05.03.1974

Bundestag - Drucksache 7/1753

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1975 S. 2289   

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https://dejure.org/1975,7524
BGBl. I 1975 S. 2289 (https://dejure.org/1975,7524)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 102, ausgegeben am 30.08.1975, Seite 2289
  • Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG)
  • vom 28.08.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StrEG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) verfolgt das Ziel, die Reformbestrebungen des 5. Strafrechtsreformgesetzes durch flankierende sozialpolitische Maßnahmen zu unterstützen (vgl. BTDrucks. 7/376 S. 1).
  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Das Bestreben des Gesetzgebers, Angestellte und Arbeiter bei der Entgelt fortzahlung gleichzustellen, wird schließlich dadurch deutlich, daß er bei der Normierung weiterer, eine Entgelt Fortzahlung begründender Verhinderungs fälle die Regelung Für Angestellte und Arbeiter durch gleich lautende Vorschriften ergänzt hat; dies ist Für Fälle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt mit dem Gesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I, 2289) geschehen, das gleichlautende Änderungen des § 616 Abs. 2 BGB, des § 63 Abs. 1 HGB, des § 133 c GewO und des § 1 Abs. 2 LohnFG eingeführt hat.
  • BAG, 05.04.1989 - 5 AZR 495/87

    Lohnfortzahlung - Indikationsregelung - Schwangerschaftsabbruch

    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen: Ist § 1 Abs. 2 des LohnFG in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar, soweit der Arbeitgeber durch diese Vorschrift verpflichtet ist, in den Fällen des § 218 a Abs. 2 StGB, insbesondere aber auch in den Fällen des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB, Lohnfortzahlung zu gewähren?.

    Die Ausdehnung des Lohnfortzahlungsanspruchs bei Abbruch der Schwangerschaft ist in das Lohnfortzahlungsgesetz durch das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform - Ergänzungsgesetz - StrEG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) eingefügt worden (vgl. weiter § 616 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 133 c Satz 4 GewO).

    Diese Reformbestrebungen durch flankierende sozialpolitische Maßnahmen zu unterstützen, war das Ziel des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289).

    Die vom Vermittlungsausschuß eingeführte Wendung hat dann Eingang in das Gesetz vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) gefunden.

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StrEG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) wurde in den zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung ein neuer Unterabschnitt "lila.
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StrEG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) wurde in den zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung ein neuer Unterabschnitt III a "Sonstige Hilfen" eingefügt.
  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

    Der Unterabschnitt III a mit dem Titel "Sonstige Hilfen" (§§ 200 e bis g) wurde durch § 1 Nr. 2 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (BGBl. I 2289) mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 (§ 13 a.a.O.) in den Zweiten Abschnitt ("Gegenstand der Versicherung") des 2. Buches der RVO Krankenversicherung") eingefügt.
  • LAG Hamm, 13.05.1987 - 1 Sa 443/87

    Krankengeld; Lohnfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; Verschulden;

    Ist § 1 Abs. 2 des LohnFG i.d.F.d. Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum 5. Strafrechtsreformgesetz vom 28.08.1975 (BGBl. I S. 2289) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar, soweit der Arbeitgeber durch diese Vorschrift verpflichtet ist, in den Fällen des § 218 a Abs. 2 StGB, insbesondere aber auch in den Fällen des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB, Lohnfortzahlung zu gewähren?.

    Ist § 1 Abs. 2 des LohnFG i.d.F.d. Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum 5. Strafrechtsreformgesetz vom 28.08.1975 (BGBl. I S. 2289) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar, soweit der Arbeitgeber durch diese Vorschrift verpflichtet ist, in den Fällen des § 218 a Abs. 2 StGB, insbesondere aber auch in den Fällen des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB, Lohnfortzahlung zu gewähren?.

    § 1 Abs. 2 LohnFG ist ebenso wie § 200 f RVO durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 2289) eingefügt worden, um die Reformbestrebungen der Strafrechtsreform zu §§ 218 ff. StGB zu ergänzen.

  • BAG, 07.06.1978 - 5 AZR 466/77

    Erkrankung eines Kindes - Haushalt des Handlungsgehilfen - Unverschuldetes

    2. Der Senat hat jedoch keinen Anlaß, wegen dieser Ungleichbehandlung das Bundesverfassungsgericht anzurufen, auch dann nicht, wenn er davon ausgeht, daß die fraglichen Bestimmungen durch die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangenen Gesetzesänderungen (ins besondere durch §§ 7 bis 9 des Strafrechts-Reform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975, BGBl. I, 2289) in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen worden sind.
  • BAG, 25.03.1987 - 5 AZR 414/84

    Vergütung im Krankheitsfall

    Dieses Ergebnis entspricht auch heute noch dem Willen des Gesetzgebers, der bei den mehrfach vorgenommenen Änderungen des § 616 BGB (z. B. durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969, BGBl. I S. 946, und durch § 7 des Gesetzes vom 28. August 1975, BGBl. I S. 2289) die Bestimmung des § 616 Abs. 2 Satz 2 unverändert gelassen hat.
  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 189/86

    LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG -Vertrag

    Allerdings wird das Bestreben des Gesetzgebers, Angestellte und Arbeiter gleich zu behandeln, auch darin erkennbar, daß er bei Normierung weiterer die Entgeltfortzahlung begründender Verhinderungsfälle wie der nichtrechtswidrigen Sterilisation und des ärztlichen Schwangerschaftsabbruchs die Regelungen für Angestellte und Arbeiter durch gleichlautende Vorschriften ergänzte (vgl. Gesetz vom 28. August 1975, BGBl. I, S. 2289, das gleichlautende Änderungen des § 1 LohnFG, des § 616 Abs. 2 BGB, des § 63 Abs. 1 HGB und des § 133 c GewO einführte).
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 20.91

    Sozialhilfe - Familienplanung - Vorbeugende Gesundheitshilfe - Ärztliche

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 5.92

    Sozialhilfe - Hilfe zur Familienplanung - Kosten für Empfänbgnisverhütung

  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 63/78

    Arbeitgeber - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen - Anzahl der Arbeitnehmer

  • BGH, 08.11.1977 - VI ZR 132/75

    RVO § 1524 Abs 1: Zulässigkeit der Pauschalabrechnung bei Familienhilfe

  • BSG, 12.09.1984 - 3 RK 53/84

    Voraussetzungen der Gewährung einer Refertilisierungsoperation - Notwendigkeit

  • BSG, 18.08.1982 - 3 RK 38/81

    Unterhaltspflicht gegnüber der Ehefrau; Erwerbsunfähigkeitrente;

  • BSG, 15.01.1986 - 3 RK 45/84

    Schwangerschaftsabbruch - Anspruch auf Hebammenhilfe -

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