Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

11.12.2012

Bundestag - Drucksache 17/11811

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2182   

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https://dejure.org/2013,68843
BGBl. I 2013 S. 2182 (https://dejure.org/2013,68843)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 12.07.2013, Seite 2182
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
  • vom 04.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 11.09.2012   BT   Regierung legt Novellierung des Tierschutzgesetzes vor
  • 20.09.2012   BT   Tierschutz (in: Sitzungswoche vom 26. bis 28. September 2012)
  • 17.10.2012   BT   Tierschutznovelle: Experten sind uneins über das Schenkelbrandverbot bei Pferden
  • 17.10.2012   BT   Uneinigkeit über ein Verbot des Schenkelbrandes
  • 28.11.2012   BT   Der Agrarausschuss beschließt Novellierung des Tierschutzgesetzes
  • 06.12.2012   BT   Tierschutz (in: Sitzungswoche vom 12. bis 14. Dezember 2012)
  • 12.12.2012   BT   Tierschutzgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)
  • 01.02.2013 BReg Umwelt - Tierschutz verbessert
  • 30.11.2015   BT   Bundestag berät über den Stand des Tierschutzes
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 202.14

    Nacktkatzen ohne Tasthaare sind Qualzucht

    Hiervon hat das Bundesministerium bislang keinen Gebrauch gemacht, so dass die Entscheidung, ob eine verbotene Qualzucht vorliegt, im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der in § 11b Abs. 1 TierSchG genannten Voraussetzungen zu treffen ist (vgl. BT-Drucksache 17/10572 Ziffer 19 (Neufassung des § 11b Abs. 1 TierSchG), S. 31).

    Mit der Änderung des § 11b Abs. 1 TierSchG war ausdrücklich beabsichtigt, diese hohen Anforderungen an die wissenschaftlichen Erkenntnisse abzusenken, damit die "intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern", auch tatsächlich erreicht wird (BT-Drucksache 17/10572, Ziffer 19, S. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 20 A 1789/15

    Befugnis der Tierschutzbehörde zur Fortnahme und anderweitigen pfleglichen

    Das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG zielt auf die Einhaltung materieller Anforderungen an das Halten von Tieren (§ 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum Gesetz vom 4. Juli 2013 - BGBl. I S. 2182 - geltenden Fassung), deren Beachtung vorliegend nicht streitig ist.
  • VG Hamburg, 04.04.2018 - 11 E 1067/18

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Zucht sog. Sphynx-Katzen.

    Aus diesem Umstand folgt jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerseite nicht, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde, vielmehr führt das Fehlen einer einschlägigen Rechtsverordnung lediglich dazu, dass die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vorliegt, im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der in § 11b Abs. 1 TierSchG genannten Voraussetzungen zu treffen ist (vgl. auch die Gesetzesbegründung hins. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BT-Drs. 17/10572, S. 31).

    Die nachhaltige Durchsetzung des in § 11b Abs. 1 TierSchG formulierten Ziels, Qualzucht umfassend zu verhindern (vgl. BT-Drs. 17/10572, S. 31), rechtfertigt auch die Anordnung der Kastration für den Fall der Weitergabe des Tieres an Dritte.

  • BVerwG, 07.07.2016 - 3 C 23.15

    Tierschutz; Tierseuchenschutz; Anzeigepflicht; Erlaubnispflicht;

    Außerdem hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) mit Wirkung zum 1. August 2014 in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG einen speziellen Erlaubnistatbestand eingefügt, der auf die Gewerbsmäßigkeit des Handelns verzichtet und die hier in Rede stehende Verbringung und Abgabe von Tieren speziell erfasst.
  • BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 29.13

    Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zur Genehmigung

    Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl Nr. L 276 S. 33) hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2182) die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über Tierversuche teilweise neu geordnet, angepasst und geändert.

    Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese Frage - soweit ersichtlich - nicht vertieft (vgl. insb. BTDrucks 17/11811, Beschlussempfehlung und Bericht und die dort - S. 22 - genannten Materialien sowie das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung).

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 15.01385

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    So ist in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten (BR-Drs. 300/12, S. 26).

    Durch die von dem Kläger über viele Jahre und in einem nennenswerten Umfang gesammelten Erfahrungen durch seine berufliche oder sonstige Tätigkeit mit Hunden hat er zur Überzeugung des Gerichts seine Sachkunde für diese Tätigkeit, für die er nunmehr eine Erlaubnis benötigt und auch beantragt hat, nachgewiesen, auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Erlaubnispflicht in § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG nur die notwendige Sachkunde sichern wollte (BT-Drs. 17/11811 S. 29).

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15

    Einstweilige Anordnung; Erlaubnispflicht; Fachgespräch; Fachkunde; gewerbliche

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f, 21 Abs. 4 b TierSchG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule besteht.
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 11 ME 228/14

    Erlaubnispflichtigkeit einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung sowie einer Anleitung

    Nach § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und damit über ein Jahr vor der geplanten Deutschlandtournee in das Tierschutzgesetz aufgenommen worden.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16

    Erlaubnispflicht; Fachgespräch; gewerbliche Hundeschule; Hundeschule;

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f, 21 Abs. 4 b TierSchG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule besteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11

    Ordnungsverfügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig

    vgl. hierzu BR-Drucks. 300/12 (Nr. 5 des Entwurfs).
  • VG Berlin, 06.04.2016 - 24 K 238.15

    Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde

  • VG Gelsenkirchen, 15.05.2014 - 16 K 5116/12

    Fisch - Spa - Behandlung mit "Kangalfischen" zu kosmetischen Zwecken verstößt bei

  • VG Berlin, 30.04.2019 - 24 K 1182.17

    Fachgespräch als Sachkundenachweis zur Ausbildung von Hunden

  • VG Würzburg, 17.09.2018 - W 8 K 18.469

    Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

  • VG Hannover, 15.09.2014 - 11 B 11675/14

    Hundetrainer

  • VG Schleswig, 02.12.2013 - 1 B 99/13

    Fortnahme eines Tieres; Veräußerungsanordnung; schriftliche Bestätigung nach

  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 5 K 6914/17

    Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 5 S 6.16

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 23 ZB 20.167

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2015 - 20 A 2235/12

    Landwirt klagt erfolgreich gegen Untersagung des Aufstallens von Kälbern auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2013 - 20 B 34/13

    Gewerberechtliche Untersagung des Handels mit Hunden

  • VG Bremen, 03.02.2022 - 5 V 2285/21

    Tierversuchsantrag - Alternativmethoden; Nutzen; Prüfungsbefugnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 13 A 1445/14

    Nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde müssen mit einem Transponder

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925

    Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung

  • VG Stuttgart, 19.07.2013 - 4 K 2036/13

    Tierhaltung: Erforderliche Bodenbeschaffenheit für eine artgerechte Kälberhaltung

  • VG Augsburg, 07.04.2014 - Au 1 S 14.467

    Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes; Tierschutzrecht; Mängel in der

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Gesetzgebung
   17-F026   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,106877
17-F026 (https://dejure.org/9999,106877)
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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    17-45127
    Gesetz zur Neuregelung des Tierschutzgesetzes (TierSchGNeuregG)

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