14.01.1984

Bundestag - Drucksache 10/880

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 601   

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https://dejure.org/1984,14638
BGBl. I 1984 S. 601 (https://dejure.org/1984,14638)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 19.04.1984, Seite 601
  • Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
  • vom 13.04.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Vorruhestandsgeld - Einigsein - Vetragspartner -

    Das gilt schon für die Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf Alg nach § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - eingeführt mit Wirkung ab 1. Mai 1984 durch das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601 - VRG) - geruht hat, wovon das Landessozialgericht (LSG) ausgegangen ist.

    Über § 3 Abs. 2 VRG selbst sollten die Finanzmittel der Beklagten durch Begrenzung der Zuschüsse geschont werden (Pröbsting, DB 1984, 1777, 1779); diese auf die Zuschüsse bezogene Begrenzung greift § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf, weil Vorruhestandsgeld in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Abzug von Steuern und Beiträgen etwa 70 % des daraus errechneten Nettoarbeitsentgelts entspricht (BT-Drucks 10/880 S 15 zu § 2 VRG) und so noch immer ein Standard wie bei ansonsten zu zahlendem Alg erreicht wird.

    Gemäß § 14 VRG ist das VRG zwar in der Weise befristet, daß es für die Zeit ab 1. Januar 1989 nur noch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse (vgl hierzu. BSG SozR 3-7825 § 14 Nr. 1) erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, was hier nicht der Fall ist; jedoch machen die Ausführungen im Regierungsentwurf (BT-Drucks 10/880 S 2: "Die Zuschußregelung ist ... bis Ende 1988 befristet") deutlich, daß § 14 VRG keine förmliche Befristung für die Anwendung des § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) darstellt.

    In der Begründung zu § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (BT-Drucks 10/880 S 19) heißt es demgemäß nur, die Vorschrift bestimme, daß Bezieher von Vorruhestandsgeld iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a des VRG kein Alg erhalten.

    So wird zur gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks 10/880 S 19 zu Art. 4 Nr. 1) näher erläutert, daß für die Versicherungspflicht ohne Bedeutung sei, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses durch die BA vorlägen.

    In ähnlicher Weise ist in der Begründung zur Rentenversicherungspflicht formuliert (BT-Drucks 10/880 S 19 zu Art. 4 Nr. 6), die Bezieher von Vorruhestandsgeld sollten unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Zuschußgewährung nach dem VRG erfüllt seien, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig bleiben.

    Absicht des Gesetzgebers war es (vgl BT-Drucks 10/880 S 13), mit dem Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu schaffen, ihre Arbeitsplätze insbesondere für Jugendliche der geburtenstarken Jahrgänge, die in den nächsten Jahren auf den Arbeitsmarkt drängten, vorzeitig freizumachen, indem jene zugunsten dieser jüngeren Jahrgänge früher in den Ruhestand eintreten konnten.

    Immer sollte es der Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers überlassen bleiben, ob er vom angebotenen Vorruhestand Gebrauch machen wollte (BT-Drucks 10/880 S 13).

    Angesichts des durch das VRG prognostizierten beschäftigungspolitischen Effektes (BT-Drucks 10/880 S 1 und 13) - iS einer Entlastung des Arbeitsmarktes - ist es für die Anwendung von § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unerheblich, ob dem Arbeitgeber für die Vorruhestandsleistung Zuschüsse gewährt werden.

    Beleg dafür ist die Begründung zu § 118b in der BT-Drucks 10/880 (S 19), wenn dort formuliert ist, daß Vorruhestandsgeld nur erhalte, wer aus dem "Arbeitsleben" ausgeschieden sei.

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Notwendigkeit einer

    Auch, nachdem Vorruhestandsvereinbarungen nicht mehr durch Zuschüsse nach dem Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz [VRG]), in Kraft gesetzt zum 1.5.1984 durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.4.1984 (BGBl I 601), gefördert werden, kann Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beim Bezug von Vorruhestandsleistungen im Sinne dieses Gesetzes weiter bestehen (dazu a.).

    Das zum selben Zeitpunkt als Art. 1 dieses Gesetzes in Kraft getretene VRG sollte zur Verbesserung der Beschäftigungslage die Verkürzung der Lebensarbeitszeit älterer Arbeitnehmer und die Einstellung Jüngerer fördern (vgl BT-Drucks 10/880 S 13).

