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29.11.2006

Bundestag - Drucksache 16/3641

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 354   

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https://dejure.org/2007,42656
BGBl. I 2007 S. 354 (https://dejure.org/2007,42656)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 30.03.2007, Seite 354
  • Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
  • vom 22.03.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( ... StrÄndG) (G-SIG: 16019126)

Literatur

  • kripoz.de

    Strafgrund und Ausgestaltung des Tatbestandes der Nachstellung (§ 238 StGB) (Prof. Dr. Michael Kubiciel und Nadine Borutta; KriPoZ 3/2016)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 14.02.2006   BT   Regierung will Opfern des "Stalking" besser helfen
  • 03.04.2006   BT   Bundesrat: Stalking-Opfer strafrechtlich besser schützen
  • 18.10.2006   BT   Stalking wirksamer bekämpfen - Kritik der Medien
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09

    Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)

    a) § 238 StGB ist durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. März 2007 (BGBl I 354) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.
  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des

    Insoweit setzt die Bestimmung einen Taterfolg in Gestalt einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers voraus, der darin besteht, dass das Nachstellungsopfer gravierende Einschränkungen in seiner Lebensführung unter dem Druck von Nachstellungshandlungen vornimmt, etwa in Form einer Verlegung des Wohnsitzes, eines Wechsels des Arbeitsplatzes oder eines vollständigen Rückzugs aus der Öffentlichkeit (Einzelheiten bei Gericke aaO, Rn. 48 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 16/575).

    Dabei hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift nicht nur den Fall vor Augen, in dem das Opfer etwa auf der Flucht vor dem nachstellenden Täter zu Tode kommt, sondern auch den, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird (BT-Drucks. 16/3641, S. 14).

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen (BTDrucks. 16/575 S. 7).
  • OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 1 Ss 10/09

    Nachstellung: Voraussetzungen für eine Beharrlichkeit

    Dies bedeutet, dass zumindest zwei Nachstellungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB vorliegen müssen, um Beharrlichkeit annehmen zu können (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 238 Rdnrn. 18-20; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 238 Rdnr. 3; LG Lübeck Beschluss vom 14. Februar 2008 - 2 b Qs 18/08, zitiert nach juris; Bundestagsdrucksache 16/575 Seite 7 "eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung, aber für sich allein nicht genügend"; Gazeas JR 2007, 497, 502; Valerius JuS 2007, 319, 322, 323; Rackow Goltdammers Archiv 2008, 552, 564; Mitsch NJW 2007, 1237, 1240).

    Die Vorschrift des § 238 StGB ist durch das 40. StÄG vom 22. März 2007 (BGBl I 354) eingefügt worden und am 31. März 2007 in Kraft getreten.

  • OLG Stuttgart, 04.05.2015 - 4 Ss 166/15

    Strafbare Nachstellung: Handlungseinheit bei nach Eintritt des tatbestandlichen

    Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernstzunehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 65; BT-Drucks. 16/3641, S. 14).

    Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwas das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung und das Verdunkeln der Wohnung, sind dagegen als schwerwiegend anzusehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 65; BT-Drucks. 16/575, S. 8).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2009 - 1 Ss 93/09

    Erforderliche Feststellungen bei Annahme einer Nachstellung gemäß § 238 StGB

    Gemeinsam sind den als Nachstellen bezeichneten Verhaltensweisen die Einseitigkeit der Aktionen der mittelbaren oder unmittelbaren Annäherung an das Opfer gegen den Willen der betroffenen Person, die Zielrichtung des Eindringens in den persönlichen Lebensbereich sowie die zumindest als Belästigung, oft als Bedrohung empfundene Wirkung; insgesamt ist das Verhalten in der Regel auf die Gewinnung oder Demonstration von Kontrolle und Macht über die betroffene Person gerichtet (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 238 Rdnr. 9; BT-Drs. 16/575 S. 7).

    Beharrlichkeit erfordert neben einer wiederholten Begehung, dass die Handlung aus bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens der betroffenen Person oder aus Gleichgültigkeit gegenüber ihren Wünschen und Belangen wiederholt vorgenommen wird, und dass die Tathandlung selbst dies sowie die fortdauernde Bereitschaft zu einer solchen Missachtung erkennen lässt (BT-Drs. 16/575 S. 7).

    Nach den Gesetzesmaterialien ist dies dann der Fall, wenn im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende objektive Beeinträchtigungen vorliegen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen erheblich und objektivierbar hinausgehen (BT-Drs. 16/3641 S. 14).

    Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwa bei Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter und ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, sind dagegen nach den Gesetzesmaterialien als schwerwiegend anzusehen (vgl. BT-Drs. 16/575 S. 8; OLG Rostock a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

    Da der insoweit vermittelte Schutz von Stalking-Opfer jedoch weiterhin als unzureichend empfunden wurde (vgl. u.a. Rupp , Rechtstatsächliche Untersuchungen zum Gewaltschutzgesetz, Berlin 2005, S. 318 f., sowie die Begründungen zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung v. 8.2.2006 - BT-Drs. 16/575, S. 1 - und des Bundesrates v. 23.3.2006 - BT-Drs. 16/1030, S. 1), wurde mit dem 40. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.3.2007 (BGBl. I, 354) zum 31.3.2007 der neue Straftatbestand der Nachstellung in das StGB (§ 238) aufgenommen (zu Problemen bei der Umsetzung u.a. Peters, Der Tatbestand des § 238 StGB in der staatsanwaltlichen Praxis, in: NStZ 2009, 238).
  • OLG Rostock, 27.05.2009 - 1 Ss 96/09

    Nachstellung: Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

    Nach den Gesetzesmaterialien ist dies dann der Fall, wenn im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende objektive Beeinträchtigungen vorliegen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen erheblich und objektivierbar hinausgehen (BT-Drucksache 16/3641, S. 14 - Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 29.11.2006).

    Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter und ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, sind dagegen nach den Gesetzesmaterialien als schwerwiegend anzusehen (vgl. zu Abgrenzungsfragen BT-Drucksache 16/575, S. 8ff - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.02.2006; ebenso auch OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2008 -3 Ss 469/08-; LG Heidelberg, Urt. v. 06.05.2008 -2 KLs 22 Js 6935/07; AG Löbau, Urt. v. 17.04.2008 -5 Ds 440 Js 16120/07-; Peters, NStZ 2009, 238ff.; Fischer aaO., § 238 Rdnr. 23).

  • OLG Hamm, 20.11.2008 - 3 Ss 469/08

    Stalking; Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; Schwere; erforderliche

    Nach den Gesetzesmaterialien ist dies denn der Fall, wenn im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen vorliegen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen erheblich und objektivierbar hinausgehen ( BT-Drucksache 16/3641, S. 14 - Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 29.11.2006).
  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Gleiches gilt, soweit das Verhalten des Beschwerdeführers nach heutiger Rechtslage dem Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB (eingeführt durch Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen - 40. StrÄndG - vom 22. März 2007 <BGBl I S. 354>) unterfallen würde.
  • LG Lübeck, 14.02.2008 - 2b Qs 18/08

    Rechtfertigung von Opferschutz bei Vorliegen von zwei mit massiven Drohungen

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 654/10

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

  • AG Löbau, 17.04.2008 - 5 Ds 440 Js 16120/07
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - L 6 VG 5163/08
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Gesetzgebung
   16-C027   

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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    16-6765
    Stalking-Bekämpfungsgesetz (G-SIG: 16019097)

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