Gesetzgebung
   BGBl. I 2018 S. 2571   

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BGBl. I 2018 S. 2571 (https://dejure.org/2018,42603)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 20.12.2018, Seite 2571
  • Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
  • vom 17.12.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

Meldungen

Literatur

  • rae-oehlmann.de

    Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.10.2018   BT   Regierung stärkt das Rechts des Angeklagten
  • 25.11.2018   BT   Recht der Angeklagten auf Anwesenheit in der Ver­handlung stärken

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 1 dieses Gesetzes (= Änderung der Strafprozeßordnung, d. Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.06.2019 - 3 StR 575/18

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge (keine Gehörsverletzung durch Entscheidung des

    Nur in diesen Fällen besteht die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I 2571) eingeführte Belehrungspflicht (vgl. KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 16).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge

    Eingeführt wurde § 356a Satz 4 StPO durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571, vgl. BR-Drs. 384/18, S. 28, BT-Drs. 19/4467, S. 25).
  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 433/18

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Darauf, dass sich auch aus § 356a Satz 4 StPO keine Pflicht zur Belehrung des in der Revisionshauptverhandlung anwesenden Angeklagten ergibt (vgl. BT-Drucks. 19/4467 S. 25 zu Art. 1 Nr. 7), kommt es danach nicht mehr an.
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