29.09.2003

Bundestag - Drucksache 15/1621

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2645   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,51441
BGBl. I 2003 S. 2645 (https://dejure.org/2003,51441)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 19.12.2003, Seite 2645
  • Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 StÄndG 2003)
  • vom 15.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.10.2003   BT   Im Bundeshaus notiert: Steueränderungsgesetzes 2003
  • 23.10.2003   BT   Im Bundeshaus notiert: Steueränderungsgesetz 2003
  • 05.11.2003   BT   Steueränderungsgesetz und Investmentmodernisierungsgesetz angenommen
 
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Wird zitiert von ... (120)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Diejenigen, die über die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, sind für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, die einschlägigen Daten gegenüber den Finanzbehörden in einem allgemeinen, den Bedürfnissen bei der Veranlagung einer Vielzahl von Fällen entsprechenden Verfahren transparent zu machen - etwa in Gestalt einer "Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen", wie sie Ende des Jahres 2002 in Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, BRDrucks 866/02 und BTDrucks 15/119) vorgeschlagen worden ist und nunmehr in dem durch Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003, BGBl I S. 2645) eingefügten § 24c EStG insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten u.a. für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 52 Abs. 39a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchstabe g StÄndG 2003) verlangt wird.
  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3834/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • BFH, 25.05.2016 - I R 64/13

    § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 2003) und zeitlich nachfolgendes DBA

    Das Besteuerungsrecht für die BLA folge aus § 50d Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003--) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) --EStG 2002 n.F.-- unbeschadet der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. August 2004 (BGBl II 2005, 1147, BStBl I 2006, 292) --DBA-Aserbaidschan-- (seit 28. Dezember 2005 in Kraft, s. BGBl II 2006, 120, und anzuwenden ab 1. Januar 2006).

    Zu dem Zweck der Regelung, die sich als sog. subject-to-tax-Klausel auf solche Einkünfte bezieht, die in dem nach Abkommensrecht berechtigten Staat nicht deklariert wurden (s. z.B. Schwarz, Treaty overriding und § 50d EStG, 2016, S. 262 f.), heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BRDrucks 630/03, S. 66): "(Es) soll verhindert werden, dass die Einkünfte nicht besteuert werden, weil der Steuerpflichtige die Einkünfte im Tätigkeitsstaat pflichtwidrig nicht erklärt und dieser Staat deshalb häufig seinen Steueranspruch nicht mehr durchsetzen kann, wenn er von dem Sachverhalt erfährt, z.B. weil dann keine Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Steuerpflichtigen mehr bestehen.

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3838/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3265/08

    Klagen gegen Vergabe der Steuer-ID abgewiesen

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 2999/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3837/08

    Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

    Die Erhebung und Verwendung der Nummer durch die Finanzbehörden dürfe nur dann erfolgen, wenn sie der gleich- und gesetzmäßigen Besteuerung des Bürgers diene (vgl. BT-Drucks. 15/1945, Seite 16; Wiese, in: Beermann/Gosch, § 139b AO, Rn. 9).

    Darüber hinaus werde durch die Einführung einer Steueridentifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet und zugleich würden Arbeitsabläufe innerhalb der Finanzverwaltung effizienter und kostengünstiger gestaltet (BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

    Ferner werde mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer eine Angleichung an den internationalen Standard bezweckt (vgl. BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) zur Begründung der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) Bezug, wonach der Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

    Hier kann nach der Gesetzesbegründung (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.) - angesichts des föderalen Aufbaus der Steuerverwaltung in Deutschland - nur die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren Abhilfe schaffen.

    Der Gesetzgeber hebt darüber hinaus hervor, dass durch die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beabsichtigte Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens - geleistet wird (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Dies baut Bürokratie ab und erhöht die Transparenz des Besteuerungsverfahrens (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 15 f.).

    Darüber hinaus erfolgt hierdurch eine Anpassung an internationale Standards (BT-Drucks. 15/1798, Seite 15).

