24.06.1997

Bundestag - Drucksache 13/8011

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2998   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,33971
BGBl. I 1997 S. 2998 (https://dejure.org/1997,33971)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 22.12.1997, Seite 2998
  • Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)
  • vom 16.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (239)

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Mit dem (nicht in Kraft getretenen) Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) wollte der Gesetzgeber ursprünglich eine grundlegende Reform der Erwerbsminderungsrenten mit Wirkung vom 1.1.2000 vornehmen.

    Habe ein Versicherter nicht die Möglichkeit, die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich einzusetzen, zB wegen Fehlens eines (Teilzeit-)Arbeitsplatzes, so sei dafür nicht die Rentenversicherung, sondern - allenfalls - die Arbeitslosenversicherung zuständig (BT-Drucks 13/8011 S 49).

    Denn mit der - bereits damals enthaltenen - Gesetzesformulierung "unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" sollte sichergestellt werden, dass "für die Feststellung des Leistungsvermögens solche Tätigkeiten, für die es für den zu beurteilenden Versicherten einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt (Beschluss vom 19. Dezember 1996, AZ GS 1/95), nicht in Betracht zu ziehen sind" (BT-Drucks 13/8011 S 54 zu Nr. 17) .

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    von § 237 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 76 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), geändert durch Art. 1 Nr. 44 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791),.

    von § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 76 und 133 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827).

    § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3183), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) vereinbar.

    § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) wurde § 41 Abs. 1 SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2000 aufgehoben und die Anhebung der Altersgrenzen in § 237 Abs. 3 SGB VI geregelt.

    Das Bundessozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 237 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 76 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), in Kraft getreten zum 1. Januar 2000, mit Wirkung zum 1. August 2004 geändert durch Art. 1 Nr. 44 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Norm nur diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen Versicherten begünstigt, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne versicherungspflichtige Bezugszeiten von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) haben, ohne auch diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen Versicherten in die Begünstigung mit einzubeziehen, die eine gleiche Vorleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben.

    Die zweite Vorlagefrage, die das Bundessozialgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, lautet: ob § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 76 und 133 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung den Wert des Stammrechts auf Altersrente auch dann noch vermindert, wenn die individuellen Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Abschlag vom Zugangsfaktor ausgeglichen sind.

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 361/15

    Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung

    Durch das "Rentenreformgesetz 1999" (BGBl. I 1997 S. 2998, Art. 8 Nr. 1 Buchst. c) wurde erstmals mit § 1 Abs. 6 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden § 1 Abs. 6 BetrAVG aF) eine mit dem heutigen § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wortgleiche Regelung in das Betriebsrentengesetz eingefügt.

    Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung sollte mit dem "neuen Abs. 6 die sog. "beitragsorientierte Leistungszusage" ausdrücklich einer gesetzlichen Regelung zugeführt" werden (BT-Drs. 13/8671 S. 120) .

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung betreffend die Einführung der Regelung zur beitragsorientierten Leistungszusage in § 1 Abs. 6 BetrAVG aF heißt es dazu (BT-Drs. 13/8671 S. 120) :.

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