09.10.2000

Bundestag - Drucksache 14/4230

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1827   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,44134
BGBl. I 2000 S. 1827 (https://dejure.org/2000,44134)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 23.12.2000, Seite 1827
  • Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • vom 20.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 10.10.2000   BT   KOALITION WILL ERWERBSUNFÄHIGKEITSRENTEN REFORMIEREN (GESETZENTWURF)
  • 20.10.2000   BT   ENTWURF ZUR ERWERBSMINDERUNGSRENTE FINDET ZUMEIST ZUSTIMMUNG
 
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Wird zitiert von ... (410)

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Stattdessen trat mit Wirkung vom 1.1.2001 das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) in Kraft und gab § 43 SGB VI im Wesentlichen seine heutige Fassung.

    Dies findet seinen Ausdruck in der Entwurfsbegründung, wenn es dort heißt: "Das gegliederte System der sozialen Sicherung, das in Deutschland besteht, behält seine Berechtigung (jedoch) nur, wenn die Risiken systemgerecht zugeordnet werden" (BT-Drucks 14/4230 S 23 zu A.1.) .

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Entgegen dem Revisionsvorbringen hat auch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG vom 20.12.2000, BGBl I 1827) insoweit keine Änderung herbeigeführt.
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 32/07 R

    Erwerbsminderungsrentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag

    Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) sei eine Anpassung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten beabsichtigt gewesen.

    Übergeordnetes Ziel sei gewesen, Vorteile eines längeren Rentenbezugs durch einen verminderten Zugangsfaktor auszugleichen (Bezugnahme auf BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Nr. 16).

    Mit der Einführung des abgesenkten Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, durch das RRErwerbG vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) wurde der Begriff der "Vorzeitigkeit" auch in § 63 Abs. 5 SGB VI gestrichen.

    Gleichzeitig mit dem RRErwerbG hat der Gesetzgeber einen Rentenabschlag bei der Alterssicherung für Landwirte eingeführt, der demjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen sollte (vgl BT-Drucks 14/4230 S 1 unter B 6, S 24 unter 6; BT-Drucks 14/4630 S 2 vor C).

    Die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme von Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch die Neufassung des § 77 SGB VI in Art. 1 Nr. 22 RRErwerbG vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) ist Teil einer Gesamtstrategie, mit der in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten auf die demografische Entwicklung reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll.

    Sowohl der Äquivalenzgedanke als auch der Hinweis auf die Gefahr von Ausweichreaktionen finden sich in der Gesetzesbegründung zum RRErwerbG wieder (BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Nr. 16 und zu Nr. 22).

    Dabei werden der Versicherte und seine Hinterbliebenen - wie bereits dargelegt - vor einer allzu empfindlichen Minderung geschützt, indem der Zugangsfaktor bei jüngeren Versicherten so festgesetzt wird, als habe der Versicherte das Mindestalter für eine Altersrente (in der hier anwendbaren Fassung 60 Jahre) bereits erreicht, und indem die Absenkung auf einen Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr beschränkt wird, während der Anspruch auf Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr in voller Höhe besteht; dadurch beträgt die Absenkung maximal 10, 8 % im Vergleich zu 18 % bei der Altersrente (vgl BT-Drucks 14/4230 S 24, vor Nr. 4).

    Die weitergehende Anrechnung von Zurechnungszeiten soll die Anpassung der Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten zusätzlich begrenzen (vgl die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ruland im Rahmen der 57. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 20.10.2000, Prot 14/57 S 8; BT-Drucks 14/4230 S 23 f, II Nr. 3).

    Die § 59 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 5, §§ 77, 253a, 264c SGB VI bilden ein aufeinander abgestimmtes "Gesamtpaket" (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 253a RdNr 2, Stand 8/2001; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 264c RdNr 4 f, Stand 2/2002 ; BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Nr. 16).

    Wie der Hochrechnung der finanziellen Auswirkungen der im RRG 1992 und im RRErwerbG beschlossenen Maßnahmen zu entnehmen ist, geht es dabei in erster Linie um eine Verlangsamung der nach früherem Recht zu erwarten gewesenen Erhöhungen des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und der entsprechenden Mehrausgaben des Bundes (vgl BT-Drucks 14/4230 S 36 mit Tabelle Nr. 1).

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