    In der Gesetzesbegründung hebt er ausdrücklich hervor, dass zu den Steuerpflichtigen i.S.d. § 139a Abs. 2 AO zum Beispiel auch minderjährige natürliche Personen gehören, die kein oder nur ein so geringes Einkommen erzielen, dass sie keine Steuern schulden, aber gleichwohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig sind (Bericht des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, BT-Drucks. 15/1945, Seite 16).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2645) wurde § 15 Abs. 4 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgender Satz 3 angefügt:.
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

  • BFH, 13.12.2018 - V R 4/18

    Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

  • BFH, 02.04.2009 - III R 92/06

    Kindergeldanspruch für Pflegekinder - Aufnahme eines Kindes in den Haushalt zu

  • BVerfG, 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07

    Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 58/06

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

  • BFH, 10.06.2015 - I R 66/09

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 10. Januar 2012 I R 66/09 -

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BFH, 19.11.2009 - V R 41/08

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

  • BFH, 04.12.2014 - V R 33/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

  • BFH, 27.08.2008 - I R 81/07

    Beschränkte Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchst. d

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 6 K 1655/06

    Änderung einer ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung; Voraussetzungen für einen

  • BFH, 29.06.2016 - I R 66/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG i. d. F. vom 15. Dezember 2003

  • BFH, 20.05.2015 - I R 68/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 1/16

    Kindergeld: Pflegekindschaftsverhältnis; Erfordernis der Haushaltsaufnahme

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05

    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

  • BFH, 28.02.2008 - V R 44/06

    Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer

  • BFH, 25.03.2015 - I R 52/13

    Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines

  • BFH, 26.03.2009 - VI R 42/07

    Versagung der Entfernungspauschale für Familienheimflüge ist verfassungsrechtlich

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

  • BFH, 05.09.2019 - V R 38/17

    Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

  • BFH, 19.10.2017 - III R 25/15

    Kindergeld: Streitgegenstand einer (Untätigkeits-)Klage gegen einen

  • BFH, 24.09.2009 - V R 6/08

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

  • BFH, 12.06.2008 - V R 22/06

    Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung beim Wechsel von der

  • FG Niedersachsen, 20.02.2009 - 16 K 311/08

    Vorausetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugs; Identität von Leistungserbringer

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1

  • BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003 -

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen -

  • FG Niedersachsen, 08.11.2007 - 16 K 550/05

    Anwendbarkeit des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Steuerfestsetzungen 2001;

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 19/12 R

    Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter

  • BFH, 20.05.2015 - I R 69/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

  • BFH, 30.06.2005 - III R 80/03

    Kindergeld für ein behindertes, zeitweise im Heim untergebrachtes Kind

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 2647/15

    Sperrwirkung von Art. 9 DBA-Schweiz 1971 gegenüber einer Einkünftekorrektur nach

  • FG Köln, 25.11.2015 - 14 K 1304/15

    Bewilligung von Kindergeld bei Aufnahme des volljährigen Pflegekindes in den

  • FG München, 03.11.2014 - 7 K 1464/13

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG

  • FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an

  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 2364/08

    Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht; Maßgeblichkeit des

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 26/08

    Hälftiger Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 13/09

    Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04

    Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

  • FG München, 22.04.2016 - 8 K 3290/14

    Bundesfinanzhof, Arbeitsverhältnis, Lohnsteuer, Arbeitslohn, Arbeitgeber,

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 5 K 1285/07

    Grds. kein Werbungskostenabzug wegen einer doppelten Haushaltsführung bei nicht

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16

    Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17

    Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift

  • FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 94/05

    Einkommensteuer: Zur beschränkten Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

  • FG Niedersachsen, 17.03.2009 - 5 K 303/08

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

  • BFH, 18.11.2015 - I B 121/15

    Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i. d. F. des JStG

  • FG Hamburg, 09.11.2009 - 2 K 65/08

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 162/08

    Doppelte Haushaltsführung

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 8 K 295/06

    Ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Form von Unterbringungskosten und

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08

    Voraussetzungen für die Bauunternehmereigenschaft nach § 13b Abs.2 Satz 2 UStG

  • FG Düsseldorf, 19.10.2006 - 14 K 4922/05

    Anspruch auf Kindergeld als Pflegegeld; Gewährung einer Erziehungshilfe;

