20.10.1993
Bundestag - Drucksache 12/5927
Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 84 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 21.01.1994, Seite 84
- Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Abgeordnetenbestechung (28. StrÄndG)
- vom 13.01.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben
Mit der Sondernorm sollten die Vorraussetzungen für eine Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung und - bestechlichkeit für alle Mandatsträger des Deutschen Bundestags, der Länderparlamente und der Volksvertretungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng und abschließend geregelt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6).Bestechung und Bestechlichkeit deshalb nur insoweit mit Strafe bedroht werden, als sie sich auf eine konkrete Unrechtsvereinbarung hinsichtlich einer künftigen Stimmabgabe beziehen (BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6).