23.03.1994

Bundestag - Drucksache 12/7135

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2538   

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BGBl. I 1994 S. 2538 (https://dejure.org/1994,24597)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.09.1994, Seite 2538
  • Gesetz zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsänderungsgesetz - SchuldRÄndG)
  • vom 21.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZR 16/97

    Schadensersatz wegen Überlassung eines Grundstücks an Dritte vor dem Beitritt

    Das setzt - ebenso wie § 12 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG (vgl. Zimmermann in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 15 SchuldRAnpG Rdn. 4; Bultmann in: Kiethe, SchuldRAnpG § 15 Rdn. 8) - voraus, daß das Bauwerk dem Bauordnungsrecht der DDR entsprach und nach dem Inhalt des Vertrages, aufgrund dessen das Grundstück dem Nutzer überlassen wurde, errichtet werden durfte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen - Schuldrechtsänderungsgesetz - BT-Drucks. 12/7135 S. 46; Zimmermann aaO § 12 SchuldRAnpG Rdn. 9).

    Die fehlende Zustimmung des die Teilflächen zur Nutzung überlassenden Krankenhauses konnte auch nicht durch die vom Rat der Stadt T. erteilte Bauzustimmung ersetzt werden, da diese unbeschadet der Rechte Dritter erging (§ 5 Abs. 6 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 [GBl. I 433], geändert durch die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 [GBl. I 191]; vgl. auch BT-Drucks. 12/7135 S. 46 und 52; Zimmermann aaO § 12 SchuldRAnpG Rdn. 10 m.N.).

    Diese Regelung bezweckt den Vertrauensschutz des Nutzers, der regelmäßig davon ausgehen durfte, daß sein Bauvorhaben sowohl baurechtlich als auch zivilrechtlich gebilligt wurde, wenn dieselbe Körperschaft, die die Bauzustimmung erteilte, auch für die Erteilung der Zustimmung nach § 313 Abs. 2 ZGB zuständig war (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 52).

    aa) § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur dreigliedrige Nutzungsverhältnisse (Eigentümer - Überlasser - Zwischenpächter - Nutzer) betrifft (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 43; Bultmann aaO § 8 SchuldRAnpG § 8 Rdn. 29 f.), während hier kein Zwischenpächter zwischen Überlasser und Nutzer eingeschaltet war.

    Hierfür könnte zwar sprechen, daß bei der Schaffung der Vorschrift vor allem Überlassungen durch Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, deren Berechtigung nach Wegfall ihres Rechts zur umfassenden Bodennutzung mit Ablauf des 30. Juni 1990 stets entfallen war, sowie sogenannte wilde Verwaltungen, d.h. unbefugte Überlassungen durch staatliche Stellen, im Vordergrund standen (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 42).

    Zudem würde der mit dieser Vorschrift auch bezweckte Rückzug des Staates aus derartigen Verträgen durch Begründung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 43; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung 2 Aufl. Rdn. 256) bei Anwendung des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG nicht erreicht.

    Denn die sozialverträgliche Anpassung bestehender Nutzungsverhältnisse an das BGB, die das SchuldRAnpG herbeiführen soll (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 41 zu § 7 Abs. 1), erfordert einen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und Nutzer (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 26 unter A 1), der im wesentlichen darin besteht, daß zum einen dem Nutzer für eine Übergangszeit der Besitz erhalten wird und zum anderen dem Eigentümer sodann die Befugnisse eingeräumt werden, die er sich in derartigen Vertragsverhältnissen unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen typischerweise vorzubehalten pflegt, mit deren Ausübung bis zum Ablauf der Übergangszeit zu warten das Gesetz ihm aber zumuten will (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 31 unter D 2 a).

    Dessen Befugnis, den Vertrag fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs im Sinne des § 553 BGB oder aus einem anderen wichtigen Grund zu kündigen, wird von den besonderen Kündigungsvorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht berührt (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 54 zu § 23 Abs. 1 a.E.).

    Soweit diese Möglichkeit kurzfristiger Beendigung der Nutzungsverhältnisse hier entfallen sein sollte, beruht dies allein auf Moratorien und Anpassungsvorschriften, die der Gesetzgeber nach dem Beitritt der DDR angeordnet hat, um einen Interessenausgleich zwischen den Nutzern und Eigentümern dort belegener Grundstücke herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 26).

