15.08.2012

Bundestag - Drucksache 17/10490

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2418   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,91921
BGBl. I 2012 S. 2418 (https://dejure.org/2012,91921)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 11.12.2012, Seite 2418
  • Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
  • vom 05.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Meldungen

  • hefam.de Word Dokument

    Synopse FamFG-Änderungen 2013

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.08.2012   BT   Bundesregierung will Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess einführen
  • 08.11.2012   BT   Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. November)
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

    So sind bei der Erstellung der Fortführungsprognose des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz InsO, die nach der Aufhebung des § 6 Abs. 3 FMStG durch Art. 18 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) auf Dauer ausreicht, um eine rechnerische Überschuldung zu überwinden (vgl. Pape, aaO Rn. 34), subjektive und prognostische Elemente zu berücksichtigen, die sich dem Steuerberater im Rahmen seines allgemeinen Mandats nicht ohne weiteres erschließen.
  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs hat der Gesetzgeber zudem in § 36 SGB X, § 6 Wehrdisziplinarordnung und § 50 Abs. 2 OWiG sowie in § 9 Abs. 5 S 3 ArbGG, § 39 S 1 FamFG, § 48 Abs. 2 S 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 35a S 1 StPO und - künftig - in § 232 S 1 ZPO (in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012, BGBl I 2418) zum Ausdruck gebracht (vgl auch § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG für Bescheide der Entschädigungsbehörde sowie § 360 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen).
  • BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14

    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung;

    Die im Zivilprozess geltende Regelung über die Belehrung über den Anwaltszwang (§ 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2418) findet mit Blick auf den abschließenden Charakter von § 58 Abs. 1 VwGO und die differenzierte Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung.

    Gemäß § 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und - soweit hier von Bedeutung - über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

    In der Auslegung durch die Bundesregierung in der Begründung des dem Gesetz zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs umfasst die vorgeschriebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang (BT-Drs. 17/10490 S. 13).

    Die Einführung von § 232 ZPO diente der Umsetzung dieses Beschlusses der Justizministerkonferenz (BT-Drs. 17/10490 S. 11).

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