07.12.2001

Bundestag - Drucksache 14/7760

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1163   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,54699
BGBl. I 2002 S. 1163 (https://dejure.org/2002,54699)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 28.03.2002, Seite 1163
  • Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 23.03.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 11.12.2001   BT   Regierung will Höchstarbeitszeit von 14 Stunden für Seemänner festschreiben
 
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Wird zitiert von ... (172)

  • BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 157/07

    Gesamtrechtsnachfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Widerspruchsrecht bei

    a) Nach einer Ansicht besteht ein Widerspruchsrecht auch dann, wenn der bisherige Rechtsträger infolge der Umwandlung erlischt (Staudinger/Annuß BGB (2005) § 613a Rn. 187; Boecken ZIP 1994, 1087, 1092; Däubler RdA 1995, 136, 140; Hartmann ZfA 1997, 21, 30; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG 4. Aufl. § 131 Rn. 54; KR-Pfeiffer 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 115; Soergel-Raab BGB 12. Aufl. § 613a Rn. 177; Rieble NZA 2004, 1, 5; Semler/Stengel-Simon UmwG 2. Aufl. § 324 Rn. 52: "entgegen der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7760 S. 20 zur Änderung von § 324 UmwG"; ArbG Münster 14. April 2000 - 3 Ga 13/00 - NZA-RR 2000, 467, 468; Schnitker/Grau ZIP 2008, 394, 398).

    Auch in der Regierungsbegründung zur Neufassung von § 324 UmwG (Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002, BT-Drucks. 14/7760 S. 20) wird darauf hingewiesen, dass es keinen Ansatz für ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gebe, wenn das übertragende Unternehmen infolge der Umwandlung erlösche.

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92  -; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 32 , Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90) .

    Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157) .

    Diese Unterrichtungspflicht steht nach der Konzeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zum Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB (BT-Drs. 14/7760 S. 12) .

    Ebenso hat der Betriebsveräußerer alsbald Klarheit, welche Arbeitnehmer er weiterbeschäftigen oder ggf. unter Einhaltung der kündigungsrechtlichen Regelungen entlassen muss (BT-Drs. 14/7760 S. 19) .

    Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19) .

    Letztere sollen durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung innerhalb einer kurzen Zeit eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse herbeiführen können (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17, BAGE 153, 296; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90; zu den Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32) .

    Letztere sollen durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung innerhalb einer kurzen Zeit eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse herbeiführen können (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 19; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 29, BAGE 153, 296) .

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