20.10.1999

Bundestag - Drucksache 14/1831

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2494   

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https://dejure.org/1999,29728
BGBl. I 1999 S. 2494 (https://dejure.org/1999,29728)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 27.12.1999, Seite 2494
  • Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
  • vom 20.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 554/02

    Lohnsteuerklassenwechsel bei Altersteilzeit

    Die Änderung war gesetzlich und auch tariflich nur deswegen geboten, weil nunmehr die Altersteilzeitregelungen nicht nur für Vollzeit-, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte gelten sollten (BT-Drucks. 14/1831 S. 8).

    Tatsächlich handele es sich aber um das im jeweiligen Monat der Altersteilzeit konkret zu ermittelnde volle Entgelt, das der Berechnung des Aufstockungsbetrages anhand der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Monat zugrunde zu legen sei (BT-Drucks. 14/1831 S. 11).

    Dem stimmte die Bundesregierung nicht zu, da ihrer Auffassung nach die Einführung eines neuen Begriffs nicht zur Transparenz beitrage (BT-Drucks. 14/1831 S. 13).

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 98/99 R

    Voraussetzungen für Leistungen nach dem Altersteilzeitarbeit

    Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2494) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2000 in Nr. 2 des § 2 Abs. 1 AltTZG die Formulierung "tariflichen regelmäßigen" durch das Wort "bisherige" ersetzt und gleichzeitig Nr. 3 des § 2 Abs. 1 dahin geändert, daß es ausschließlich noch auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit von 1.080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderungsrecht - (SGB III) innerhalb der letzten fünf Jahre ankommt.

    Erst ab 1. Januar 2000 wurde die Altersteilzeitregelung mit dem Ziel weiterentwickelt, mehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern als bisher die Nutzung der Altersteilzeit zu ermöglichen (BT-Drucks 14/1831 S 7, Allgemeiner Teil).

    Künftig sollte der Wechsel in Altersteilzeit auch bei Arbeitnehmern gefördert werden, die schon bisher teilzeitbeschäftigt waren, wenn sie nur wie Vollzeitarbeitnehmer ihre bisherige Arbeitszeit halbierten und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also in jedem Fall mehr als geringfügig beschäftigt waren (BT-Drucks 14/1831 aaO).

    Am deutlichsten kommt dies in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999, das ohnedies die für den in Altersteilzeit wechselnden Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält, zum Ausdruck, wenn dort von der Erwartung ausgegangen wird, daß der Wiederbesetzer im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch Teilzeitbeschäftigte im Regelfall für mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werde, weil (erst) dies Arbeitslosigkeit nach dem SGB III in jedem Fall ausschließe (BT-Drucks 14/1831 Anlage 1 zu Art. 1 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 AL 3936/07

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber -

    Nach § 3 Abs. 1 AltTZG in der hier nach § 15g Satz 1 AltTZG anzuwendenden, vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494) setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 AltTZG voraus, dass.

    Die Wiederbesetzung ist ausweislich der Gesetzesmaterialien die wichtigste Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit (vgl. BT-Drucks. 14/1831 S. 1 und 7), die somit nicht nur einen Anreiz dafür bietet, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 AltTZG), sondern auch arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern den Zugang in den Arbeitsmarkt und Ausgebildeten den Übergang in das Erwerbsleben erleichtern soll.

    Wichtigste Voraussetzung für die Zahlung der Altersteilzeitförderung an den Arbeitgeber ist die Wiederbesetzung des freiwerdenden Arbeitsplatzes (BT-Drucks. 14/1831 S. 7).

    Ausschließlich aus der Gesetzesbegründung abzuleiten ist eine weitere Erleichterung, für die jedoch eine Gesetzesänderung nicht für erforderlich gehalten wurde (BT-Drucks. 14/1831 S. 7).

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - besondere

    Mit der Neuregelung des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b SGB VI durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2494) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 klargestellt worden, dass Altersteilzeitarbeit als Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit nur vorliegt, wenn die Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG ausgeübt worden ist (vgl Wolf, NZA 2000, 637, 641 f).

    Entscheidend für die Berechtigung zum vorzeitigen Altersrentenbezug ist somit, dass für mindestens 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des AltTZG vermindert worden ist und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG bezeichneten Leistungen gezahlt worden sind (BT-Drucks 14/1831 S 9 f); wird die Altersteilzeitarbeit wie vom Kläger im Blockmodell geleistet, indem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei halbem Entgelt zunächst unverändert fortsetzt und in der zweiten ebenso langen Phase von der Arbeit ganz freigestellt wird, sichern die Zahlungen des Arbeitgebers während der Freistellungsphase den Fortbestand des in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG geforderten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltTZG).

    Schließlich ergibt sich der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers auch eindeutig aus den Gesetzesmotiven: Altersteilzeit im Sinne der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente liegt nicht vor, wenn eine im Blockmodell (zB zwei Jahre Vollzeitbeschäftigung und zwei Jahre Freistellung von der Arbeitsleistung) durchgeführte Altersteilzeitarbeit mit Ablauf der Vollbeschäftigungsphase beendet wird (BT-Drucks 14/1831 S 10; vgl auch Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 237 RdNr 13).

  • LAG Köln, 02.03.2005 - 7 (2) Sa 1139/04

    Lehrer, Altersteilzeit, Unterrichtspflichtstundenzahl, Blockmodell, Arbeitsphase,

    Die Änderung war gesetzlich und auch tariflich nur deswegen geboten, weil nunmehr die Altersteilzeitregelungen nicht nur für Vollzeit-, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte gelten sollten (BT-Drucksache 14/1831 S. 8)" (BAG, a. a. O. unter A II 1 b) aa)).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 267/03

    Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell

    Der Anspruch setzt vielmehr auch voraus, dass ihm aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Aufwendungen verbleiben, er also die bereits gezahlten Aufstockungsbeträge nicht mit fälligen Entgeltansprüchen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers verrechnen kann (vgl. BT-Drucks. 14/1831 S. 9).
  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Höhe der zu erstattenden Aufstockungsbeträge

    Nicht mehr zu prüfen sind die Voraussetzungen für die Altersteilzeit nach § 2 und § 3 AltTZG (vor allem Alter des Arbeitnehmers, Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit, Vorbeschäftigungszeit, Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes), hinsichtlich derer die Beklagte unter dem 10. Mai 2000 bereits als erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens (s Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl 2002, § 12 ATG RdNr 1 ff) den bindenden Bescheid erlassen hat, dass die Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen nach § 4 AltTZG (diese Vorschrift, wie alle anderen Vorschriften des AltTZG idF, die dieses Gesetz durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999, BGBl I 2494 erhalten hat, vgl § 15c AltTZG; die Übergangsregelungen der §§ 15d und 15e AltTZG sind nicht einschlägig) vorliegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2005 - L 4 RA 62/04

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit;

    Dies ist durch die zum 01.01.2000 wirksam gewordene unmittelbare Verweisung in § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI auf die genannten Vorschriften des ATG klargestellt worden (vgl. BT-Drucksache 14/1831, Seite 9).
  • BSG, 05.05.2008 - B 11a AL 155/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der Aktualität und Identität

    Die erforderlichen Darlegungen zur Identität der vom BSG einerseits und vom LSG andererseits beurteilten Rechtsfrage ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag auf den Seiten 5 und 6 der Beschwerdebegründung zur Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a AltTZG durch das Gesetz vom 20. Dezember 1999, BGBl I S 2494.
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