  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 334/94

    Rechtliche Behandlung eines vor Entstehung der ehemaligen DDR auf fremdem Grund

    Nur deren Verhalten bot Anlaß, Regelungen zum Schutze des Nutzers zu treffen, der in diesen Fällen regelmäßig auf die der staatlichen Lenkung unterworfene langfristige Nutzungsmöglichkeit vertraut hat (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/7135, abgedruckt in: Text und Dokumentationsband Schuldrechtsänderungsgesetz, 1994, S. 103).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZR 12/19

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz nach Beendigung

    Das ist der Fall, wenn hierfür eine öffentlich-rechtliche Bauzustimmung und - wie hier im Anwendungsbereich des § 313 Abs. 2 ZGB-DDR erforderlich - die zivilrechtliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des anderen Vertragschließenden vorlag (BT-Drucks. 12/7135 S. 46; MünchKommBGB/Kühnholz 4. Aufl. § 12 SchuldRAnpG Rn. 10; Kiethe/Bultmann Schuldrechtsanpassungsgesetz § 12 Rn. 9).

    Da die Bauzustimmung nach § 5 Abs. 6 BevölkerungsbauwerkeVO unbeschadet privater Rechte Dritter erging, konnten etwaige zivilrechtlich erforderliche Zustimmungen - wie etwa nach § 313 Abs. 2 ZGB-DDR - nicht durch die Erteilung der Bauzustimmung ersetzt werden (BT-Drucks. 12/7135 S. 46).

    Denn ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Bestandsschutz ersetzte jedenfalls nicht die nach § 313 Abs. 2 ZGB-DDR erforderliche zivilrechtliche Zustimmung des Überlassenden, ohne die das Bauwerk nicht entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR errichtet ist und auch bereits Baulichkeiteneigentum nach dem Recht der DDR nicht entstehen konnte (vgl. BT-Drucks. 12/7135 S. 46).

    Mit der Erteilung der Bauzustimmung durfte der Nutzer davon ausgehen, dass sein Vorhaben baurechtlich und zivilrechtlich gebilligt worden ist (BT-Drucks. 12/7135 S. 52; MünchKommBGB/Kühnholz 4. Aufl. § 19 SchuldRAnpG Rn. 7).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Frau B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert Korzetzek, Gessentalstraße 1, Gera - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 26. August 1993 - 1 S 49/93 -, b) Art. 232 §§ 4, 4 a EGBGB in der Fassung des Re- gisterverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182), Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Sachen- rechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) und §§ 1, 2, 8 des Schuldrechts- anpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538), 2. mittelbar gegen Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Art. 8 des Zweiten Vermögens- rechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) - 1 BvR 1680/93 -, des Herrn W ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Heinle und Partner, Koblenzer Straße 99-103, Bonn - 1. unmittelbar gegen a) das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Oberlandes- gerichts Rostock vom 21. Dezember 1993 - 4 U 25/93 -, b) das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15. Dezember 1992 - 1 O 225/92 -, 2. mittelbar gegen Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) - 1 BvR 183/94 -, III. 1. des Herrn S ..., der Frau S ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alfred Steiding, Präsidentenstraße 85, Neuruppin - gegen 1. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Juli 1994 - 4 S 52/93 -, 2. Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) - 1 BvR 1580/94 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 8. April 1998 beschlossen:.

    Zum anderen wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen Art. 232 §§ 4, 4 a EGBGB in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182; im folgenden: EGBGB 1993), Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 1 EGBGB 1994 und die §§ 1, 2 und 8 des als Art. 1 des Schuldrechtsänderungsgesetzes (SchuldRÄndG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) erlassenen Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG).

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZR 72/14

    Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Entschädigungspflicht bei

    Wie der Entwurfsbegründung zu entnehmen ist(BT-Drucks. 12/7135 S. 47), liegt der gesetzlichen Regelung die Einschätzung zugrunde, dass der zu entschädigende Wertzuwachs wesentlich von der künftigen Art der Nutzung des zurückgegebenen Grundstücks abhängt.
  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 156/05

    Höhe des Entschädigungsanspruchs; Anwendung des Sachwertverfahrens

    Er hielt es für unangemessen, den Nutzern, die ihre baulichen Investitionen im Vertrauen auf den langfristigen Fortbestand der vertraglichen Nutzungsbefugnis vorgenommen haben, diesen Wert ersatzlos zu nehmen und dem Grundstückseigentümer einen solchen Vorteil unentgeltlich zufallen zu lassen (BT-Drucks. 12/7135 S. 46).
  • BVerwG, 09.04.2018 - 9 B 28.17

    Anlageneigentum; Beregnungsanlage; Bodenordnungsverfahren; Gebäudeeigentum;

    ob in § 10 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) eine abschließende Stichtagsregelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs enthalten ist, auf die § 17 MeAnlG nicht anwendbar ist,.

    Im Rahmen des Schuldrechtsänderungsgesetzes war zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (Meliorationsanlagen) aus dem Geltungsbereich der Sachenrechtsbereinigung ausgeschlossen sind, obwohl an derartigen Anlagen auch selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sein konnte (s. BT-Drs. 12/7135 S. 26 f.; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rn. 10; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 822).

