21.07.1993

Bundestag - Drucksache 12/5468

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Frauen und Jugend (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1406   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22093
BGBl. I 1994 S. 1406 (https://dejure.org/1994,22093)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 30.06.1994, Seite 1406
  • Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)
  • vom 24.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BAG, 20.01.2016 - 8 AZR 194/14

    Entschädigung nach dem AGG - Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Bewerber/innen haben Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 23; 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - Rn. 33, BAGE 122, 54; vgl. auch BT-Drs. 12/5468 S. 44 zu § 611a BGB aF) .
  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

    § 61b Abs. 1 ArbGG idF vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) war nur auf Entschädigungsklagen wegen geschlechtsbezogener Benachteiligungen nach § 611a Abs. 2 BGB anzuwenden (vgl. zB Schwab/Weth/Walker ArbGG 2. Aufl. § 61b Rn. 2).

    (3) Der Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung aus § 611a Abs. 2 BGB setzte in der bis 2. Juli 1998 geltenden Fassung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1411) voraus, dass der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 BGB bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu vertreten hatte.

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Der Frage, ob das Benachteiligungsverbot, das sich in § 72d BBG nur auf das eigentliche berufliche Fortkommen bezieht, im Hinblick auf eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gerade von Teilzeitkräften (vgl. BTDrucks 12/5468, S. 40) auf die gesamte Rechte- und Pflichtenstellung der Beamten übertragen werden kann, braucht nicht nachgegangen zu werden.
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