  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 914/08

    Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 31/08

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

  • FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05

    Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt;

  • FG München, 17.11.2015 - 14 K 2326/15

    Aufhebung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zuständigkeitsvereinbarung gegen

  • BFH, 21.08.2015 - I B 113/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen

  • FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13

    Steuerfestsetzung gem. § 14c Abs. 2 UStG wg. unberechtigtem Ausweis von

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07

    Steuern auf Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung könnten nicht als

  • BFH, 19.04.2007 - III R 85/03

    Kindergeld für Kind des Ehegatten nur bei zivilrechtlich wirksamer Ehe

  • FG Münster, 10.12.2015 - 5 K 4322/12

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Dienstleister aus angeblich nicht

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 53/07

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 54/05

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

  • BFH, 01.04.2008 - V B 178/06

    Zum Anspruch auf Prozesszinsen

  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 621/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 110/00

    Schwestergesellschaft; Gewährung von geldwerten Vorteilen; Lohnsteuereinbehalt

  • FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08

    Vorsteuerabzug aus einem vor dem 1.1.2004 geschlossenen Mietvertrag - wirksame

  • BFH, 05.03.2008 - I R 55/07

    Steuerfreie Einkünfte eines im Inland ansässigen Geschäftsführers einer

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - 8 K 292/05

    Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien auch auf geschäftsführende Tätigkeit

  • FG Nürnberg, 18.07.2006 - I 51/05

    Unterschiedliche Behandlung von Flug- und Bahnkosten als Werbungskosten im Rahmen

  • FG Köln, 14.07.2011 - 6 K 4781/07

    Abzugsfähigkeit von Umzugskosten

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 K 4733/08

    Anrechnung von Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG auch bei

  • BFH, 28.05.2004 - VIII R 87/02

    Berücksichtigung von Pflegekindern, die der Stpfl. in seinen Haushalt aufgenommen

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 1 K 2292/15

    Unternehmereigenschaft - keine Infektion von nichtunternehmerischen Tätigkeiten -

  • LSG Bayern, 30.03.2010 - L 5 R 946/08

    Keine Sozialversicherungsbeiträge auf ersparte Abschlussgebühr beim Abschluss

  • FG Hessen, 30.09.2008 - 5 K 764/07

    Kein Kindergeld für Pflegekind, das vollstationär untergebracht ist

  • FG Baden-Württemberg, 23.12.2010 - 1 K 4861/08

    Zeitpunkt der Erfassung des von einer Bank vorfinanzierten Insolvenzgelds beim

  • FG Niedersachsen, 01.02.2007 - 16 K 10591/03

    Vorsteuerberichtigungsanspruch bei Fertigstellung eines landwirtschaftlichen

  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 125/12

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - 9 K 1138/11

    Ausstellung einer Rechnung mit Steuerausweis

  • FG München, 04.12.2009 - 1 K 2871/07

    Maßgeblichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf das Kindergeld im Rahmen der

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - 2 K 193/04

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 12 K 3606/11

    Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht

  • FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07

    Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 16 K 589/04

    Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzverlegung; Zweitwohnung; Verlegung des

  • FG Nürnberg, 26.10.2004 - II 221/03

    Befreiung von Leistungen aus medizinischer Fußpflege von der Umsatzsteuer;

  • FG Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 3 K 2312/08

    Kassenstaatsartikel gemäß Art. 14 DBA Frankreich bei Tätigkeit in Neukaledonien -

  • FG München, 01.02.2005 - 15 V 4976/04

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von

  • FG Nürnberg, 16.08.2012 - 3 K 1402/11

    Kindergeld für ein im Alter von 17 Jahren aufgenommenes Pflegekind

  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 1707/07

    Gemeinschaftskonformität des § 13c UStG

  • FG Sachsen, 17.01.2006 - 2 K 2263/04

    Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort der Eltern

  • LSG Bayern, 19.12.2005 - L 18 B 21/06

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche H und B zugunsten

  • FG Nürnberg, 14.05.2013 - 2 K 568/11

    Zu den tatsächlichen und belegmäßigen Voraussetzungen für die Annahme einer

  • FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04

    Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind;

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