Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 352 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 23.05.1951, Seite 352
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
- vom 21.05.1951
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (16)
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
b) Auch das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) ermächtigt die Bundeswasserstraßenverwaltung nicht zur Erteilung oder Versagung von Genehmigungen der hier im Streit stehenden Art.Sie wurden eingefügt auf Antrag des Bundesrates; die von ihm dazu gegebene Begründung ergibt, daß damit nur eine zusätzliche Klarstellung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse an den Bundeswasserstraßen beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. I/801 S. 9 ff.).
- BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87
Eigentum des Bundes an der Hohwachter Bucht
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl I. S. 352 - WaStrVermG) bestimmt, daß die bisherigen, d. h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f.) im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) mit Wirkung vom 24. Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes sind. - BGH, 07.05.2009 - III ZR 48/08
Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für ein …
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich das Recht, die Wasserkräfte an Bundeswasserstraßen gegen Entgelt zu überlassen, insbesondere auch nicht auf § 3 des Staatsvertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (StV 1921 - Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. 1921 S. 961) stützen, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (WaStrVermG) vom 21. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachträgen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) sinngemäß weiter gilt.
- BGH, 14.12.1989 - III ZR 288/88
Eigentum an überfluteten Landflächen an einer Bundeswasserstraße
Das Grundgesetz hat das Eigentum an den bisherigen Reichswasserstraßen in gleicher Weise dem Bund zugesprochen (s. Begr. zu § 1 Abs. 1 WaStrVermG, BT-Drucks. I/801 S. 4). - BGH, 09.07.1987 - III ZR 274/85
Bundeseigentum an einer Seewasserstraße
Mit dem Berufungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß die Schlei als Meeresarm und Teil der Ostsee Seewasserstraße ist und als solche nach Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl 1961) - Staatsvertrag (StV) 1921 - auf das Deutsche Reich übergegangen und mit Inkrafttreten des Grundgesetzes nach Art. 89 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl I S. 352) - WaStrVermG - Eigentum des Bundes geworden ist. - BGH, 29.09.1977 - III ZR 64/75
Eigentumsverhältnisse an der Weser
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Weser nach Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - und § 1 des Staatsvertrages 1921 am 1. April 1921 Eigentum des Deutschen Reichs geworden und nach Art. 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I 352) - WaStrVermG - Eigentum der Klägerin ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 152, 153 f.). - BGH, 06.12.1984 - III ZR 147/83
Erwerb des Eigentums an Teilen einer zur Errichtung eines Hafens in Anspruch …
Als Teile der Binnenwasserstraße Elbe sind die Flächen jedenfalls unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung von 1919 auf das Deutsche Reich übergegangen und mit Inkrafttreten des Grundgesetzes nach Art. 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) Eigentum der Klägerin geworden (Senatsurteile BGHZ 67, 152, 153 ff. [BGH 28.05.1976 - III ZR 186/72] = LM GrundG Art. 89 Nr. 3; BGHZ 69, 284, 286 ff. = LM GrundG Art. 89 Nr. 4; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 183/82 - MDR 1984, 823). - BVerwG, 22.05.1957 - IV A 01.56
Rechtsmittel
Sie vertritt die Auffassung, schon durch die Weimarer Reichsverfassung (Weim.RV.), den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den Ländern über den Übergang der Wasserstraßen von 1921 und dazu, ergangene Vorschriften, insbesondere den gemeinsamen Erlaß vom 6. Mai 1923, sei die Eigenschaft des Reichsverkehrsministers als Fachminister begründet worden; sie sei durch das Einschr.Ges., wie aus dessen amtlicher Begründung hervorgehe, auf den die Verleihung einleitenden Abschnitt des Verwaltungsverfahrens erstreckt worden; die Zuständigkeit des Bundesverkehrsministers ergebe sich nunmehr aus dem Grundgesetz - GG -, insbesondere dessen Art. 89 in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352)."Wie bereits ausgeführt, gründet sich die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr als Fachminister im Sinne des § 2 des Einschränkungsgesetze nicht auf das Einschränkungsgesetz selbst, sondern auf Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 11 des Staatsvertrages vom 29. Juli 1921, der insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 352) sinngemäß anzuwenden ist; sie ist danach bundesrechtlich verankert.".
- BVerwG, 27.09.1961 - I C 37.60
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Rechtmäßigkeit einer Enteignung …
Es bedarf nicht der abschließenden Entscheidung darüber, ob und inwieweit öffentliche Sachen überhaupt der Enteignung zwecks privatrechtlich-dinglicher Belastung unterliegen, ob andererseits Art. 14 GG auch das Eigentum der öffentlichen Hand an öffentlichen Sachen schützt, ob und inwieweit Landesbehörden hoheitlich in den Rechtsbereich des Bundes eingreifen können, ob § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352), wonach die Regelung des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) sinngemäß weitergelten soll, angesichts der Aufhebung dieses Gesetzes durch die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 (RGBl. II S. 131) rechtsgültig ist und ob § 16 des Staatsvertrages einer Enteignung von Wasserstraßengrundstücken für Rohrkreuzungen noch Raum läßt. - BGH, 20.12.1951 - III ZR 10/51
Rechtsmittel
Im übrigen ist für jene Fälle in dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. 1951, 352) unter Verweisung auf den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (RGBl. 1921, 962) eine gesetzliche Regelung getroffen worden, die von der hinsichtlich der Vermögensverhältnisse an den Autobahnen und Reichsstraßen völlig abweicht. - BGH, 01.12.1983 - III ZR 183/82
Anspruch auf Unterlassung jeglicher Jagdausübung auf einem Privatgrundstück - …
- BVerwG, 26.06.1959 - IV A 1.58
Streit zwischen Bund und einem Land um die Feststellung der …
- BVerwG, 19.03.1970 - I A 3.67
Vorliegen von selbstständigen Fischereirechten an Schleusenkanälen - Bedeutung …
- BGH, 20.12.1951 - III ZR 97/51
Unfall auf Reichsautobahn
- VG Darmstadt, 15.10.1997 - 2 E 1071/96
Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts am Main in dem im Wasserbuch …
- BGH, 21.11.1957 - III ZR 134/56
Rechtsmittel