    Insofern traten vielmehr beide Rechtsfolgen von Anfang an unabhängig voneinander ein (vgl auch BT-Drucks 10/880 S 19).

  • BSG, 29.05.1990 - 11 RAr 107/88

    Anspruch auf Zuschuß nach dem Vorruhestandsgesetz

    Dem VRG lag neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 10/880) ein Gesetzentwurf der Fraktion der SPD (BT-Drucks 10/122) zugrunde.

    Auch bei der Ausschußberatung bestand Einigkeit darüber, daß die mit den Worten "aus Anlaß" und dem Begriff der "Wiederbesetzung" geforderte Beziehung zwischen dem Eintritt in den Vorruhestand und der Neueinstellung eines Arbeitlosen für das Gesetzesvorhaben von "zentraler Bedeutung" war (BT-Drucks 10/1175 auf S 28).

    Ältere Arbeitnehmer, die unter den Folgen des 2. Weltkrieges besonders gelitten und die Hauptlast des Wiederaufbaus getragen hatten, sollten "zur" Verbesserung der Beschäftigungschancen insbesondere der jüngeren geburtenstarken Jahrgänge die Möglichkeit eines früheren Eintritts in den Ruhestand erhalten (BT-Drucks 10/1175 auf S 2).

    In der Begr des Regierungsentw wurde hierzu nur erläutert, die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes könne auch im Wege der Umsetzung erfolgen (BT-Drucks 10/880 S 15 f).

    Obgleich bei der Ausschußberatung nur die Vorschrift über die Möglichkeit geändert wurde, anstelle der Einstellung eines Arbeitslosen einen Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, geht die Ausschußbegründung generell auf die Wiederbesetzung ein (BT-Drucks 10/1175 auf S 28):.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes dann nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Empfängers von Vorruhestandsgeld steht, sondern ihre Ursache in Veränderungen der Betriebsstruktur hat (BT-Drucks 10/880 zu § 5).

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Die Beigeladene zu 2) ist eine Unterstützungskasse iS des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF) des Art. 8 Buchst d des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Zwar unterfielen auch sie der Klammerdefinition des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 1984, BGBl I S 601).
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 1/14

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 20, BAGE 147, 206) .
  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

    Die durch das AFKG vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497), das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532), das Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601) und durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986 vom 13. Mai 1986 (BGBl I 697) in § 25 AVG (ebenso in § 1248 RVO) eingefügten Änderungen betrafen nicht dessen Abs. 1.
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 14/91

    Vorruhestand - Innerbetriebliche Umsetzung - Vollarbeitsplatz -

    So hat der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs zum VRG, der als Nr. 5 Gesetz geworden ist, hinsichtlich der Wiederbesetzung ausgeführt, der freigewordene Arbeitsplatz könne auch mit Teilzeitarbeitskräften wiederbesetzt werden, diese müßten insgesamt aber im gleichen zeitlichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden (BT-Drucks 10/1175 S 28).

    Das VRG soll nämlich zu einer Verbesserung der Beschäftigungslage beitragen, indem ältere Arbeitnehmer vorzeitig ihren Arbeitsplatz für jüngere arbeitslose Arbeitnehmer freimachen (vgl Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 10/880, S 1).

    Durch die Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes älterer Arbeitnehmer sollte vor allem die Wiedereinstellung arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer gefördert und damit zugleich eine Entlastung der BA erreicht werden, indem diese von Leistungen für Arbeitslose freigestellt wird, die sie sonst im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nach dem AFG hätte erbringen müssen (BT-Drucks 10/880 S 15).

    Mit dieser Regelung sollte den besonderen Belastungen kleinerer Betriebe durch die Vorruhestandsregelung Rechnung getragen werden (BT-Drucks 10/880, S 16) und Kleinbetrieben ein zusätzlicher Anreiz zur Einstellung Auszubildender geboten werden (BT-Drucks 10/1175, S 28).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 142/90

    Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen

    Nach dieser Vorschrift ist das VRG, eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601), für die Zeit ab 1. Januar 1989 nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge sollte mit dieser Vorschrift für die Zeit ab 1. Januar 1989 die Zuschußgewährung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Förderungsvoraussetzungen bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllt waren (Begründung zu § 13 VRG-Entwurf, BT-Drucks 10/880 S 18).

