19.04.1966

Bundestag - Drucksache V/528

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1968 S. 633   

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https://dejure.org/1968,5963
BGBl. I 1968 S. 633 (https://dejure.org/1968,5963)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 21.06.1968, Seite 633
  • Bundeswaffengesetz
  • vom 14.06.1968

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Das Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl I 265), das hinsichtlich seiner vorwiegend sicherheitspolizeilichen Vorschriften als Landesrecht fortgilt und damit insoweit der Änderung durch die Länder vorbehalten ist, und das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (BGBl I 633), das die für die Herstellung und den Handel mit Waffen maßgeblichen Bestimmungen enthält, regeln den Schußwaffenbegriff jeweils nur für ihren Bereich.
  • BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 8.02

    Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage bei vorbeugendem

    Für harmlose Spielzeugwaffen war von Anfang an eine Freistellung auf Grund einer zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen (BTDrucks V/528 S. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2001 - 1 S 196/00

    Waffenrechtliche Erlaubnis für Soft-Air-Waffen

    Er begründete diese Erweiterung damit, dass die Spielzeugindustrie Spielzeugwaffen auf den Markt gebracht habe, die "nicht nur wegen der täuschend ähnlichen Nachahmung, sondern auch wegen der mit ihnen zu erreichenden Bewegungsenergie der Geschosse eine Gefahr" darstellten, weshalb diese Waffen, mit denen gezielt geschossen werden könne und die in Händen von Kindern und Jugendlichen eine nicht unerhebliche Gefahr für Mensch und Tier bedeuteten, als Schusswaffen behandelt werden müssten (vgl. Begr. BT-Drucks. V/528, wiedergegeben in Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., § 1 RdNr. 2).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 4.00

    Fachkunde; Handel mit Schusswaffen und Munition; Tätigkeit im Waffenhandel;

    Den gesetzlichen Anforderungen genügt eine dreijährige Vollzeitbeschäftigung in einem Einzelhandelsgeschäft, die in erheblichem Umfang den Verkauf von Schusswaffen und Munition zum Gegenstand hat (vgl. BTDrucks 5/528 S. 24; Nr. 9.3 WaffVwV).
  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 419/95

    Waffenlieferung - Drittstaaten - Erlaubnispflicht

    Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes, den Waffenhandel im Hinblick auf die Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglichst umfassend einer staatlichen Kontrolle zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. V/528 S. 18).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76

    Waffenklausel - Allgemeine Vertragsbedingung - Schußwaffe -

    Das erste Bundeswaffengesetz vom 21. Juni 1968 (WaffG 1968; BGBl I S. 633), dessen Schußwaffendefinition in § 1 Abs. 1 mit der des § 1 Abs. 1 WaffG 1972 übereinstimmte, begründete in § 2 zumindest mittelbar ebenfalls einen begrifflichen Zusammenhang zwischen Munition und Schußwaffen: "(l) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten (Patronenmunition);.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.1997 - 3 S 315/96

    Waffenrecht; aufschiebende Wirkung; Verwaltungsakt - Widerruf einer

    Zum anderen verlangen Gründe der gewerbepolizeilichen Überwachung des Waffenhandelsgewerbes spezielle Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib von Schußwaffen (vgl. BT-Drucks. V/528 S. 26).
  • BayObLG, 09.04.1970 - RReg. 4a St 231/69

    Einfuhr; Opiumgesetz; Waffengesetz; Täuschung; Zollbehörde; Abfertigungsplatz;

    Das Schöffengericht meint, daß hinsichtlich des Verstoßes gegen das Opiumgesetz - OpiumG - nur ein v e r s u c h t e s Vergehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 9 dieses Gesetzes und auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 und 5 des Bundeswaffengesetzes vom 14.6.1968 (BGBl.I 633) - BWG - nur ein - nicht mit Strafe bedrohter - Versuch in Betracht komme, da der Angeklagte mit dem Haschisch und der Waffe mit Munition weder die politische Grenze der Bundesrepublik überschritten noch diese Gegenstände in das deutsche Wirtschaftsgebiet eingeführt habe; der Amtsplatz der deutschen Zollbehörde in Salzburg sei weder deutsches Hoheitsgebiet noch als Zollanschluß an das deutsche Hoheitsgebiet angeschlossen und gehöre somit nicht zum deutschen Wirschaftsgebiet; die Bestimmung des § 2 Abs. 7 ZolIG sei eine Sondervorschrift für das Zollrecht und gelte nicht für das Opiumgesetz.
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