11.11.1987
Bundestag - Drucksache 11/1134
Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1988 S. 1034 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 19.07.1988, Seite 1034
- Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben
- vom 13.07.1988
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- SG Würzburg, 18.11.2014 - S 6 KR 438/09
Krankenversicherung
Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, wirtschaftliche Vorteile aus rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen zu versagen (vgl. z.?B. §§ 814, 817 BGB, §§ § 41, § 42 AO); in Verbotenes Investiertes soll unwiederbringlich verloren sein (BGH, Beschluss vom 25.1.2012 - 1 StR 45/11; vgl. BT-Drs 11/1134, S. 12). - FG Baden-Württemberg, 26.07.1995 - 5 K 365/93 Nach § 2 Abs. 2 des HAG vom 14. März 1951 (BGBl I 1951, 191, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.7.1988, BGBl I 1988, 1034) ist Hausgewerbetreibender, wer in eigener Arbeitsstatte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt.