09.06.1988

Bundestag - Drucksache 11/2447

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 2198   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,14825
BGBl. I 1989 S. 2198 (https://dejure.org/1989,14825)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 22.12.1989, Seite 2198
  • Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
  • vom 15.12.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    8 Eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl I 2198) für die materiellen Zukunftsschäden scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 ebenfalls aus, da der Fehler der Flasche nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können, wie sich aus den Ausführungen im Berufungsurteil zur deliktischen Haftung ergebe.

    17 Zweck der Regelung in diesen beiden Vorschriften ist es nur, die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken auszuschließen (vgl. Hollmann, DB 1985, 2389, 2395; Honsell, JuS 1995, 211, 213; Kort, VersR 1989, 1113; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 3602, S. 20; Magnus, JZ 1990, 1100, 1101; Produkthaftungshandbuch/Graf von Westphalen 1989, § 60 Rdn. 78, 79; Rolland, Produkthaftungsrecht, 1990, § 1 ProdHaftG, Rdn. 140; Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7, Rdn. 108; Taschner in: Taschner/Frietsch, Produkthaftungsrecht und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., 1990, Art. 7, Rdn. 34; vgl. auch amtliche Begründung zum Entwurf des Produkthaftungsgesetzes, BT-Drucksache 11/2447 vom 9. Juni 1988, S. 15).

  • OLG Hamm, 05.02.2016 - 7 U 84/15

    Herstellerbegriff nach dem ProdHaftG :; Hersteller; Quasi-Hersteller;

    Die Herstellung ist so von der bloßen Montage abzugrenzen, bei der nach wertender Betrachtung lediglich eine Dienstleistung am Produkt erbracht wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 7; Oechsler in Staudinger, ProdHaftG (2014), § 4 ProdHaftG, Rn. 12 und 20 unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2447, S. 19).
  • OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10

    Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch

    Es komme bei dieser Beweiswürdigung wesentlich auf die Art des Produkts, die Intensität des Gebrauchs und vor allem die Zeitspanne zwischen dem Inverkehrbringen und dem Schadensereignis an (BT-Drucks. 11/2447 Seite 14).
  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Diese Auffassung liegt auch der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des künftigen Produkthaftungsgesetzes zugrunde (BT-Drucks. 11/2447 vom 9. Juni 1988, S. 13 rechte Spalte Abs. 1).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 15 U 122/10

    Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten für Schäden durch den Bruch

    Ist ein ausländisches Konzernunternehmen als Inhaber eines Warenzeichens eingetragen, wird dieses Zeichen aber von einem inländischen Unternehmen, das zu demselben Konzern gehört, in einer Weise verwendet, dass der Verkehr davon ausgeht, das inländische Unternehmen trage Verantwortung für die Produktsicherheit, so haftet grundsätzlich auch das inländische Unternehmen nach § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG (Oechsler, a.a.O., Rn. 65; BT-Drucks 11/2447, S. 19).
  • KG, 27.05.2019 - 20 U 115/17

    Anspruch aus dem ProdHaftG wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit einer Großkopf

    Es ist generell auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Produkts und nicht auf den Zeitpunkt der Implantation für den Beginn der Erlöschensfrist abzustellen (Palandt/Sprau, § 13 ProdHaftG Rn 2, MüKo/Wagner, § 13 ProdHaftG Rn 5) Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzesentwurfs des ProdHaftG (BT-Drs. 11/2447, dort S. 25): "Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Hersteller das den konkreten Schaden verursachende Produkt in den Verkehr gebracht hat.

    (...) Damit verzichtet das Gesetz darauf, für den Beginn dieser Frist auf einen einheitlichen Zeitpunkt abzustellen;" Das Inverkehrbringen bedeutet nach der Gesetzesbegründung für den Lieferanten konkret die (Weiter-)Lieferung des Produkts (BT-Drs. 11/2447 aaO).

  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 115/92

    Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur

    aa) Das am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) mit seiner in § 1 Abs. 1 ProdHaftG angeordneten verschuldensunabhängigen Haftung gilt zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Prod-HaftG nur für den Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts, als der hier der Beklagte nicht anzusehen ist.
  • OLG Köln, 23.09.2015 - 5 U 189/14

    Haftung des Lieferanten von Blutplasma für eine Infektion der damit behandelten

    Gefordert wird vielmehr die Feststellung der objektiv und berechtigterweise erwartbaren Sicherheit eines Produkts (vgl. BT-Drucks. 11/5520, S. 15).

    Wegen ihrer Unverbindlichkeit kann diese Leitlinie auch nicht etwa (hier gerade nicht existenten) sicherheitsrelevanten Normen gleichgesetzt werden, die dann die Grundlage jeder erwartbaren Sicherheit bilden würden und deren Einhaltung vermuten ließe, dass das Produkt den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entspricht (BT-Drucks. 11/2447, S. 19).

  • LG Berlin, 19.09.2011 - 2 O 130/09

    Zur Produkthaftung wegen Bruchwahrscheinlichkeit eines Hüftimplantats

    "Wissenschaft und Technik" ist dabei der "Inbegriff der Sachkunde ..., die im wissenschaftlichen und technischen Bereich vorhanden ist, also die Summe an Wissen und Technik, die allgemein anerkannt ist und allgemein zur Verfügung steht" (BT-Drs. 11/2447, S. 15).

    "Die Einbeziehung der Entwicklungsrisiken in die Haftung war schon deswegen nicht geboten, weil in der Praxis solche Fällen nur selten vorkommen und für den Bereich, in dem sich diese besondere Art der Gefahr u.U. am ehesten realisieren kann, nämlich im Arzneimittelbereich, ... die Haftung auf Entwicklungsrisiken bereits erstreckt ist und bleibt (§ 15 Abs. 1 i.V. mit §§ 84 ff. AMG) " (BT-Drs. 11/2447, S. 12).

  • LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05

    Schadensersatzansprüche aus deliktischer Produkthaftung für ein Steuerungs- und

    Ein Produkt ist in Verkehr gebracht, wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben hat (Begründung zum Produkthaftungsgesetz, Bundestagsdrucksachen 11/2447, Seite 14, das eine Legaldefinition des Inverkehrbringens nicht enthält).
  • BGH, 12.01.1989 - III ZR 231/87

    Haftung der Bundespost für von einer Telefon-Reihenanlage ausgehende Schädigungen

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