10.05.2001

Bundestag - Drucksache 14/6011

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2950   

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https://dejure.org/2001,46133
BGBl. I 2001 S. 2950 (https://dejure.org/2001,46133)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 09.11.2001, Seite 2950
  • Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts
  • vom 05.11.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.05.2001   BT   Größere Rechtssicherheit für an Auslands-Adoptionen Beteiligte schaffen
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • OVG Hamburg, 19.10.2006 - 3 Bf 275/04

    Zum Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für in der Türkei

    Am 15. Februar 2002 beantragte Frau H. beim Amtsgericht Hamburg, Vormundschaftsgericht, gemäß § 2 Abs. 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (v. 10.11.2001, BGBl. I S. 2950, 2953 - AdWirkG -) festzustellen, dass die Annahme der Kläger als ihre Kinder durch die Entscheidung des Gerichts in Karliova vom 17. November 2000 wirksam erfolgt bzw. anzuerkennen sei und dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Kläger zu ihren vorherigen Eltern durch diese Annahme erloschen sei.

    Durch das Adoptionswirkungsgesetz habe auch die Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit geklärt werden sollen, wie der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/6011 S. 23, 28, 30 f.) zu entnehmen sei.

    Dies steht mit Verbindlichkeit für die Beteiligten und den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (vom 5. November 2001 - AdWirkG -, BGBl. I 2001 S. 2950, 2953) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg, Vormundschaftsgericht, vom 13. März 2003 fest.

    Beruht die Adoption auf Vertrag, beurteilt sich ihre Wirksamkeit im Inland internationalprivatrechtlich nach dem durch Art. 22 EGBGB (i. d. F. v. 21.9.1994, BGBl. I S. 2494; ab 1.1.2002: Art. 22 Abs. 1 EGBGB i. d. F. v. 5.11.2001, BGBl. I S. 2950) berufenen Recht.

    Die Vorschrift enthält weder eine sachliche Begrenzung auf Adoptionen, die nach dem Haager Übereinkommen zustande gekommen sind (vgl. BT-Drs. 14/6011 S. 16, 46), noch eine räumliche Begrenzung - etwa auf Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind - und auch keine zeitliche Begrenzung auf Adoptionen nach Inkrafttreten des Gesetzes (Hölzel, StAR 2003 S. 289; Busch, IPRax 2003 S. 13 ff.).

    Mit der durch § 2 AdWirkG geschaffenen Möglichkeit, insoweit eine gerichtliche Feststellung herbeizuführen, soll den betroffenen Familien nicht nur im zivilrechtlichen, sondern auch in den verschiedenen öffentlichrechtlichen Bereichen ein Mehr an Rechtssicherheit vermittelt werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6011 S. 25, 46 f.).

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 14/6011 S. 28) wird angeführt, dass "nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung" der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe.

  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Erfolgte die Annahme im Ausland aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden oder dessen leiblichen Eltern, so ist die Wirksamkeit dieser Vertragsadoption im Rahmen von § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustellen (BT-Drs. 14/6011, S. 46).

    Bei der Anerkennung geht es um die Prüfung der ausländischen Entscheidung anhand der Regelungen in § 16a FGG, wonach lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorzunehmen ist (BT-Drs. 14/6011, S. 25, 46; Klinkhardt, in: Münchener-Kommentar, BGB, 4. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 92; Henrich, in: Staudinger, BGB, 2002, Art. 22 EGBGB, Rdn. 85).

    Die Feststellung der Wirksamkeit einer Vertragsadoption setzt hingegen eine materiell-rechtliche Prüfung anhand des nach Art. 22, 23 EGBGB berufenen Sachrechts voraus (BT-Drs. 14/6011, S. 24, 46; Klinkhardt, a.a.O.; Henrich, a.a.O., Rdn. 98).

    Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf das zwischenzeitliche In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2950) in Frage gestellt worden, soweit an der ausländischen Adoption keine deutsche Fachstelle beteiligt war (Busch/Bienentreu, StAZ 2001, 12f; Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 102; vgl. auch BT-Drs. 14/6011, S. 29 li. Sp.; Steiger, DNotZ 2002, 184, 198f.; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 8).

    Ohne Rücksicht auf die heutige Situation des Kindes könnte hiervon aber nur dann ausgegangen werden, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt wäre, weil eine solche bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war - was einen abstrakten Verstoß gegen den ordre-public indiziert (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 29 re Sp) - oder die vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde.

    Ob die Zustimmung der leiblichen Mutter, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, noch erforderlich ist, wird das Landgericht ebenfalls zu prüfen haben (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 47 re. Sp.).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

    So wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Adoptionswirkungsgesetz im Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe (BT-Drs. 14/6011 S. 28).
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