10.06.1964

Bundestag - Drucksache IV/2345

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 147   

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https://dejure.org/1965,5033
BGBl. I 1965 S. 147 (https://dejure.org/1965,5033)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 27.03.1965, Seite 147
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes
  • vom 25.03.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

    Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) -- im folgenden: Kuponsteuergesetz -- bezieht die genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen in die beschränkte Steuerpflicht ein und bestimmt u.a., daß die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) zu erheben ist.

    § 49 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 Buchst. b) und § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) verstoßen, soweit sie auch bereits ausgegebene Anleihen und den Besitz von Altemissionen in die Kapitalertragsteuerpflicht einbeziehen, nicht gegen das Grundgesetz.

    Das Kuponsteuergesetz schließt diese zugunsten beschränkt Steuerpflichtiger seitdem bestehende Besteuerungslücke (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Kuponsteuergesetzes, BT-Drucks. IV/2345 S. 5).

    Die Besteuerung festverzinslicher Wertpapiere gebietsfremder Gläubiger soll der unerwünschten Zunahme des Kapitalimports, vornehmlich der Kapitalflucht aus Ländern, die Zinsen aus ausländischen Kapitalquellen nicht oder nur sehr gering besteuern, entgegenwirken und zur Währungsstabilisierung und Konjunkturdämpfung beitragen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/2345 S. 5).

    DM (vgl. den Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zu dem Regierungsentwurf des Kuponsteuergesetzes, zu BT-Drucks. IV/2875 S. 2).

  • BFH, 20.02.2019 - X R 28/17

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    Die Verpflichtung der Kreditinstitute, aufgrund des Kuponsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl I 1965, 147) die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner einzubehalten, hat das BVerfG ebenfalls als eine "erträgliche Inanspruchnahme" Dritter beurteilt, zumal sich die Verpflichtung an die übliche Banktätigkeit anlehne (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1967  1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, unter C.I.2.b).
  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

    Nach § 49 Abs. 1 Ziff. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) -- im folgenden: Kuponsteuergesetz -- unterliegen der Einkommensteuerpflicht u.a. Einkünfte beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen (§ 1 Abs. 2 EStG) aus Kapitalvermögen, das in Inlandsanleihen und -forderungen besteht, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.

    Diese durch die Person des Gläubigers bestimmten Merkmale werden zweckmäßig von der Stelle ermittelt, die die Kapitalerträge dem Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, d. h. in der Regel durch die Kreditinstitute (Begründung zum Kuponsteuergesetz, BT-Drucks. IV/2345 Allgemeines III S. 6 und zu Art. 1 Nr. 3 -- § 45 EStG -- S. 9).

  • BVerfG, 02.10.1968 - 1 BvF 3/65

    Gesellschaftssteuer

    Es gilt heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) mit den sich aus den Gesetzen vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 682) und vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) ergebenden Änderungen.
  • BFH, 01.04.1969 - II R 75/67
    Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 KVStG, der durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl I. 147, BStBl 1, 103) aufgehoben wurde, unterlag der Wertpapiersteuer der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft waren.
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