09.05.2001

Bundestag - Drucksache 14/5975

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 414   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,53735
BGBl. I 2002 S. 414 (https://dejure.org/2002,53735)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 24.01.2002, Seite 414
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
  • vom 18.01.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.05.2001   BT   Hochschulen sollen Recht an Erfindungen in Anspruch nehmen dürfen
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05

    selbststabilisierendes Kniegelenk

    a) Die Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) hält sich im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.

    b) Die Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.

    Im April 2002 erklärte er gegenüber der Beklagten, er sei nicht bereit, entsprechend der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Hochschulerfinderrechts (§ 42 Nr. 1 ArbNErfG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18.1.2002, BGBl. I S. 414; nachfolgend: n.F.) der Universität Erfindungen anzuzeigen, weil er durch die Neuregelung im Gesetz in seinen Grundrechten verletzt sei.

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvL 7/03

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des ArbNErfG § 42 Nr 1 S 1 Halbs 2

    Mit dem Änderungsgesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl I S. 414) hat der Bundesgesetzgeber in § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (im Folgenden: Arbeitnehmererfindungsgesetz - ArbNErfG) unter anderem folgende besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen eingeführt:.
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