30.11.1971
Bundestag - Drucksache VI/2870
Schriftlicher Bericht, Urheber: Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1972 S. 221 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 03.03.1972, Seite 221
- Drittes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- vom 01.03.1972
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 170/03
Erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen Ansprüchen der Kindesmutter auf …
Bereits im Verfahren des vorstehend angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatte insoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der Neufassung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschluß an die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der Anspruch aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckbaren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist. - LG Heidelberg, 28.01.1999 - 7 S 15/98
Unpfändbarkeit gutgeschriebenen Arbeitslohns
Bei der Diskussion um die Fassung des § 850k ZPO wurden die Banken als mögliche Gläubiger nie in Betracht gezogen (BT-Drucks. VI/2870; BT-Drucks. 8/1414), so daß von einer unbewußten Regelungslücke gesprochen werden kann.Die ursprüngliche Regelung des § 850k ZPO sollte dem Wortlaut des § 55 SGB I entsprechen (BT-Drucks. VI/2870, S, 8).
- BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 15.86
Begrenzung auf bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche - Nichteheliches Kind - …
Ferner weist der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hin, daß bei der Neufassung des § 850 d Abs. 1 Satz, 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschluß an die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der Anspruch aus § 1615 k BGB den Unterhaltsansprüchen nicht zugeordnet worden ist. - BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83
Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch
Die Neufassung der Pfändungsgrenzen durch Gesetz vom 1. März 1972 (BGBl I 221) war mit der Übergangsregelung verbunden, daß eine vor dem 1. April 1972 (Inkrafttreten) vorgenommene Pfändung sich von selbst für die danach fällig werdenden Arbeitseinkommen nach neuem Recht richte (Art. 2 Abs. 1 Satz 1).