    In Betracht kommen insbesondere größere Pumpstationen oder sonstige bauliche Anlagen für die Verbesserung der Bodennutzung auf dem Grundstück, an denen gesondertes Anlageneigentum entstanden sein konnte (BT-Drs. 12/7135 S. 80; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, Einleitung Rn. 103 und § 2 Rn. 10; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 843).

  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96

    Schuldrechtliche Anpassung eines anläßlich der Ausreise der Grundstückseigentümer

    Sie berücksichtigen insbesondere nicht, daß sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des Vertrages dem Grunde nach aus § 51 in Verbindung mit § 47 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538) ergibt.

    Mit dieser Vorschrift beabsichtigte der Gesetzgeber, solche individuell vertraglichen Abreden zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer aus der typisierten Übergangsregelung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auszunehmen, bei denen die Interessen der Beteiligten im Einzelfall angemessene Berücksichtigung gefunden haben und die Vereinbarung auch unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen getroffen worden wäre (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Schuldrechtsänderungsgesetzes - SchuldRÄndG, BT-Drucksache 12/7135 vom 23. März 1994 S. 40, abgedruckt in Krauß aaO S. 588).

  • BGH, 19.09.2007 - XII ZR 3/05

    Anforderungen an die Begründung eines Erhöhungsverlangens

    bb) Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken vom 21. September 1994 (Schuldrechtsanpassungsgesetz; BGBl. I 1994, S. 2538) in Kraft.
  • BVerfG, 15.03.2001 - 1 BvR 533/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts des Grundstücksnutzers im Falle der

    Der zweite Bereich betreffe das individuelle Interesse der Nutzer an der Sicherung ihrer schuldrechtlich begründeten Rechte und Investitionen, die Gegenstand des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) seien.

    In den Fällen, in denen der Überlassungsnehmer dagegen ein auf dem Grundstück bereits aufstehendes Haus nur bewohnt und kleinere Reparaturen ausgeführt hat, die üblicherweise auch ein Mieter vornimmt, hat der Gesetzgeber dagegen keinen Grund für eine Verdinglichung und eine Beteiligung des Nutzers am Bodenwert gesehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 34 ff. SchuldRAnpG; BTDrucks 12/5992, S. 111 zu § 11 Abs. 2; BTDrucks 12/7135, S. 61 zu § 34).

  • BVerfG, 21.01.1999 - 1 BvR 645/96

    Willkürliche analoge Anwendung von SchuldRAnpG §§ 18 ff in einem

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 60/01

    Schuldrechtsanpassung im Beitrittsgebiet: Verletzung des Willkürverbots durch

  • BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1213/95

    Geltung des Vertragsmoratoriums des BGBEG Art 232 § 4a Abs 1 und des

  • BGH, 16.10.1998 - V ZR 390/97

    Anspruch der Pächter eines Grundstücks auf Sachenrechtsbereinigung

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 54/96

    Besitzrecht des Nutzers; Anspruch des Nutzers auf Teilnahme an der

  • LSG Bayern, 02.06.2022 - L 17 U 285/19

    Pflichtversicherung des Jagdpächters als Unternehmer in der gesetzlichen

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 96.99

    Redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; dingliches Nutzungsrecht;

  • BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95

    Ausschluß ordentlicher Kündigung eines Nutzungsverhältnisses durch

  • BVerwG, 05.04.2001 - 7 C 23.00

    Dingliches Nutzungsrecht; Wochenendhaus; Erholungsnutzungsrecht; redlicher

  • BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96

    Begriff des Handelns für einen anderen; Erwerb von Anpflanzungseigentum durch

  • LSG Sachsen, 07.02.2002 - L 2 U 174/99

    Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 68.05

    Normenkontrollklage; Zweitwohnungssteuersatzung; Fortbestehen des allgemeinen

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 21/97

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils zur Wirksamkeit der Kündigung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 277/02

    Zur Grundflächen-Beschränkung im Wochenendhausgebiet

  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2710/95

    Fehlen der Annahmevoraussetzungen nach Klärung der Verfassungsmäßigkeit der

  • LG Potsdam, 16.03.2007 - 1 S 11/06

    Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses über ein Erholungsgrundstück in der

  • BVerwG, 16.07.1999 - 11 B 15.99

    Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum; Sondereigentum an einer

  • OLG Rostock, 24.09.1996 - 4 U 206/94

    Anspruch auf Vergütung von Feldbestellungskosten; Zuständigkeit für die

  • LSG Sachsen, 22.05.2002 - L 2 U 135/99

    Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Bewirtschaftung

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 333/94

    Gebäude als wesentlicher Bestandteil oder Scheinbestandteil eines Grundstücks -

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