11.03.1997

Bundestag - Drucksache 13/7158

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1580   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,30395
BGBl. I 1998 S. 1580 (https://dejure.org/1998,30395)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.06.1998, Seite 1580
  • Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG)
  • vom 25.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (171)

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Nicht ausreichend ist jedoch allein der Verweis auf die gesetzliche Bestimmung, weil ein solcher keine ausdrückliche Nennung der Maßnahmen beinhaltet und damit den mit § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB bezweckten Schutz des Vollmachtgebers (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 34; HK-BUR/Bauer [Stand: Oktober 2015] § 1904 BGB Rn. 127) nicht gewährleisten kann (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1904 Rn. 116).

    Eine dem § 1904 Abs. 5 BGB vergleichbare Regelung wurde erstmals mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts und weiterer Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580; Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) eingeführt, mit dem der bis zum 31. August 2009 geltende Absatz 2 an § 1904 BGB angefügt wurde.

    Nach den Gesetzesmaterialien sollte sich die Vollmacht "ausdrücklich - zumindest auch - auf Untersuchungen des Gesundheitszustandes, auf Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe" beziehen (BT-Drucks 13/7158 S. 34).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Wie der Bundesgerichtshof deshalb unter Würdigung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I 1580) zur Abgrenzung von "Leistungen der Sozialhilfe" von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10) , sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein.
  • OLG Dresden, 18.08.1999 - 15 W 1258/99

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nach neuem Recht

    Da § 1835 Abs. 3 BGB von § 67 Abs. 3 FGG-E nicht mit in Bezug genommen wird, kann ein nach der BRAGO bemessenens Anwaltshonorar künftig auch nicht mehr als Aufwendungsersatz zuerkannt werden." (BT-Drucks. 13/7158, Seite 37).

    "dass die BRAGO nicht anwendbar ist, wenn der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger tätig wird" (BT-Drucks. 13/7158, Seite 41).

    "allerdings verdeutlichen Satz 1 sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG-E künftig unmißverständlich, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann" (BT-Drucks. 13/7158, Seite 41).

    Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses vom 01.04.1999, die der verabschiedeten Fassung des BtÄndG zugrunde liegen, haben sich dem Regelungsziel, als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwälte künftig nicht mehr nach der BRAGO, sondern nach den Vergütungssätzen des § 1 BVormVG zu entlohnen, ausdrücklich angeschlossen (BT-Drucks. 13/10331, Seite 29).

    (3) Der Senat hält das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weitere Vorschriften (BtÄndG) vom 25.06.1998 (BGBl. 1998 I, Seite 1580), das nach Art. 5 Abs. 2 BtÄndG am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, nicht für verfassungswidrig; das Verfahren war daher nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen.

    (BT-Drucks. 13/7158, Seite 37).

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