18.05.2012

Bundestag - Drucksache 17/9695

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1497   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68910
BGBl. I 2013 S. 1497 (https://dejure.org/2013,68910)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 13.06.2013, Seite 1497
  • Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)
  • vom 10.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    ... Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 01.06.2012   BT   Regierung will Kronzeugen-Regelung einschränken
  • 15.11.2012   BT   Ja zu Änderungen an der Kronzeugenregelung
  • 12.12.2012   BT   Experten begrüßen Änderungsvorschläge bei Kronzeugenregelung
  • 07.03.2013   BT   Kronzeugenregelung in Strafverfahren (in: Debatten im Bundestag vom 13. bis 15. März)
  • 14.03.2013   BT   Kronzeugenregelung im Strafrecht wird eingeschränkt (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. und 15. März)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 429/13

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (Tatbegriff;

    Wird dem Angeklagten eine Mehrzahl von Taten vorgeworfen, so müssen die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe für jede dieser Taten gesondert geprüft werden (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 31 Rn. 63; vgl. auch BT-Drucks. 17/9695, S. 7 linke Spalte).

    (1) Diese von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, aaO) seit jeher geforderte und seit dem 1. August 2013 auch von § 31 BtMG in der Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe - vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) ausdrücklich vorgesehene Einschränkung soll sicherstellen, dass die Privilegierung des "Kronzeugen" mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB) dadurch in einem nachvollziehbaren Einklang steht, dass der Bezug zwischen der offenbarten Tat und der Tat des "Kronzeugen" geeignet ist, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der dem "Kronzeugen" für dessen eigene Tat zu machen ist (vgl. dazu die Begründung zur Beschränkung von § 46b StGB, BT-Drucks. 17/9695 S. 6).

    (2) Ein solcher Zusammenhang, d.h. ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 8 rechte Spalte mwN) besteht, wenn der "Kronzeuge" das tatbestandliche Handeln eines Mittäters aufdeckt, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer fortgesetzten Handlung des Mittäters erweist, an der der "Kronzeuge" jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war (BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, aaO) oder wenn es sich um weitere Geschäfte eines Betäubungsmittellieferanten des "Kronzeugen" handelt (BGH, Beschluss vom 2. November 1993 - 1 StR 602/93, aaO).

  • BGH, 25.09.2018 - 5 StR 251/18

    Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Ermessensentscheidung; alle

    Ein derartiges bloß örtliches und zeitliches Zusammentreffen offenbarter und eigener Straftaten genügt aber den zu stellenden Erfordernissen nicht; entsprechend liegt es für die langjährige persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und R. (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 9; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 1049a mwN).
  • BGH, 03.03.2015 - 3 StR 595/14

    Schwere räuberische Erpressung durch Mitglieder einer Bande (keine Erweiterung

    Zwar verlangt § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1497) in Anlehnung an § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten im Zusammenhang stehen müsse.

    Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BT-Drucks. 17/9695, S. 8; BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619, 620 zu § 31 BtMG).

  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 209/13

    Verminderung der Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit bei

    § 46b StGB - in seiner zu den Tatzeiten geltenden Fassung (§ 2 Abs. 1 StGB) - ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BTDrucks. 17/9695 S. 1, 6).

    Den neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, dass sich die Anwendbarkeit der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 46b StGB (46. StrÄndG vom 10. Juni 2013, BGBl. I S. 1497) nach den allgemeinen Vorgaben des § 2 StGB bestimmt.

    Hat - wie hier - der Aufklärungsgehilfe seine Taten vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen, so ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB über die mögliche Strafrahmenverschiebung nach den Maßstäben des § 46b StGB in seiner alten Fassung zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 9).

  • BGH, 25.11.2014 - 5 StR 527/14

    Rechtsfehlerhafte täterbelastende Anwendung der Neuregelung der

    a) Allerdings weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass die Verfahrensweise des Landgerichts in Einklang steht mit § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 46. StrÄndG vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497).

    Die vorliegend gegebene jeweils spontane Verübung von Straftaten aus einem eher losen Zusammenschluss von latent tatgeneigten Personen heraus kann dem - eng zu verstehenden - Zusammenhangserfordernis aber nicht genügen (vgl. auch Regierungsentwurf eines 46. StrÄndG in BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.).

  • BGH, 12.10.2017 - 1 StR 15/17

    Kronzeugenregelung bei Urkunds- und Steuerdelikten: Vorliegen und Notwendigkeit

    Hierfür genügt es jedoch, dass die eigene und die offenbarte Tat Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, bei dem ein inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht (vgl. BTDrucks. 17/9695, S. 8).
  • BGH, 05.08.2013 - 5 StR 327/13

    Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Strafrahmenwahl; vertypte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Gesetzgeber mit der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 Satz 1 BtMG durch das 46. Strafrechtsänderungsgesetz vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) Rechnung getragen hat (vgl. BTDrucks. 17/9695 S. 9), scheitert die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG indessen nicht daran, dass die aufgedeckten Taten als rechtlich selbständig zu bewerten sind, sofern sie nur mit der strafbaren Beteiligung des Angeklagten an der Handelstätigkeit in Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3 mwN; eingehend Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 40 ff.: "autonomer Begriff der Tat").
  • BGH, 05.02.2013 - 3 StR 8/13

    Aufklärungshilfe bei mehreren Delikten (Abwägung einer Strafmilderung

    § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn zwischen der jeweils zu beurteilenden Tat und derjenigen, zu der der Täter einen Aufklärungsbeitrag erbracht hat, kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 154 f. mwN; BTDrucks. 17/9695 S. 1, 6).
  • BGH, 27.01.2015 - 5 StR 603/14

    Strafzumessung: Aufklärunghilfe des wegen Diebstahls Angeklagten durch Benennung

    Damit ist der nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.) in der Regel ausreichende finale Zusammenhang im Sinne der Vorschrift dargetan.
  • BGH, 15.07.2015 - 5 StR 209/15

    Unterlassene Prüfung der Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe

    Der Zusammenhang ergibt sich nicht allein aus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. auch BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.).
  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 436/15

    Aufklärungshilfe (Zusammenhang mit aufgedeckter Tat; sichere Grundlage für

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