16.06.2004
Bundestag - Drucksache 15/3336
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 2013 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 05.08.2004, Seite 2013
- Gesetz zur Förderung von Wagniskapital
- vom 30.07.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 26.05.2004 BT Finanzierung über Beteiligungsfonds steuerlich attraktiver machen
- 14.06.2004 BT Wagniskapitalfonds wollen vor allem Rechtssicherheit
- 16.06.2004 BT Änderung der Abgabenordnung und Förderung von Wagniskapital zugestimmt
Wird zitiert von ... (2)
- FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
"Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, …
Mit dem Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (BGBl I 2004, 2013) sind Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten oder in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftzwecks erzielt (sog. carried interest), solche aus selbständiger Arbeit und - obwohlkein Veräußerungsentgelt - dem Halb-/Teileinkünfteverfahren unterworfen, wenn derAnspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dassdie Gesellschafter/Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten (§§ 18 Abs. 1 Nr. 4, 3 Nr. 40a EStG).Denn für ihre Tätigkeit im Interesse der Gesamtheit aller Anleger erhielten sie üblicherweise einen erhöhten Anteil am Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen und nähmen daher in besonderem Maße am wirtschaftlichen Erfolg wie auch Misserfolg des Beteiligungsfonds teil (vgl. BT-Drs. 15/3189, 3).
- FG Hessen, 07.12.2015 - 7 K 2482/10
Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten …
Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Einkünfte des Carry-Holders selbst dann als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten sollen, wenn sie von einer Personengesellschaft erzielt werden, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt (BT-Drucksache 15/3336, 7).
Gesetzgebung
15-33369 |
Verfahren ohne Entscheidung erledigt