 8/89, S. 11).
  • KG, 07.03.1980 - 1 W 4820/79

    Erfordernis der Beifügung eines Siegels zur Unterschrift des Notarvertreters

    Auch die Auffassung des Landgerichts, nach Art. 8 § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (BGBl. I 998) könne nur noch eine Löschungsvormerkung zugunsten der T. G. GmbH in M. - der nachstehenden Berechtigten - eingetragen werden, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

    Nach der amtlichen Begründung der Gesetzesvorlage (BT-Drucksache 8/89 S. 20) sollte mit dieser an § 62 Abs. 3 Satz 2 KostO angelehnten Fassung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Eintragung der Vormerkung nur dann nicht der einschränkenden Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 (= § 1179 BGB n.F.) unterliege, wenn die Vormerkung der Verstärkung des begünstigten Rechts diene.

  • OLG Düsseldorf, 08.02.1988 - 3 Wx 503/87

    Ausschluß von Löschungsansprüchen nach §§ 1179a Abs. 5, 1179b, 1196 BGB bei

    Ist aber der Löschungsanspruch nach § 1179a BGB Inhalt auch der Eigentümergrundschuld, dann muß der Eigentümer, der zugleich Inhaber und Adressat des Löschunganspruchs ist, in dem auch vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 8/89, S.14) anerkannten Interesse der Verkehrsfähigkeit der Eigentümergrundschuld insbesondere als Kreditsicherungsmittel die Möglichkeit haben, den Löschungsanspruch durch einseitige Erklärung auszuschließen.
  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80

    Zur Eintragung einer Löschungsvormerkung

    Den Antrag auf Eintragung der Löschungsvormerkungen hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 3. Oktober 1978 mit der Begründung zurückgewiesen, daß auf Grund der durch das Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl I 998 (im folgenden Änderungsgesetz, abgekürzt ÄndG) seit dem 1. Januar 1978 geschaffenen Rechtslage insoweit gemäß §§ 1192, 1179 a BGB bereits ein gesetzlicher Löschungsanspruch bestehe und die Eintragung von Löschungsvormerkungen daher nicht zulässig sei.
  • BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97

    Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers eines

    Ersichtlich auch davon ausgehend, daß eine Anspruchssicherung durch Vormerkung nach § 883 BGB zwar möglich, aber nicht notwendig ist (vgl. Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. § 1179 Rn. 4), hat der Gesetzgeber den hier vorliegenden Fall der Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums (§ 1179 Nr. 2 BGB ) nicht, auch nicht durch das Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22.6.1977 (BGBl. I S. 998) anläßlich der Einführung der §§ 1179a und 1179b BGB und der Anfügung des § 23 Abs. 3 Satz 3 KostO (vgl. Rohs/Wedewer § 23 Rn. 13 a.E.), in die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 KostO aufgenommen.
  • OLG Braunschweig, 20.10.1986 - 2 W 80/86

    Gesetzlicher Löschungsanspruch als Inhalt eines Eigentümergrundpfandrechts

    Vielmehr geht die Begründung davon aus, daß der Löschungsanspruch und die Möglichkeit seines Ausschlusses den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen über die Festlegung des Inhaltes von Grundpfandrechten und von deren nachträglicher Inhaltsänderung unterworfen ist (so ausdrücklich die amtliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 1, S. 10, 13, 14; Bundestagsdrucksache 8/89).
  • OLG Köln, 26.03.1979 - 2 Wx 142/78

    Löschungsvormerkung bei Pfandunterstellung unter "Altrecht"

  • BayObLG, 07.08.1980 - BReg. 2 Z 55/80

    Eintragung eines Konkursverwalters als Rechtsinhaber einer Eigentümergrundschuld

  • BayObLG, 07.02.1980 - BReg. 2 Z 6/79

    Pfandunterstellung und Eintragung einer Löschungsvormerkung

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