24.03.2009

Bundestag - Drucksache 16/12409

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2319   

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https://dejure.org/2009,61185
BGBl. I 2009 S. 2319 (https://dejure.org/2009,61185)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2319
  • Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 25.03.2009   BT   Mehr Verbraucherschutz für pflege- und hilfsbedürftige Menschen
  • 09.04.2009   BT   Experten beraten über Änderung des Heimgesetzes
  • 22.04.2009   BT   Experten: Details im Heimgesetz präzisieren
  • 27.05.2009   BT   Rechte von Senioren und Behinderten bei Vertragsabschluss stärken

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 279/15

    AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das der Beklagten eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319).

    Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers" haben (Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 23).

    Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen (vgl. BT-Drucks. 16/12409 aaO).

    Die neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f).

    bb) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3 SGB XI) für die Entgeltbemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Heimbewohner (Verbraucher) durch Stärkung ihrer Selbstbestimmung zu gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartnern machen wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f).

    § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers (BT-Drucks. 16/12409, S. 24).

    Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT-Drucks. 16/12409, S. 23).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 6 U 182/14

    Wirksamkeit von Klauseln über Entgelt- oder Vergütungsveränderungen in einem

    Die Höhe des Entgelts steht damit gar nicht zur Disposition der Vertragsparteien und ist in der festgelegten Höhe stets als angemessen anzusehen (BT-Drs. 16/12409 S. 21).

    Ausdrücklich darauf zu verweisen, dass auch die Fiktion gelten soll, das erhöhte Entgelt sei als vereinbart anzusehen, ist aber deshalb entbehrlich, weil das WBVG ohnehin davon ausgeht, dass der Unternehmer das Entgelt überhaupt nur durch die Vereinbarung neuer Pflegesätze in dem Verfahren nach §§ 85 ff. SGB XI erhöhen kann , was sich schon aus § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG ergibt (so auch BT-Drs. 16/12409 S. 24).

    Die mit alldem verbundene Beschränkung der Vertragsfreiheit, die sich indes in erster Linie zu Lasten des Unternehmers auswirkt, der nur ein insgesamt angemessenes und angemessen erhöhtes Entgelt verlangen darf, ist dem Gesetzgeber bewusst, aber mit dem Bemerken als gerechtfertigt erachtet worden, dass der einzelne Verbraucher in der Regel keinen Einfluss auf die Entgeltgestaltung hat (BT-Drs. 16/12409 S. 20).

    Entgelterhöhungen der in Rede stehenden Art sind nur bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen zulässig, wodurch der Verbraucher vor willkürlichen Preiserhöhungen geschützt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/12409, S. 23).

    Hält der Unternehmer diese Voraussetzungen nicht ein, ist die Entgelterhöhung unwirksam (BT-Drs. 16/12409 a.a.O.).

    Die Anordnungen in § 9 WBVG sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Ziele des Gesetzgebers bei der Weiterentwicklung der Vorschriften des Heimgesetzes durch Stärkung der Selbstbestimmung des betroffenen Personenkreises durch "Information und Transparenz" umgesetzt werden sollen (BT-Drs. 16/12409 S. 11).

    Eine Rolle spielen die Informationspflichten des Unternehmers selbstverständlich auch, soweit es um die in Rede stehenden Entgelterhöhungen geht, was in der Ausführlichkeit der diesbezüglichen Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (BT-Drs. 16/12409 S. 24).

    Denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG steht dem Verbraucher bei einer Entgelterhöhung lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Zeitpunkt zu, zu dem die beabsichtigte Entgelterhöhung wirksam werden soll (BT-Drs. 16/12409 S. 24), wohingegen eine Regelung dazu, wie die Entgelterhöhung zu vereinbaren ist und welche Rechtsfolgen eine fehlende Zustimmung des Verbrauchers hätte, wie bereits ausgeführt, gerade fehlt.

    Bei der Auslegung von § 9 WBVG kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ein modernes Verbraucherschutzgesetz schaffen wollte, welches aber nach dem tatsächlichen Schutzbedarf differenziert (BT-Drs. 16/12409 S. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    In dem sich anschließenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, das u.a. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) umfasst, stellte das Land Baden-Württemberg im Bundesrat den Antrag, der Bundesrat möge gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zu dem Gesetzentwurf dahingehend Stellung nehmen, dass der Bund im Hinblick auf das Heimvertragsrecht keine Gesetzgebungskompetenz besitze bzw. den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drs. 167/2/09, S. 1 ff.; 566/1/09).
  • BVerwG, 02.06.2010 - 8 C 24.09

    Heimvertrag, Heimentgelt, Beendigung, Fortzahlungsklausel, Fortgeltungsklausel,

    Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der Heimverträge, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2319) seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr nach §§ 5 und 8 HeimG a.F. richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG.
  • BGH, 21.05.2015 - III ZR 263/14

    Verbandsklage gegen die Verwendung einer Beitrittserklärung durch einen

    Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 10 UKlaG in dem von ihm erkannten Umfang bejaht, weil die in der Überlassung der Beitrittserklärung an einen interessierten Pflegegast oder seinen Betreuer bestehende Geschäftspraxis der Beklagten mit dem in § 14 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geregelten Verbraucherschutz nicht vereinbar sei.

