19.03.2002

Bundestag - Drucksache 14/8583

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2074   

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https://dejure.org/2002,51782
BGBl. I 2002 S. 2074 (https://dejure.org/2002,51782)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 27.06.2002, Seite 2074
  • Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 20.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.03.2002   BT   Beschäftigungszeiten von Beziehern von DDR-Invalidenrenten anerkennen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Seinen Antrag vom Juni 2003 auf Altersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Krakau nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) [ZRBG] bzw Ersatzzeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2004 ab: Die Tätigkeit im Ghetto Krakau könne nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil eine Entlohnung nur in Form von Sachleistungen erfolgt sei, sodass es jedenfalls am Merkmal der Entgeltlichkeit fehle.

    Demgegenüber erfasst das ZRBG alle Beschäftigten, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten, das sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und geht insoweit von einer einheitlichen Beurteilung aus (s BT-Drucks 14/8583, S 5: "Es kommt nicht darauf an, in welchem vom Deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind").

    Zwar ist das ZRBG, wie sich auch aus der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; 14/8602, S 1, 5) ergibt, ausdrücklich in Reaktion auf die (und in Akzeptanz der) Ghetto-Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden (s Senatsurteil vom 7.10.2004, BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, RdNr 36).

    Denn die Zahlbarkeit von Renten macht für Inländer keine Probleme, vielmehr standen der Zahlung von Renten nach der "Ghetto-Rechtsprechung" des BSG ins Ausland in vielen Fällen die Vorschriften der §§ 113 ff SGB VI entgegen (s BT-Drucks 14/8583, S 1 unter "A. Problem").

    Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3 ZRBG (BT-Drucks 14/8583 S 6): "In Absatz 1 dieser Vorschrift wird bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2003 unterstellt, dass ein Antrag auf Regelaltersrente an dem Tag gestellt ist, an dem das Bundessozialgericht seine Entscheidung zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten getroffen hat.

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 des Entwurfs zum ZRBG (BT-Drucks 14/8583, S 6) reicht es für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit vielmehr aus, "wenn die Betroffenen ... glaubhaft machen, dass sie aus eigenem Willensentschluss in einem Ghetto entgeltlich beschäftigt waren, in dem sie sich zwangsweise aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung aufgehalten haben".

    Dort (BT-Drucks 14/8583, S 6) ist ausgeführt: Mit der Vorschrift "wird festgelegt, dass das WGSVG, dessen Teil III zugunsten von Verfolgten zusätzliche Regelungen zu den allgemein anzuwendenden Vorschriften des ... SGB VI trifft, anzuwenden ist.

    (Unterstreichung und Fundstellen nicht in BT-Drucks 14/8583 aaO).

    Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung gestützt, dass das ZRBG erkennbar alle Beschäftigten in Ghettos iS des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG gleich behandeln will (s auch BT-Drucks 14/8583, S 5: "Es kommt nicht darauf an, in welchem vom Deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind").

    Überdies widerspräche die Notwendigkeit oftmals zeitraubender Ermittlungen, um die Zugehörigkeit zum dSK selbst mit der insoweit lediglich erforderlichen Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung: s § 3 WGSVG; dieser Beweismaßstab gilt auch im ZRBG: BT-Drucks 14/8583, S 6 zu § 2) feststellen zu können, dem Anliegen des ZRBG, im Hinblick auf das Alter der Betroffenen diesen die Leistungen so schnell und unkompliziert (zB ohne generell erforderliche Entrichtung freiwilliger Beiträge) wie möglich zukommen zu lassen (s BT-Drucks 14/8583, S 5).

    Ohne diesen Ausschluss wären Zeiten von kurzer Dauer (zB unter 12 Monaten im Verhältnis zu Israel bzw unter 18 Monaten im Verhältnis zu den USA) nicht durch die deutsche Rentenversicherung, sondern durch den anderen Staat abzugelten" (BT-Drucks 14/8583, S 6).

  • SG Hamburg, 02.05.2006 - S 20 RJ 611/04

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Ghetto im sog. Generalgouvernement

    Für die Klägerin gelten aber Beiträge als gezahlt, denn auf die Beschäftigungszeit im Ghetto Czestochowa ist das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) - ZRBG - anwendbar (dazu unter 1.) mit der Folge, dass Beiträge für die Zeit als gezahlt gelten (2.).

    Dies gilt auch für Zeiten in einem Staat, in dem ein System der sozialen Sicherung für den Fall des Alters (noch) nicht errichtet war" (BT-Drs. 14/8583, S. 6).

    Bedeutung hat dies insbesondere für die dort zum Leistungsrecht getroffenen Regelungen über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, die besondere Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten und die Bewertung von Verfolgungsersatzzeiten für pflichtversicherte Verfolgte" (BT-Drs. 14/8583, S. 6).

    Im Hinblick auf die frühere Rechtslage wird in der Gesetzesbegründung im übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem ZRBG "Neuland" betreten werde, "wobei von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland abgewichen wird" (BT-Drs. 14/8583, S. 5).

    Hätte der Gesetzgeber die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis als Voraussetzung für die Begründung einer Getto-Beitragszeit festgeschrieben, widerspräche dies im übrigen dem in der Gesetzesbegründung formulierten Ziel, wonach es nicht darauf ankommen soll, in welchem vom Deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind und in welchem Staat sich der Berechtigte aufhält (BT-Drs. 14/8583, S. 5).

    Die Kammer entnimmt den Gesetzesmaterialien und dem Anwendungsbereich des ZRBG, der sich auf Ghettos in vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebieten beschränkt, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, den in diesen Ghettos beschäftigten Personen - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volk oder dem deutschen Sprach- und Kulturkreis - einen rentenversicherungsrechtlichen Ausgleich zu verschaffen, da sie "in besonderem Maße der hoheitlichen Gewalt des Deutschen Reichs ausgesetzt" waren (BT-Drs. 14/8583, S. 6).

    Die Klägerin hat nach alledem Anspruch auf Regelaltersrente, denn es ist auch nicht ersichtlich, dass sie für die Beschäftigungszeit im Ghetto bereits eine Leistung aus einem anderen (ausländischen) System der sozialen Sicherheit erhält (vgl. hierzu BT-Drs. 14/8583, S. 6).

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