    Hindernisse bezüglich der Kranken- und Rentenversicherung bestehen insoweit nicht; die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nämlich nicht davon abhängig, daß der Bezieher das 58. Lebensjahr vollendet hat (vgl Art. 4 bis 6 des Gesetzes vom 13. April 1984, BGBl I 601).

  • LAG Köln, 11.11.2005 - 11 Sa 787/05

    Begriff der Vorruhestandsregelung

    Die Bestimmung des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG wurde durch Art. 8 des Gesetzes zur Erleichterung des Überganges vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I, Seite 601, 607) in das Betriebsrentengesetz eingefügt.

    Es soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit, Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, deshalb ausschlagen, weil sie mit dem Übergang in den Vorruhestand Betriebsrentenansprüche verlieren, die sie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehabt hätten (BT-Drucks. 10/880, Seite 21).

    Dieser Zweck wird auch ausdrücklich benannt in der "Zielsetzung" des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/880, Seite 1): "Zur Verbesserung der Beschäftigungslage ist im Rahmen einer politischen Gesamtstrategie eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich ... Ältere Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Arbeitsplätze insbesondere für Jugendliche der geburtenstarken Jahrgänge, die in den nächsten Jahren auf den Arbeitsmarkt drängen, vorzeitig freizumachen".

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92

    Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 40/08 R

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber -

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 116/88

    Minderung des Zuschusses zu Vorruhestandsaufwendungen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - L 5 KR 49/14

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - keine Beitragspflicht eines

  • BSG, 29.11.1988 - 11 RAr 43/87

    Wiederbesetzung eines freigewordenen Arbeitsplatzes - Vorruhestandsleistungen -

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 84/90

    Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 289/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 13/08 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Vorruhestandsgeldbezug

  • LAG Köln, 13.04.2007 - 11 Sa 1303/06

    Auslegung einer Protokollnotiz der Betriebsparteien

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 87/92

    Vorruhestandsgeld - Konkurs

  • LAG Berlin, 23.11.1987 - 9 Sa 83/87

    Tarifvertrag; Baugewerbe; Befreiende Lebensversicherung; Lebensversicherung;

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 312/84

    Bevorrechtigung rückständiger Rentenansprüche im Konkurs

  • BSG, 11.01.1989 - 7/11b RAr 16/87

    Vermittlungswille - Zuschußgewährung

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93

    Vorruhestandsgeld

  • LAG Köln, 09.12.2014 - 7 Sa 1078/12

    Höhe der Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung bei

  • BAG, 20.04.1989 - 6 AZR 198/86

    Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Anspruch bei Ausscheiden

  • LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AL 3427/05

    Insolvenzgeldanspruch - Höhe - Arbeitsentgeltanspruch - Entgeltumwandlung -

  • BAG, 17.05.1988 - 3 AZR 419/87

    Anspruch eines im Baugewerbe beschäftigten Italieners auf Gewährung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 - L 1 KR 35/06

    Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld - Versicherungspflicht

  • BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 63/93

    Einstellung - Arbeitslosigkeit - Arbeitssuchend - Zuschuss - Vorruhestandsgeld

  • LAG Hessen, 30.08.1991 - 15 Sa 216/91
  • SG Freiburg, 27.10.2005 - S 8 AL 379/05

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug von Vorruhestandsgeld

  • BAG, 20.04.1989 - 6 AZR 207/86

    Arbeitsentgelt: Weihnachtsgratifikation - Anspruch bei Ausscheiden

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95

    Gewährung von Vorruhestandsgeld im Wege der Insolvenzsicherung; Beschränkung der

  • BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 89/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BSG, 29.11.1988 - 11 RAr 15/87

    Vorruhestandsleistungen - Anspruch auf Zuschuß - Grundwehrdienst

  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 82/92

    Kumulatives Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Bezuschussung der

  • ArbG Köln, 28.04.2005 - 1 Ca 12146/04
  • LSG Saarland, 30.03.1995 - L 1/2 Ar 16/94

    Beiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung; hüttenknappschaftliche

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 34/84

    Leistungen einer Versorgungskasse als Renten der betrieblichen Altersversorgung;

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