    Zweck des § 14 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Unternehmers und dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 14 WBVG Rn. 1).

    Zugleich sollen die Nachteile, die sich für den Verbraucher daraus ergeben, dass er oft nicht über das notwendige Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügt, um als gleichberechtigter Verhandlungs- und Vertragspartner gegenüber dem Unternehmer auftreten zu können, ausgeglichen werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 1, 11).

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Inzwischen wurde das Heimgesetz diesbezüglich durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 29.7.2009 (BGBl I 2319) ersetzt.
  • BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17

    Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern:

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vertragsklauseln 4 und 4.1 verstießen gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 14, 16 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319).

    bb) Als das Heimrecht nach der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 neu geregelt wurde, hat der Gesetzgeber die Vorschriften des Heimgesetzes über Sicherheitsleistungen der Verbraucher für die Erfüllung der Vertragspflichten als "bewährt" eingestuft (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 11).

    Der oben unter aa) dargestellten einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 8 HeimG wurde dadurch Rechnung getragen, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG eine Sicherheitsleistung nur gegenüber Verbrauchern ausschließt, die bestimmte Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehmen (BT-Drucks. 16/12409, S. 13).

    Gleichzeitig müssen dem Unternehmer aber hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben, die seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung tragen und die Entwicklung neuer und vielfältiger Angebote zulassen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29.7.2009 - BGBl I 2319) , der in Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bei der Vergütung von zugelassenen landesrechtlich nicht geförderten Pflegeeinrichtungen iS des § 72 SGB XI entsprechend gilt (vgl BSGE 116, 233 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1) , braucht der Sozialhilfeträger einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Dies folgt für den hier streitigen Zeitraum (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBVG vom 29. Juli 2009 <BGBl. I, S. 2319>) aus §§ 7 Abs. 2, 15 WBVG.
  • OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13

    Verbandsprozess; Vertragsklausel; Entgelterhöhung; Räumung; Einlagerung

    Überdies erscheint es angesichts der Tatsache, dass wegen §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI für die Entgeltbemessung einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des WBVG neben dem verbesserten Verbraucherschutz eine Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner bezweckte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10), auch eher fernliegend, hinsichtlich der Frage der Vertragsautonomie zwischen öffentlich geförderten Heimbewohnern und Selbstzahlern zu unterscheiden.

    cc) Die Auswertung der Materialien zur Gesetzesentstehung, insbesondere die Begründung in BT-Drucks. 16/12409, S. 23ff., ergibt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass § 9 WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsähe oder stillschweigend voraussetzte.

    Dieser letztlich auf die Praktikabilität der Regelung für die Heimträger gerichteten Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber des WBVG insgesamt eine stärkere Orientierung an den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erreichen und die Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger stärken wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10ff.).

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R

    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 4 P 33/10

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - Heimentgelt - Kürzung -

  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 71.13

    Heimrecht; Heimaufsicht; Heimträger; Einrichtungsträger; Pflegeversicherung;

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 2980/14

    Verfassungsbeschwerde gegen den "Pflegenotstand" nicht zur Entscheidung

  • FG Nürnberg, 13.02.2014 - 6 K 1026/13

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in

  • LSG Sachsen, 24.02.2010 - L 1 P 1/10

    Presseerklärung zur Entscheidung des 1. Senats - L 1 P 1/10 B ER -

  • BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19

    Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die

  • BVerwG, 19.01.2016 - 3 B 76.15

    Anerkennung einer Wohngruppe für Intensivpflegebedürftige als eine stationäre

  • BVerwG, 19.01.2016 - 3 B 75.15

    Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige als stationäre Einrichtung nach § 2

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - L 8 SO 48/15

    Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)

  • SG Berlin, 27.08.2012 - S 90 SO 1638/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Wohnheimen -

  • BVerwG, 02.07.2010 - 8 C 24.09
  • LSG Bayern, 21.12.2010 - L 8 SO 243/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnungsgrund - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege

  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 695/17

    Heimaufsicht; überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Zuständigkeitsübergang;

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